• Dann hätte ich folgenden Vorschlag:


    Grundlagenvertrag vom 09./10.10.2024 zwischen dem Königreich Targa und dem Fürstentum Eulenthal


    Seine Majestät der Amenokal des Königreichs Targa

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die gerade erarbeiteten Beziehungen zwischen dem Königreich Targa und dem Fürstentum Eulenthal auf eine feste und stabile Grundlage zu bringen,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Ausrichtung der künftigen Zusammenarbeit, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:

    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.

    § 2 - Grenzkontrollen, Visa, Rückführungen

    (1) Die Grenzkontrollen an den Staatsgrenzen zwischen den Vertragsstaaten sind aufgehoben. Die jeweiligen Vertragsstaaten können ihre Wiedereinführung unbegründet und unbegrenzt anordnen. Die betroffenen Vertragsstaaten sind hierüber unmittelbar zu unterrichten.

    (2) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.

    (3) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.

    § 3 - Bildung, Forschung und Kultur

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle ihrer Bildungsabschlüsse für verbindlich und garantieren ihre Geltung.

    (3) Die Vertragspartner bekräftigen den Wunsch, durch gemeinsame Aktionen und weitere Kooperationen einen weitgreifenden Kultur- und Bildungsaustausch zu fördern und dem eigenen Volk die Kulturen näherzubringen sowie ihm Zugang zum Wissen der jeweils anderen Nation zu verschaffen.

    (4) Konkretes wird durch die Kommunikation der zuständigen Stellen geregelt.

    § 4 - Sicherheit

    Die Vertragsstaaten vereinbaren einen durch ihre Gesetze beschränkten Austausch von Daten und Informationen zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung. Eine direkte Verbindung ihrer obersten Polizeibehörden ist perspektivisch einzurichten.

    § 5 - Abschliessendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.

  • Gut, dann lassen Sie uns zur Unterzeichnung kommen.

    Zückt den Füller und signiert:


    Grundlagenvertrag vom 09./10.10.2024 zwischen dem Königreich Targa und dem Fürstentum Eulenthal


    Seine Majestät der Amenokal des Königreichs Targa

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die gerade erarbeiteten Beziehungen zwischen dem Königreich Targa und dem Fürstentum Eulenthal auf eine feste und stabile Grundlage zu bringen,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Ausrichtung der künftigen Zusammenarbeit, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:

    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.

    § 2 - Grenzkontrollen, Visa, Rückführungen

    (1) Die Grenzkontrollen an den Staatsgrenzen zwischen den Vertragsstaaten sind aufgehoben. Die jeweiligen Vertragsstaaten können ihre Wiedereinführung unbegründet und unbegrenzt anordnen. Die betroffenen Vertragsstaaten sind hierüber unmittelbar zu unterrichten.

    (2) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.

    (3) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.

    § 3 - Bildung, Forschung und Kultur

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle ihrer Bildungsabschlüsse für verbindlich und garantieren ihre Geltung.

    (3) Die Vertragspartner bekräftigen den Wunsch, durch gemeinsame Aktionen und weitere Kooperationen einen weitgreifenden Kultur- und Bildungsaustausch zu fördern und dem eigenen Volk die Kulturen näherzubringen sowie ihm Zugang zum Wissen der jeweils anderen Nation zu verschaffen.

    (4) Konkretes wird durch die Kommunikation der zuständigen Stellen geregelt.

    § 4 - Sicherheit

    Die Vertragsstaaten vereinbaren einen durch ihre Gesetze beschränkten Austausch von Daten und Informationen zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung. Eine direkte Verbindung ihrer obersten Polizeibehörden ist perspektivisch einzurichten.

    § 5 - Abschliessendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.

    VIGOR VON CREUTZBURG

    Fürstlicher Generalagent

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    Seine Fürstlichen Gnaden Prinz

    Vigor Emanuel Claus von Creutzburg

    Präsident des Landessportkomitees

  • Unterzeichnet geschwungen.

    Grundlagenvertrag vom 09./10.10.2024 zwischen dem Königreich Targa und dem Fürstentum Eulenthal


    Seine Majestät der Amenokal des Königreichs Targa

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die gerade erarbeiteten Beziehungen zwischen dem Königreich Targa und dem Fürstentum Eulenthal auf eine feste und stabile Grundlage zu bringen,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Ausrichtung der künftigen Zusammenarbeit, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:

    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.

    § 2 - Grenzkontrollen, Visa, Rückführungen

    (1) Die Grenzkontrollen an den Staatsgrenzen zwischen den Vertragsstaaten sind aufgehoben. Die jeweiligen Vertragsstaaten können ihre Wiedereinführung unbegründet und unbegrenzt anordnen. Die betroffenen Vertragsstaaten sind hierüber unmittelbar zu unterrichten.

