Gesetze

  • Eulenthal besteht ja nicht erst seit gestern - es gab aber wohl mal einen Archivbrand. Mittelfristig müssten folgende Gesetze laut Verfassung vorliegen/wieder auftauchen/neu erlassen werden:

    • Gesetz über die Schaffung, Aufgabe und Neuordnung von Höfen und Junkerstellen (Art. 4 Abs. 3)
    • grundsätzlich die Art. des III. Hauptstücks (Aufgaben des Staates), konkret aber:
      • Schulgesetz (Art. 16 (Abs. 5))
      • Gesundheitswesengesetz (Art. 17 Abs. 1)
      • Trinksuchtbekämpfungsgesetz (Art. 17 Abs. 2)
      • Arbeitskraftschutzgesetz (Art. 18 Abs. 1)
      • Feier- und Ruhetagegesetz (Art. 18 Abs. 2)
      • Versicherungsförderungsgesetz (Art. 19)
      • Eisenbahnvorteilsgesetz (Art. 20 Abs. 2)
      • Rüfebau-, Forst-, Wasserbeschaffungs- und Entwässerungsgesetze (Art.21)
      • Gewässergesetz (Art. 22 Abs. 1)
      • Flutengesetz (Art. 22 Abs. 2)
      • Energiegesetz (Art. 23 Abs. 1)
      • Entsorgungsgesetz (Art. 23 Abs. 2)
      • Post- und Telekommunikationsgesetz (Art. 23 Abs. 3)
      • Jagd-, Fischerei- und Berggesetze (Art. 24)
      • Münz- und Kreditwesengesetze (Art. 25)
      • Steuergesetze (Art. 26)
      • Gesetz über das Armenwesen (Art. 27)
      • Trägerschaftsgesetze für die Kranken-, Alters- und Invalidenversicherung (Art. 28)
    • Niederlassungsgesetz (Art. 29 Abs. 1, 2)
    • Landesangehörigkeitsgesetz (Art. 31)
    • Ausländerrechtegesetz (Art. 32 Abs. 2)
    • Polizeigesetz (Art. 33 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2)
    • Fehlverfolgrückgriffgesetz (Art. 33 Abs. 3)
    • Strafgesetz (Art. 34 Abs. 2)
    • Konfiskationsgesetz (Art. 35 Abs. 1)
    • Urheberrechtsgesetz (Art. 35 Abs. 2)
    • Enteignungsgesetz (Art. 36 Abs. 2)
    • Handels- und Gewerbegesetze (Art. 37)
    • Zensurgesetz (Art. 41)
    • Vereins- und Versammlungsgesetze (Art. 42)
    • Beschwerdeverfahrensgesetz (Art. 43, Art. 80 Abs. 3)
    • Verteidigungsdienstgesetz (Art. 44 Abs. 2)
    • Parlamentsverwaltungsgesetz (Art. 54 Abs. 3)
    • Tagegelder- und Reisvergütungsgesetz (Art. 64)
    • Volksinitiativgesetz (Art. 67 Abs. 5)
    • Gesetz über das Landesgesetzblatt (Art. 68 Abs. 2)
    • Volksentscheidgesetz (Art. 69 Abs. 8 )
    • Landesverwaltungsgesetz (Art. 80 Abs. 1, 2; Art. 81 Abs. 2, 4; Art. 84; Art. 85; Art. 90)
    • Körperschafts-, Anstalts- und Stiftungsgesetze (Art. 80 Abs. 4)
    • Dienstbezügegesetz (Art. 82)
    • Ausschlussgesetz (Art. 83)
    • Gerichtsorganisationsgesetz (Art. 93 Abs. 2; Art. 94; Art. 97 Abs. 4)
    • Gerichtsverfahrensgesetz (Art. 95)
    • Gemeindenbeauftragungsgesetz (Art. 102 Abs. 2)
  • Typisch konservativ: Alles, was sich zu bewahren lohnte, existiert nicht mehr und muss neu erfunden werden.

    Das liest sich wie eine Lebenszeitaufgabe. Schaffen wir das bis Weihnachten?

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    Ihre Fürstlichen Gnaden Erbprinzessin

    Meréile Antonia Sigridia von Creutzburg

    Erbprinzessin von Eulenthal

  • Nach albernischen Maßstäben mit Sicherheit! Vielleicht hat ja noch jemand Vorlagen zu einigen Themen in der Schublade... :/ :P

    Seine Exzellenz Jovin Calderknapp

    Staatsratspräsident

    Erster Vorstand der Sozialkonservativen Partei

  • Der Fürst erlässt die (Gestaltung der) Staatssymbole ja durch Edikt. Um den alten Herrn nicht vom Kuchen wegzuzerren: Gibt es schon eine Idee für die Flagge? ;)

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    Ihre Fürstlichen Gnaden Erbprinzessin

    Meréile Antonia Sigridia von Creutzburg

    Erbprinzessin von Eulenthal

  • Eine Idee schon, nur bisher keine Umsetzung. ;)

    Seine Exzellenz Jovin Calderknapp

    Staatsratspräsident

    Erster Vorstand der Sozialkonservativen Partei

  • Trinksuchtbekämpfungsgesetz

    § 1 - Zweck, Definition

    1. Dieses Gesetz regelt die staatlich organisierte Bekämpfung der Trinksucht und die Maßnahmen zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung von Trinkern.
    2. Als Trinksucht gilt grundsätzlich das durch regelmäßigen Alkoholkonsum ausgelöste, gesellschaftsschädigende Verhalten. Sie wird spezifiziert durch die Bestimmungen unter § 5.


