Grundlagenvertrag vom 30.12.2024 zwischen dem Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich und dem Fürstentum Eulenthal
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Grundlagenvertrag vom 05.03.2024 zwischen dem Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich und dem Fürstentum Eulenthal
Seine Kaiserliche und Königliche Majestät der Kaiser des Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreiches
und
Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,
vom Wunsche beseelt, die guten und freundlichen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich und dem Fürstentum Eulenthal vertraglich neu zu gestalten,
und in der Absicht, den vorigen Zoll- und Bündnsivertrag zu ersetzen,
sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:
§ 1 - Grundlagen
(1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.
(2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.
(3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.
§ 2 - Grenzkontrollen, Visa, Rückführungen
(1) Die Grenzkontrollen an den Staatsgrenzen zwischen den Vertragsstaaten sind aufgehoben. Die jeweiligen Vertragsstaaten können ihre Wiedereinführung unbegründet und unbegrenzt anordnen. Die betroffenen Vertragsstaaten sind hierüber unmittelbar zu unterrichten.
(2) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.
Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.
(2) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.
§ 3 - Bildung und Forschung
(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.
(2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle ihrer Bildungsabschlüsse für verbindlich und garantieren ihre Geltung.
§ 4 - Sicherheit
Die Vertragsstaaten vereinbaren einen durch ihre Gesetze beschränkten Austausch von Daten und Informationen zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung. Eine direkte Verbindung ihrer obersten Polizeibehörden ist perspektivisch einzurichten.
§ 5 - Abschliessendes
(1) Dieser Vertrag ersetzt den Zoll- und Bündnisvertrag vom 12.08.2022 zwischen dem Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich und dem Fürstentum Eulenthal in seiner Gesamtheit.
(2) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.
(3) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.
TYRON
Fürst von Eulenthal
BENEDIKT II.
Kaiser des Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreiches