• Kaiserliche Hoheit, es ist mir eine Ehre. Sind Sie freundlich empfangen worden? Wie ist ihr Eindruck von unserem netten kleinen Fürstentum?

  • Vielen Dank, der Empfang war sehr freundlich und warm. Mein erster Eindruck von eurem Land ist sehr positiv. Auch wenn sich das komisch anhören mag, aber gewissermaßen fühlt es sich sehr vertraut an.

  • Ah, vortrefflich! Wie es der Zufall will, der Eindruck der Meisten! Wir sind nicht viele und daher besonders eng zusammengerückt. Fast jeder kennt jeden. Wie eine große Familie, Sie verstehen.


    Wenn Sie mögen, lade ich Sie auf eine Tasse Tee ein. Oder ist Ihnen Kaffee lieber? Schale gar?


    Ansonsten schlage ich vor, dass wir zum eigentlichen Grund für unser Treffen übergehen, wenn Sie einverstanden sind?

  • Sehr gerne.

    Das Gewünschte wird gebracht.

    Ich würde dann einen Vertragstext vorschlagen, sofern Ihnen das Recht ist?

  • Reicht eine Kopie seines Vertragsvorschlags:

    Zoll- und Bündnisvertrag vom 12.08.2022 zwischen dem Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich und dem Fürstentum Eulenthal


    Seine Majestät der Kaiser von Nordhanar

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die guten und freundlichen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich und dem Fürstentum Eulenthal fester und inniger zu gestalten,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Etablierung eines Bündnisses, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:


    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.


    § 2 - Zollwesen

    (1) Ziel der Vertragsstaaten ist die vollständige Aufhebung jeglicher Zollschranken zwischen denselben.

    (2) Die Errichtung eines gemeinsamen Zollgebiets sowie gemeinsamer Zollbehörden soll langfristiges Ziel sein, sofern dessen Praktikabilität nicht widerlegt wird.

    (3) Auf mit der Eisenbahn aus einem der Vertragsstaaten in den jeweils anderen eingeführte Waren werden keine Zölle erhoben.


    § 3 - Grenzkontrollen, Visa

    1) Die Grenzkontrollen an den direkten Staatsgrenzen zwischen den Vertragsstaaten sind aufgehoben. Die jeweiligen Vertragsstaaten können ihre Wiedereinführung unbegründet und unbegrenzt anordnen. Die betroffenen Vertragsstaaten sind hierüber unmittelbar zu unterrichten.

    (2) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.

    (3) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.


    § 4 - Bildung und Forschung

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine intensive Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle für verbindlich und garantieren ihre Geltung.

    (3) Forschungsprojekten im Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates sind erleichterte Bedingungen zu verschaffen.


    § 5 - Sicherheit

    Die Vertragsstaaten vereinbaren einen nur durch ihre Gesetze beschränkten Austausch von Daten und Informationen zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung. Eine direkte Verbindung ihrer obersten Polizeibehörden ist perspektivisch einzurichten.


    § 6 - Abschliessendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.

  • Sehr gut. Wie ist das weitere Vorgehen auf Ihrer Seite? Ich kann den Vertrag sogleich ratifizieren und noch in diesem Jahr einen Botschafter benennen.

  • Es ist lediglich die Unterzeichnung bzw. die Ratifizierung durch den nordhanarischen Kaiser oder einer durch ihn bevollmächtigten Person erforderlich. Insofern kann ich für das Kaiserreich die Ratifizierung sogleich vornehmen.

  • Das wäre doch Ideal!

    Zückt den Füller und unterzeichnet.

    Zoll- und Bündnisvertrag vom 12.08.2022 zwischen dem Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich und dem Fürstentum Eulenthal


    Seine Majestät der Kaiser von Nordhanar

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die guten und freundlichen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich und dem Fürstentum Eulenthal fester und inniger zu gestalten,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Etablierung eines Bündnisses, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:


    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.


    § 2 - Zollwesen

    (1) Ziel der Vertragsstaaten ist die vollständige Aufhebung jeglicher Zollschranken zwischen denselben.

    (2) Die Errichtung eines gemeinsamen Zollgebiets sowie gemeinsamer Zollbehörden soll langfristiges Ziel sein, sofern dessen Praktikabilität nicht widerlegt wird.

    (3) Auf mit der Eisenbahn aus einem der Vertragsstaaten in den jeweils anderen eingeführte Waren werden keine Zölle erhoben.