    (2) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.

    (3) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.

    § 3 - Bildung, Forschung und Kultur

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle ihrer Bildungsabschlüsse für verbindlich und garantieren ihre Geltung.

    (3) Die Vertragspartner bekräftigen den Wunsch, durch gemeinsame Aktionen und weitere Kooperationen einen weitgreifenden Kultur- und Bildungsaustausch zu fördern und dem eigenen Volk die Kulturen näherzubringen sowie ihm Zugang zum Wissen der jeweils anderen Nation zu verschaffen.

    (4) Konkretes wird durch die Kommunikation der zuständigen Stellen geregelt.

    § 4 - Sicherheit

    Die Vertragsstaaten vereinbaren einen durch ihre Gesetze beschränkten Austausch von Daten und Informationen zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung. Eine direkte Verbindung ihrer obersten Polizeibehörden ist perspektivisch einzurichten.

    § 5 - Abschliessendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.


    VIGOR VON CREUTZBURG

    Fürstlicher Generalagent




  • Sehr schön! Wenn Sie mögen, können wir nun noch über unsere Flüchtlingssituation sprechen.

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    Seine Fürstlichen Gnaden Prinz

    Vigor Emanuel Claus von Creutzburg

    Präsident des Landessportkomitees

  • Ich denke im Moment wäre praktische Unterstützung das, was uns am meisten helfen würde. Jetzt im Winter ist es mit den Zelten allein schwierig, die Menschen warm zu halten. Materielle Unterstützung wäre daher sehr begrüßt.

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    Seine Fürstlichen Gnaden Prinz

    Vigor Emanuel Claus von Creutzburg

    Präsident des Landessportkomitees

  • Er nicht.

    Das lässt sich voraussichtlich machen, wir tun uns aber leichter mit finanziellen Unterstützungen, aber könnten aus Klima-Gründen auch einige Flüchtlinge falls diese das wollen aufnehmen.

  • Ich glaube, der Weg wäre zu weit. Im Grunde warten die meisten dieser Menschen ja nur darauf, in ihre Heimat zurück zu kehren, sobald der Krieg endlich beendet ist. Finanzielle Unterstützung würden wir aber sehr begrüßen. Wir könnten darüber entsprechende Containerunterkünfte oder dergleichen beschaffen, die wir - gerne vertraglich zugesichert - ja in einer Art "internationalen Krisenbewältigungspool" vorhalten und nach Bedarf verwenden könnten. Wobei ich zugebe, dass der bisherige Mangel eines Flughafens in unserem Land es als Standort dieser Einrichtung eher ungeeignet erscheinen lässt.

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    Seine Fürstlichen Gnaden Prinz

    Vigor Emanuel Claus von Creutzburg

    Präsident des Landessportkomitees

  • Ich denke diese Lösung ist wünschenswert. So haben wir aktuell gerade geholfen und gleichzeitig haben wir einen ersten konkreten Schritt gemacht indem wir diesen Pool bilden, auch wenn diese Container dann später noch einmal verlegt werden müssen. Schweben Ihnen konkrete Summen vor?

  • Ich müsste das natürlich noch einmal detailliert ausrechnen lassen, grundsätzlich wäre aber ein Grundstock von 500 Wohncontainern für je 4 Personen sinnvoll, denke ich. Bei einem angenommenen Preis von ca. 50 000 Etl. je Container lägen wir damit bei ca. 25 000 000 Etl., was natürlich keine unerhebliche Summe ist. Aber je mehr Schultern diese Summe tragen, desto realistischer ist ihre Bewältigung.

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    Seine Fürstlichen Gnaden Prinz

    Vigor Emanuel Claus von Creutzburg

    Präsident des Landessportkomitees

  • Der Wechselkurs müsste bei einem Eulentaler zu 0,3215 bergischen Mark liegen. Meine mathematischen Fähigkeiten waren aber noch nie sonderlich ausgeprägt.

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    Seine Fürstlichen Gnaden Prinz

    Vigor Emanuel Claus von Creutzburg

    Präsident des Landessportkomitees

  • Also sehe ich das richtig, dass es dann eher: 77.760.498 also in etwa 78 Millionen bergische Mark wären?

  • Man bittet einen Assistenten heran, der das ganze auskalkuliert und dann eine entsprechende Notiz da lässt.


    Hier, so viel.

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    Seine Fürstlichen Gnaden Prinz

    Vigor Emanuel Claus von Creutzburg

    Präsident des Landessportkomitees

  • Gut, diese Summe kann Ihnen Targa zusagen. Bei 75-78 Millionen hätte es sein können, dass wir Targas Freunde der Intesa Cordiale auch gebeten hätten mit zu zahlen.

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