Polizeigesetz

§1 - Zweck

Dieses Gesetz regelt nach Art. 44 der Verfassung das bewaffnete sowie das allgemeine Polizeiwesen im Fürstentum.


§2 - Aufgaben

Die Fürstliche Polizeibehörde nimmt, als Oberste Landesbehörde nach Art. 80 der Verfassung, alle Polizeitätigkeiten im Fürstentum war. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich:

1. kriminalpolizeiliche Aufgaben (Kriminalpolizeilicher Dienst);

2. verkehrs- und ordnungspolizeiliche Aufgaben (Allgemeinpolizeilicher Dienst);

3. Grenzwachtaufgaben (Grenzwachtdienst);

4. Präventions- und Aufklärungsaufgaben.


§3 - Organisation

(1) Die Fürstliche Polizeibehörde steht unter der Leitung eines durch den Ausschuss für das Landesangehörigkeitswesen, Polizei und Strafrecht sowie das Justizwesen des Parlaments bestellten Generalinspektor der Fürstlichen Polizeien.

(2) Sie soll ihren Hauptsitz in Creutzburg halten und Außen- und Zweigstellen im gesamten Fürstentum unterhalten.

(3) Die Polizeiorganisation und die Dienstgrade der Polizeibehörde werden durch den Ausschuss nach Abs. 1 festgelegt.


§4 - Qualifikation

(1) Die Ausbildung der Fürstlichen Polizisten muss umfassend sein und rechtliche und ethische, ebenso wie berufspraktische Anteile enthalten.

(2) Regelmäßige Fortbildungen in den Bereichen Deeskalation und Recht sind vorzusehen.

(3) Zur Sicherstellung der ausreichenden Qualifikation ist eine Polizeischule zu unterhalten.


§5 - Befugnisse

(1) Fürstliche Polizisten sind befugt

1. die Identität von Personen festzustellen;

2. Personen für einen Zeitraum von höchstens vier Stunden festzuhalten, für jeden längeren Zeitraum bedarf es eines Beschlusses des zuständigen Niederen Gerichts nach § 5;

3. Personen für einen Zeitraum von vierundzwanzig Stunden von einem Ort zu verweisen, sofern es sich nicht um deren eigenes Eigentum oder Wohnsitz handelt;

4. körperlichen Zwang gegen solche Personen anzuwenden, die ihren Anweisungen nach den vorigen Punkten oder infolge einer Befugnis nach § 5, Widerstand leisten.

(2) Die vorgenannten Befugnisse unterliegen dem Vorbehalt der angemessenen Begründung ihrer Notwendigkeit einem Gericht und der Person, gegen die die Maßnahme geschieht, gegenüber.

(3) Die Befugnisse nach Abs. 1 1. bis 3. stehen auch den Junkern zu.


§6 - Erweiterte Befugnisse

(1) Unter gültigem Beschluss des jeweils zuständigen Niederen Gerichts ist die Fürstliche Polizeibehörde befugt

1. sämtliche Kommunikation einer Person zu überwachen und zu durchsuchen sowie daraus resultierende, ermittlungsrelevante Daten zu speichern;

2. Personen für einen Zeitraum länger vier Stunden festzuhalten;

(2) Das zuständige Gericht nach Abs. 1 ist stets dasjenige Gericht, dass für den Wohnort der Person zuständig ist, gegen die die Maßnahme gerichtet ist; ersatzweise dasjenige am Ort der beantragenden Polizeidirektion.


§6a - Datenverarbeitung

(1) Im Rahmen von Ermittlungen über eine Person gesammelte Daten und Informationen sind nach Abschluss des Verfahrens zu löschen, es sei denn, sie sind für Folgeverfahren oder zusammenhängende Verfahren relevant.

(2) Ein Verfahren gilt als im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen, wenn entweder eine Verurteilung oder ein Freispruch vorliegt oder die Fürstliche Polizeibehörde sich entschließt, es einzustellen.


§7 - Polizeibeschwerde

(1) Die Polizeibeschwerde kann im Rahmen der ordentlichen Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden.

(2) Die Begehung von Straftaten durch Fürstliche Polizisten ist bei den Gerichten anzuzeigen.


§8 - Schließendes

Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.