    § 3 - Grenzkontrollen, Visa

    1) Die Grenzkontrollen an den direkten Staatsgrenzen zwischen den Vertragsstaaten sind aufgehoben. Die jeweiligen Vertragsstaaten können ihre Wiedereinführung unbegründet und unbegrenzt anordnen. Die betroffenen Vertragsstaaten sind hierüber unmittelbar zu unterrichten.

    (2) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.

    (3) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.


    § 4 - Bildung und Forschung

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine intensive Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle für verbindlich und garantieren ihre Geltung.

    (3) Forschungsprojekten im Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates sind erleichterte Bedingungen zu verschaffen.


    § 5 - Sicherheit

    Die Vertragsstaaten vereinbaren einen nur durch ihre Gesetze beschränkten Austausch von Daten und Informationen zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung. Eine direkte Verbindung ihrer obersten Polizeibehörden ist perspektivisch einzurichten.


    § 6 - Abschliessendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.


    TYRON

    Fürst von Eulenthal

  • Setzt nach dem Fürsten ebenfalls seine Unterschrift unter den Vertrag.


    Zoll- und Bündnisvertrag vom 12.08.2022 zwischen dem Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich und dem Fürstentum Eulenthal


    Seine Majestät der Kaiser von Nordhanar

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die guten und freundlichen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich und dem Fürstentum Eulenthal fester und inniger zu gestalten,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Etablierung eines Bündnisses, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:


    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.


    § 2 - Zollwesen

    (1) Ziel der Vertragsstaaten ist die vollständige Aufhebung jeglicher Zollschranken zwischen denselben.

    (2) Die Errichtung eines gemeinsamen Zollgebiets sowie gemeinsamer Zollbehörden soll langfristiges Ziel sein, sofern dessen Praktikabilität nicht widerlegt wird.

    (3) Auf mit der Eisenbahn aus einem der Vertragsstaaten in den jeweils anderen eingeführte Waren werden keine Zölle erhoben.


    § 3 - Grenzkontrollen, Visa

    1) Die Grenzkontrollen an den direkten Staatsgrenzen zwischen den Vertragsstaaten sind aufgehoben. Die jeweiligen Vertragsstaaten können ihre Wiedereinführung unbegründet und unbegrenzt anordnen. Die betroffenen Vertragsstaaten sind hierüber unmittelbar zu unterrichten.

    (2) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.

    (3) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.


    § 4 - Bildung und Forschung

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine intensive Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle für verbindlich und garantieren ihre Geltung.

    (3) Forschungsprojekten im Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates sind erleichterte Bedingungen zu verschaffen.


    § 5 - Sicherheit

    Die Vertragsstaaten vereinbaren einen nur durch ihre Gesetze beschränkten Austausch von Daten und Informationen zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung. Eine direkte Verbindung ihrer obersten Polizeibehörden ist perspektivisch einzurichten.


    § 6 - Abschliessendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.


    TYRON

    Fürst von Eulenthal


    SEBASTIAN VON HAMMER

    Staatskanzler des Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreiches

  • Welch Freude! Gerne möchte ich Ihnen sogleich einen Botschafter vorschlagen, sodass wir das förmliche Prozedere des Agrément sogleich hier und vor Ort abhandeln können, sofern Sie einverstanden sind. Als Botschafter in ihrem Land habe ich Erbgraf Moritz von Auburg vorgesehen. Er ist jung und engagiert, wie die meisten Grafensöhne seit Beginn seiner beruflichen Laufbahn im diplomatischen Dienst.

  • Keine Einwände, das Kaiserreich freut sich seine Durchlaucht als Botschafter des Fürstentums begrüßen zu dürfen.

    Ich möchte an dieser Stelle ebenfalls einen Botschafter vorschlagen, konkret handelt es sich um die Gräfin Christina Michelle von Demelstein. Sie ist bereits seit einigen Jahren im diplomatischen Dienst des Kaiserreiches aktiv, so wie fast alle Mitglieder des Hauses Demelstein.

  • Dagegen habe Ich ebensowenig einzuwenden. Ich erwarte dann Ihre Botschafterin mit ihrer Akkreditierung. Ein Gelände wird in Kürze bereit gestellt.

  • Vielleicht wollen wir ach sogleich die Vergleichstabelle zu Anhang A vereinbaren? Oder möchten Sie das ihrem Botschafter überlassen?

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