    §2 - Werbeverbot

    1. Jegliche Form der gewerbsmäßigen Werbung für alkoholische Produkte ist untersagt.
    2. Ein Verstoß gegen dieses Verbot soll mit Verwarnungen, Geldstrafen und Entzug von Betriebs- oder Ausschankbewilligungen einhergehen.

    §3 - Prävention

    In allen Schulklassen sollen zweijährlich Präventionsunterrichte im Rahmen von vier Unterrichtsstunden stattfinden, die ausschließlich die Gefahren und Folgen von Alkoholkonsum behandeln.


    §4 -Vertrieb

    Der Vertrieb von alkoholischen Produkten und ihr Erwerb sind nur unter Aufahme der personenbezogenen Daten des Käufers und den genauen Produktdaten gestattet. Diese Daten sind durch den Verkäufer für mindestens zwei Monate zur Verfügung der zuständigen Behörde nach §5 zu speichern.


    §5 - Bekämpfung

    1. Stellt ein Arbeitgeber, ein Vormund oder ein anderswie Vorgesetzter bei einem Mitarbeiter, einer bevormundschaften oder untergebenen Person eine Trinksucht fest oder hat den begründeten Verdacht, dass eine solche besteht, so soll er die betreffende Person an die zuständige Behörde melden.
    2. Die zuständige Behörde ordnet eine Überprüfung an, die auf Grundlage der nach §4 erhobenen Daten erfolgt. Sind im Laufe der letzten zwei Monate im Durchschnitt wöchentlich gleich oder mehr als drei alkoholische Produkte erworben worden, gilt die Trinksucht als festgestellt.
    3. Die betroffene Person wird nach der Feststellung nach 2. in eine geeignete medizinische Einrichtung zum geregelten Entzug verbracht, bis sie auf Anordnung der behandelnden Ärzte wieder entlassen wird.
    4. Personen, die mehrfach nach 3. verbracht wurden, können ab dem dritten Mal auf richterliche Anordnung zu dauerhafter Unterbringung vorgesehen werden.

    §6 - Wiedereingliederung

    1. Personen, die einem Verfahren nach §5 unterliegen, genießen einen gesetzlichen Kündigungsschutz. Die Ausfallkosten des Unternehmers werden durch die Landeskasse aus den nach §2 2. erbrachten Mitteln erstattet, sonst aus im Einzelfall bei den verursachenden Alkoholproduzenten einzuholenden Zwangsabgaben.
    2. Personen, die nach §5 3. aus der Behandlung entlassen wurden sollen durch ihren zuständigen Allgemeinmediziner solange weiter betreut werden, wie sie es für nötig befinden.
    3. Bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag nach 1. sollen nach Empfehlung des behandelnden Arztes unter Umständen geringere Stundensätze und Arbeitsbelastung angelegt werden, als vor Beginn der Behandlung. Die Ausfallkosten werden analog zu 1. erstattet.

    §7 - Ausnahmen

    Als alkoholische Produkte zählen alle Nahrungsmittel, die einen Alkoholgehalt von mehr als fünf Promille aufweisen, ausgenommen Süßspeisen, bei denen als Grenzwert zwanzig Promille dienen sollen.


    §8 - Schließendes

    Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.

  • Ah, Bier ist also in der Regel ausgenommen. Darauf einen Humpen! ;)


    Ein schönes, knackiges Gesetz. Was mir noch fehlen würde, wäre eine kurze Definition, was "Trinksucht" denn ist.

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    Ihre Fürstlichen Gnaden Erbprinzessin

    Meréile Antonia Sigridia von Creutzburg

    Erbprinzessin von Eulenthal

  • Leider nicht, wir haben bisher nur einige Varianten in der Auswahl, von der allerdings noch keine den Vorzug bekam:


    Seine Exzellenz Jovin Calderknapp

    Staatsratspräsident

    Erster Vorstand der Sozialkonservativen Partei

  • Weil ich die Raute so mag, hier noch ungefragt ein Vorschlag aus der Nachbarschaft:





  • Nun gut, eine Flagge mit dem Mittelteil von Fig. A könnte man ja noch etwa für den Fürst persönlich oder so machen.


    Der Fürst wird das dann im Laufe der Tage nochmal aktiv festlegen. :)

    Seine Exzellenz Jovin Calderknapp

    Staatsratspräsident

    Erster Vorstand der Sozialkonservativen Partei

  • Man könnte auch weniger Rauten nehmen. Vielleicht in einer Anzahl der Grafschaften oder Junkerstellen?

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    Ihre Fürstlichen Gnaden Erbprinzessin

    Meréile Antonia Sigridia von Creutzburg

    Erbprinzessin von Eulenthal

  • Also sechs Grafschaften stimmt ja in einer Reihe schon. Die Zahl 18 müsste man nur irgendwie unterbringen. :/

    Seine Exzellenz Jovin Calderknapp

    Staatsratspräsident

    Erster Vorstand der Sozialkonservativen Partei

  • Eulenthal

    Hat das Label Ausgestaltung hinzugefügt.

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