I. Zuständigkeit für Protokoll- und Ceremonienwesen
(1) Die Hofkanzlei ist zuständig für alle Angelegenheiten des Protokolls gegen außen, die den Fürsten, den Staatsrat oder sonst welche Organe des Fürstentums betreffen.
(2) Die übrigen Behörden sollen sich, im Sinne eines reibungslosen Ablaufes, bei ihren Tätigkeit im Protokoll- und Ceremonienwesen, nach diesen Vorschriften richten.
II. Protokollordnung
A. Gesandte
1. Agrément
(1) Das Agrément für einen neuen Gesandtschaftsleiter / eine neue Gesandtschaftsleitern wird vom Entsendestaat über dessen Gesandtschaft im Fürstentum oder über die Gesandtschaft des Fürstentums im Entsendestaat beantragt. Das Gesuch soll einen Lebenslauf des Kandidaten umfassen.
(2) Das Verfahren soll geheim vollzogen werden bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Agrément erteilt worden ist. Dazu sind dieselben Kanäle zu verwenden über die es beantragt wurde.
(3) Von der Veröffentlichung einer Pressemitteilung bei Erteilung eines Agréments durch die Behörden des Fürstentums ist abzusehen.
2. Ankunft
Die bevorstehende Ankunft eines neuen Gesandtschaftsleiters / einer neuen Gesandtschaftsleiterin soll der Hofkanzlei unverzüglich mitgeteilt werden. Für die Verbringung vom Ankunftsbahnhof zur Gesandtschaft stellt das Fürstentum Fahrzeuge aus seinem Fahrzeugpark zur Verfügung. Der Antrittsbesuch bei Hofe sollte in den ersten Tagen nach der Ankunft erfolgen.
3. Beglaubigungsschreiben
(1) Im Zuge des Antrittsbesuches bei Hofe überreicht der neue Gesandtschaftsleiter / die neue Gesandtschaftsleiterin eine formgetreue Abschrift ihres Beglaubigungsschreibens sowie des Abberufungsschreibens ihres Vorgängers an den Hofkanzler. Von da an ist eine Wahrnehmung aller Funktionen uneingeschränkt.
(2) Sodann gibt der Hofkanzler einen Überblick über den Staatsaufbau und die Funktionsweise der Regierung des Fürstentums und klärt insbesondere über verschiedene Ansprechpartner auf. Er erläutert sodann das Ceremoniell zur Überreichung des Beglaubigungsschreibens.
(3) Zum vereinbarten Zeitpunkt, der idealerweise in dem Gespräch mit dem Hofkanzler vereinbart und schriftlich fixiert wurde, wird der neue Gesandtschaftsleiter / die neue Gesandtschaftsleiterin, in Begleitung eines Offiziers der fürstlichen Garde, von Wagen des fürstlichen Fahrzeugparks an ihrer Gesandtschaft abgeholt und unter polizeilicher Eskorte zum Staatsgebäude verbracht. Die Entourage soll dabei mehr als drei diplomatische Mitarbeitende nicht überschreiten. Der Hofkanzler empfängt den Gesandtschaftsleiter / die Gesandtschaftsleiterin und führt ihn in den Staatssaal, wo er S. D. der Fürsten vorgestellt wird und das Beglaubigungsschreiben im Original übergibt. Bei Verhinderung S. D. soll dieser grundsätzlich durch S. E. den Staatsratspräsidenten vertreten werden.
(4) Auf das Halten von Reden oder das Überreichen von Geschenken ist aus Gründen der Zeitökonomie zu verzichten. Ein offizieller Photograph / eine offizielle Photographin wird Bilder anfertigen, die auch der Gesandtschaft zur Verfügung gestellt werden. Die Audienz soll höchstens eine Viertel Stunde andauern. Folgend wird der Gesandtschaftsleiter / die Gesandtschaftsleiterin zurück in seine Residenz begleitet.
(5) Es wird großer Gesellschaftsanzug, Nationaltracht oder Uniform vorgeschrieben.
(6) Im Anschluss gibt die Hofkanzlei eine Pressemitteilung heraus.
(7) Dieses Protokoll soll Anwendung finden auf jeden Gesandtschaftsleiter / jede Gesandtschaftsleiterin, der / die auf Dauer als höchstrangiger Diplomat des Entsendestaates tätig sein soll.
