§1 - Zweck
Dieses Gesetz regelt den nach Art. 44 der Verfassung zu leistenden Verteidigungsdienst sowie die grundsätzlichen Organe der Landesverteidigung.
§2 - Struktur
- Die Landesverteidigung ist organisiert in die:
a. ständig waffentragenden Kräfte (Garde und Fürstliche Polizeibehörde);
b. Aktivposten der Miliz;
c. Aktivposten der Reserve;
d. Reserve. - Die Garde stellt im Regelfall die professionalisierte Streitkraft des Fürstentums dar.
- Im Verteidigungsfall werden die Kräfte nach Abs. 1 in der Reihenfolge a bis d aufgeboten.
§3 - Führung
- Oberbefehlshaber aller Streitkräfte ist der Fürst.
- Er gibt die Führung der Streitkräfte an das Erweiterte Oberstkommando ab, dass aus dem Oberstkommando der Garde, dem Generalinspektor der Fürstlichen Polizeien sowie den weiteren Mitgliedern gemäß Verteidigungsreglement besteht.
§4 - Milizpflicht
- Gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verfassung sind alle Waffenfähigen, also jeder bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, zum Verteidigungsdienst im Angriffsfall verpflichtet.
- Gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verfassung und um die Voraussetzungen zur erfolgreichen Landesverteidigung zu schaffen, ist jeder Landesangehörige bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres milizdienstpflichtig.
- Der Milizdienst beginnt im Gesellschaftlichen Pflichtjahr mit dem Aufgebot zur Milizgrundausbildung.
- Von der Milizdienstpflicht ausgenommen sind Angehörige der Garde, der Polizeien sowie solche Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Milizdienst leisten können.
- Auf Antrag des jeweiligen Junkers können die bei seinem Hofe beschäftigten Personen vorübergehend von der Milizdienstpflicht befreit werden, sofern es etwa für die Sicherstellung der Ernte oder das Fortbestehen der Junkerstelle vonnöten ist.
§5 - Ausbildung
Die Milizgrundausbildung erfolgt im Gesellschaftlichen Pflichtjahr, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres um die Waffenausbildung ergänzt wird.
§6 - Aufgebot
- Milizangehörige nach §2 Abs. 1
a. Lit. b werden jährlich zu Erhaltungskursen aufgeboten;
b. Lit. c werden mindestens fünfjährlich zu Erhaltungskursen aufgeboten, es sei denn, der Ausschuss für den Verteidigungsdienst bestimmt ein häufigeres Aufgebot;
c. Lit. d werden nur zu Erhaltungskursen aufgeboten, wenn der Ausschuss für den Verteidigungsdienst dies aufgrund der Bedrohungslage anordnet. - Kaderangehörige werden ebenfalls jährlich aufgeboten.
§7 - Ausrüstung
- Milizangehörige lagern ihre persönliche Ausrüstung zuhause.
- Munition wird dazu nur an die Aktivposten der Miliz nach §2 Abs. 1 Lit. b ausgegeben.
- Die Munition bleibt versiegelt und ist nur im Notfalle zu nutzen.
§8 - Schließendes
- Das Verteidigungsreglement regelt die Einzelheiten und alles Weitere. Es wird durch den Ausschuss für den Verteidigungsdienst auf Vorschlag des Erweiterten Oberstkommandos erlassen und angepasst.
- Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.