Trinksuchtbekämpfungsgesetz

§ 1 - Zweck, Definition

  1. Dieses Gesetz regelt die staatlich organisierte Bekämpfung der Trinksucht und die Maßnahmen zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung von Trinkern.
  2. Als Trinksucht gilt grundsätzlich das durch regelmäßigen Alkoholkonsum ausgelöste, gesellschaftsschädigende Verhalten. Sie wird spezifiziert durch die Bestimmungen unter § 5.

§2 - Werbeverbot

  1. Jegliche Form der gewerbsmäßigen Werbung für alkoholische Produkte ist untersagt.
  2. Ein Verstoß gegen dieses Verbot soll mit Verwarnungen, Geldstrafen und Entzug von Betriebs- oder Ausschankbewilligungen einhergehen.

§3 - Prävention

In allen Schulklassen sollen zweijährlich Präventionsunterrichte im Rahmen von vier Unterrichtsstunden stattfinden, die ausschließlich die Gefahren und Folgen von Alkoholkonsum behandeln.

§4 -Vertrieb

Der Vertrieb von alkoholischen Produkten und ihr Erwerb sind nur unter Aufahme der personenbezogenen Daten des Käufers und den genauen Produktdaten gestattet. Diese Daten sind durch den Verkäufer für mindestens zwei Monate zur Verfügung der zuständigen Behörde nach §5 zu speichern.

§5 - Bekämpfung

  1. Stellt ein Arbeitgeber, ein Vormund oder ein anderswie Vorgesetzter bei einem Mitarbeiter, einer bevormundschaften oder untergebenen Person eine Trinksucht fest oder hat den begründeten Verdacht, dass eine solche besteht, so soll er die betreffende Person an die zuständige Behörde melden.
  2. Die zuständige Behörde ordnet eine Überprüfung an, die auf Grundlage der nach §4 erhobenen Daten erfolgt. Sind im Laufe der letzten zwei Monate im Durchschnitt wöchentlich gleich oder mehr als drei alkoholische Produkte erworben worden, gilt die Trinksucht als festgestellt.
  3. Die betroffene Person wird nach der Feststellung nach 2. in eine geeignete medizinische Einrichtung zum geregelten Entzug verbracht, bis sie auf Anordnung der behandelnden Ärzte wieder entlassen wird.
  4. Personen, die mehrfach nach 3. verbracht wurden, können ab dem dritten Mal auf richterliche Anordnung zu dauerhafter Unterbringung vorgesehen werden.

§6 - Wiedereingliederung

  1. Personen, die einem Verfahren nach §5 unterliegen, genießen einen gesetzlichen Kündigungsschutz. Die Ausfallkosten des Unternehmers werden durch die Landeskasse aus den nach §2 2. erbrachten Mitteln erstattet, sonst aus im Einzelfall bei den verursachenden Alkoholproduzenten einzuholenden Zwangsabgaben.
  2. Personen, die nach §5 3. aus der Behandlung entlassen wurden sollen durch ihren zuständigen Allgemeinmediziner solange weiter betreut werden, wie sie es für nötig befinden.
  3. Bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag nach 1. sollen nach Empfehlung des behandelnden Arztes unter Umständen geringere Stundensätze und Arbeitsbelastung angelegt werden, als vor Beginn der Behandlung. Die Ausfallkosten werden analog zu 1. erstattet.

§7 - Ausnahmen

Als alkoholische Produkte zählen alle Nahrungsmittel, die einen Alkoholgehalt von mehr als fünf Volumenprozent aufweisen, ausgenommen Süßspeisen, bei denen als Grenzwert zwanzig Volumenprozent dienen sollen.

§8 - Schließendes

Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.