4. Abwesenheit und Abberufung
(1) Verlässt ein Gesandtschaftsleiter / eine Gesandtschaftsleiterin das Fürstentum vorübergehend, so soll die Hofkanzlei mittels Verbalnote über diesen Umstand und den nun zuständigen Geschäftsträger ad interim verständigt werden. Bei der Rückkehr informiert der Gesandtschaftsleiter / die Gesandtschaftsleiterin die Hofkanzlei über die Wiederaufnahme seiner / ihrer Funktionen.
(2) Verlässt ein Geschäftsträger ad interim das Fürstentum vorübergehend oder definitiv, so soll der Entsendestaat mittels der Kanäle nach II. A. 1. (1), oder behelfsmäßig über sein außenpolitisches Organ, bekannt geben, wer dessen Position in Zukunft wahrnimmt.
(3) Reist ein Gesandtschaftsleiter / eine Gesandtschaftsleiterin definitiv ab, der mindestens sechs Monate im Fürstentum tätig gewesen ist, so soll ein Abschiedsessen durch den Hofkanzler, ansonsten durch einen von ihm benannten Vertreter gegeben werden.
(4) Abschiedsbesuche bei S. D. oder den Staatsräten sind nicht vorgeschrieben. Sie können, im persönlichen Ermessen der vorgenannten, aber dennoch angeboten werden. Der / die scheidende Gesandtschaftsleiter / Gesandtschaftsleiterin kann bei der Hofkanzlei um solche Treffen bitten. Sie können auch im Rahmen des Abschiedsessen nach (3) realisiert werden.
5. Audienzen
Die Vereinbarung von Terminen mit S. D. dem Fürst, dem Staatsratspräsidenten oder den Staatsräten nach Überreichung des Beglaubigungsschreibens erfolgt durch die Hofkanzlei auf Wunsch des Gesandtschaftsleiters / der Gesandtschaftsleiterin.
6. Anlässe
(1) Die Mitglieder des diplomatischen Corps sind als Gäste des fürstlichen Neujahrsempfanges zu laden. Die Neujahrswünsche ihres Doyens sind zu hören, auf sie sollte erwidert werden.
(2) Weitere Offizielle Anlässe durch S. D. oder den Staatsrat können ausgerichtet werden. Terminüberschneidungen sind durch die Hofkanzlei zu vermeiden. Das Tenue wird im Einzelfall festgelegt.
7. Einladungen
(1) S. D. der Fürst, der Präsident des Staatsrates sowie die Staatsräte nehmen üblicherweise nicht an Empfängen teil, die Gesandtschaftsleiter/innen anlässlich des Nationalfeiertages ihres Landes geben.
(2) Sie können aber in eigenem Ermessen sonstige Einladungen zu Mittag- oder Abendessen sowie zu Empfängen zu ihren Ehren annehmen. Die Einladungen sind über die Hofkanzlei zu senden.
`B. Offizielle Besuche
1. Staatsbesuch
(1) Staatsbesuche erfolgen im Fürstentum auf Einladung S. D. des Fürsten an ein ausländisches Staatsoberhaupt.
(2) Das Besuchsprogramm wird von der Hofkanzlei und von der Gesandtschaft, respektive dem außenpolitischen Organ des betreffenden Staates zusammengestellt. Der Gast ist in einem fürstlichen Anwesen, nur im Ausnahmefall in einem führenden Hotel unterzubringen.
(3) Ein Staatsbesuch soll in der Regel zwei Tage andauern. Der erste Tag soll den Empfang des Gastest durch S. D. umfassen, an dessen Abend ein Bankett zu Ehren des Gastest gegeben wird. Am zweiten Tag soll in der Regel ein Ausflug folgen.
(4) Beim Empfang durch S. D. sollen dem Gast am Orte seiner Ankunft die militärischen Ehren erwiesen und die Nationalhymnen gespielt werden.
2. Offizieller Besuch (Staatsoberhaupt)
(1) Offizielle Besuche von Staatsoberhäuptern finden auf Einladung S. D. des Fürsten, des Staatsrates im Namen S. D. des Fürsten statt.
