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Zoll- und Bündnisvertrag vom 12.08.2022 zwischen dem Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich und dem Fürstentum Eulenthal

  • Eulenthal
  • 12. August 2022 um 14:50
  • 713 Mal gelesen
geschlossen am 12.08.2022 in Creutzburg
am 30.12.2024 durch Austausch diplomatischer Noten durch den "Grundlagenvertrag vom 30.12.2024 zwischen dem Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich und dem Fürstentum Eulenthal" ersetzt
Inhaltsverzeichnis [VerbergenAnzeigen]
  1. § 1 - Grundlagen
  2. § 2 - Zollwesen
  3. § 3 - Grenzkontrollen, Visa
  4. § 4 - Bildung und Forschung
  5. § 5 - Sicherheit
  6. § 6 - Abschliessendes

Zoll- und Bündnisvertrag vom 12.08.2022 zwischen dem Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich und dem Fürstentum Eulenthal

Seine Majestät der Kaiser von Nordhanar

und

Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,

vom Wunsche beseelt, die guten und freundlichen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich und dem Fürstentum Eulenthal fester und inniger zu gestalten,

und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Etablierung eines Bündnisses, zu schließen,

sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:

§ 1 - Grundlagen

(1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

(2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

(3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.

§ 2 - Zollwesen

(1) Ziel der Vertragsstaaten ist die vollständige Aufhebung jeglicher Zollschranken zwischen denselben.

(2) Die Errichtung eines gemeinsamen Zollgebiets sowie gemeinsamer Zollbehörden soll langfristiges Ziel sein, sofern dessen Praktikabilität nicht widerlegt wird.

(3) Auf mit der Eisenbahn aus einem der Vertragsstaaten in den jeweils anderen eingeführte Waren werden keine Zölle erhoben.

§ 3 - Grenzkontrollen, Visa

1) Die Grenzkontrollen an den direkten Staatsgrenzen zwischen den Vertragsstaaten sind aufgehoben. Die jeweiligen Vertragsstaaten können ihre Wiedereinführung unbegründet und unbegrenzt anordnen. Die betroffenen Vertragsstaaten sind hierüber unmittelbar zu unterrichten.

(2) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.

(3) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.

§ 4 - Bildung und Forschung

(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine intensive Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

(2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle für verbindlich und garantieren ihre Geltung.

(3) Forschungsprojekten im Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates sind erleichterte Bedingungen zu verschaffen.

§ 5 - Sicherheit

Die Vertragsstaaten vereinbaren einen nur durch ihre Gesetze beschränkten Austausch von Daten und Informationen zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung. Eine direkte Verbindung ihrer obersten Polizeibehörden ist perspektivisch einzurichten.

§ 6 - Abschliessendes

(1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

(2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.

TYRON

Fürst von Eulenthal

SEBASTIAN VON HAMMER

Staatskanzler des Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreiches

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