(2) Das Besuchsprogramm wird von der Hofkanzlei und von der Gesandtschaft, respektive dem außenpolitischen Organ des betreffenden Staates zusammengestellt. Es umfasst in der Regel offizielle Gespräche mit Staatsräten, die auch ein Essen zu Ehren des Gastes offerieren. Im Anschluss kann je nach Vereinbarung ein Ausflug erfolgen.
(3) Der Gast ist in einem fürstlichen Anwesen, nur im Ausnahmefall in einem führenden Hotel unterzubringen.
(4) Der Empfang des Gastes am Orte seiner Ankunft mit militärischen Ehren und Spielen der Nationalhymnen ist Aufgabe S.D. oder des Staatsratspräsidenten, je nach gastgebendem Organ.
3. Offizieller Besuch (Regierungschef/in)
(1) Offizielle Besuche von Regierungschef/in finden auf Einladung S. D. des Fürsten, des Staatsrates oder der Thalversammlung statt.
(2) Das Besuchsprogramm wird von der Hofkanzlei und von der Gesandtschaft, respektive dem außenpolitischen Organ des betreffenden Staates zusammengestellt. Es umfasst in der Regel offizielle Gespräche mit Delegationen desjenigen Organs, dass die Einladung aussprach, welche auch ein Essen zu Ehren des Gastes offeriert. Im Anschluss kann je nach Vereinbarung ein Ausflug erfolgen.
(3) Der Gast wird in der Regel in einem führenden Hotel untergebracht.
(4) Der Empfang des Gastes am Orte seiner Ankunft mit militärischen Ehren und Spielen der Nationalhymnen ist Sache S. D., des Staatsratspräsidenten oder des Präses der Thalversammlung, je nach Organ, dass die Einladung aussprach.
4. Offizieller Besuch (Regierungsmitglieds)
(1) Offizielle Besuche von Regierungsmitgliedern finden auf Einladung S. D. des Fürsten, des Staatsrates, der Thalversammlung, einzelner Staatsräte oder eines Fachausschusses der Thalversammlung statt.
(2) Das Besuchsprogramm wird vom gastgebenden Organ und von der Gesandtschaft, respektive dem außenpolitischen Organ des betreffenden Staates, falls nötig mit Unterstützung der Hofkanzlei, zusammengestellt. Grundsätzlich umfasst es offizielle Gespräche und ein Essen. Im Anschluss kann ein Ausflug erfolgen.
(3)Der Gast wird in der Regel in einem führenden Hotel untergebracht.
5. Offizieller Arbeitsbesuch
Offizielle Arbeitsbesuche von Staatsoberhäuptern, Regierungschefs und Regierungsmitgliedern sind weniger formell als ein offizieller Besuch. Für solche Besuche gilt ein vereinfachtes Protokoll, was sich beispielsweise durch den Verzicht auf militärische Ehren und ein Essen ausdrücken kann.
6. Höflichkeitsbesuch
(1) Hält sich ein Staatsoberhaupt, Regierungschef oder Regierungsmitglied ohnehin im Fürstentum auf und wünscht S. D. dem Fürsten, Staatsräten oder Mitgliedern der Thalversammlung einen Höflichkeitsbesuch abzustatten, so kann dieser Wunsch an die Hofkanzlei geleitet werden, die das Nötige organisiert.
(2) Für Höflichkeitsbesuche gilt aufgrund ihrer meist kurzen Dauer vereinfachtes Protokoll.
7. Partnerprogramm
Für Partner oder Partnerin eines Staatsoberhauptes organisiert die Hofkanzlei in der Regel nur bei Staatsbesuchen ein besonderes Programm.
C. ausländische Staatsoberhäupter
1. Durchreise
Für die Durchreise oder private Besuche von ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungschefs oder Regierungsmitgliedern besteht kein besonderes Protokoll. Um die Abwicklung der Grenz- und Einreisefragen dennoch zu vereinfachen, sollte die Gesandtschaft des betreffenden Staates die Hofkanzlei im Voraus offiziell über den Aufenthalt informieren. Darüber hinaus können so die möglicherweise notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, die die Landesbehörden für angemessen erachten, ergriffen werden.
2. Todesfall
(1) Im Falle des Todes einer amtierenden Staats- oder Regierungschefin beziehungsweise eines amtierenden Staats- oder Regierungschefs begibt sich der Hofkanzler in die Gesandtschaft des betreffenden Staates um im Namen S. D. des Fürsten zu kondolieren und sich in das Kondolenzbuch einzutragen.
Führt die Gesandtschaft einen Trauergottesdienst durch, so wählt S. D. selbst ob er persönlich teilnimmt oder sich angemessen vertreten lässt.
(2) Beim Tode eines oder einer derzeit am Hofe akkreditierten Gesandten besucht der Hofkanzler die Familie der verstorbenen Person.
Beim Begräbnis wird im Namen S. D. des Fürsten ein Kranz niedergelegt. War die verstorbene Person ständige Geschäftsträgerin oder ständiger Geschäftsträger ad interim oder bekleidete eine ähnlich, statthaltende, Position, so wird der Kranz im Namen des Staatsrates niedergelegt.
S. D. beziehungsweise der Staatsratspräsident entscheiden selbst in welcher Weise sie selbst am Trauergottesdienst teilnehmen oder sich vertreten lassen.
(3) Beim Tode eines Mitglieds des diplomatischen Personals einer Gesandtschaft im Fürstentum kondoliert der Hofkanzler dem Gesandten schriftlich.
D. Symbole
1. Flagge
Die Flagge des Eulenthals wird verwendet nach den Bestimmungen des Edikts des Fürsten nach Art. 5 der Verfassung.
2. Orden
(1) Die Verleihung von Titeln oder Orden an S. D. den Fürsten bedarf der vorigen Rücksprache mit der Hofkanzlei.
(2) Die Hofkanzlei bittet um Kenntnisgabe, sollte eine Gesandtschaft, auch im Auftrag, einem Bürger des Fürstentums einen Orden oder Titel verleihen wollen.
3. Uniformen
(1) Ausländische Uniformen dürfen nur getragen werden durch ausländische Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Regierungsmitglieder im Rahmen eines Offiziellen Besuches oder durch Gesandte und Militärattachés in Fällen, in denen das Tragen von Uniform laut dieser Ordnung akzeptabel oder per Einladung zugelassen ist.
(2) Akkreditierte Militärattachés und ihre Vertreter dürfen, auch abweichend von (1) jederzeit die Uniform ihres Heimatlandes tragen.
E. Rangfolgen
1. Redner
Die ranghöchste Rednerin oder der ranghöchste Redner sprechen in der Regel zuletzt.
2. Allgemeines
Die folgenden Listen geben Aufschluss über die einzuhaltende Rangfolge zu verschiedenen Anlässen. Die Hofkanzlei steht für weitere Auskünfte hierzu zur Verfügung.
Bei gleicher Funktion sind Titel, Datum des Dienstantritts, Dienstalter und schließlich Alter maßgebend. Partnerinnen und Partner haben grundsätzlich denselben Rang.
3. Angehörige des diplomatischen Corps
- Apostolischer Nuntius
- Botschafter/in
- ständige/r Geschäftsträger/in
- Geschäftsträger/in ad interim
- Minister/in
- Botschaftsrätin/-rat
- Botschaftssekretär/in
- Attachée/Attaché
4. Angehörige des konsularischen Corps
- Generalkonsul/in
- Konsul/in
- Vizekonsul/in
- Konsularagent/in
5. ausländische Militärattachés und ihre Vertreter
- General
- Oberst
- Oberstleutnant und Major
Militärattachés haben immer Vorrang vor Vertretern.
6. Offizielle Anlässe
- Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal
- Ihre Durchlaucht die Fürstgattin
- Seine Fürstlichen Gnaden der Erbprinz / Ihre Fürstlichen Gnaden die Erbprinzessin
- weitere fürstliche Prinzen und Prinzessinnen nach Alter
- Staatsratspräsident
- übrige Staatsräte nach Alter
- Primas des Hochrates
- der höchste Würdenträger der Landeskirche
- Präses der Thalversammlung
- Großrichter des Fürstlichen Kapitalgerichts
- apostolischer Nuntius, gefolgt von den akkreditierten Gesandten
- Grafen sowie der Kanzler der Universität Eulenfurt nach Alter
- Barone nach Titelalter
- Mitglieder der Thalversammlung nach Amtstalter
- Junker nach Alter
- Ritter nach Titelalter
- übrige Gäste
Die Hofkanzlei stellt auf Anfrage spezifische Rangordnungen zu einzelnen Anlässen gegen geringe Gebühr zusammen.