§ 1 - Zweck
- Dieses Gesetz regelt das Wesen des Rundfunks in seiner privaten wie staatlichen Form.
- Als Rundfunk im Sinne dieses Gesetzes gelten Radio und Fernsehen mitsamt ihrer Nebenerzeugnisse.
§ 2 - Konzessionspflicht
- Für den Betrieb von Rundfunk bedarf es einer Konzession, die durch die zuständige Landesbehörde erteilt wird.
- Sie wird erteilt, wenn der Antragsteller folgende Kriterien erfüllt:
- a. Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 35'000 Etl.;
- b. Nachweis, die notwendige technische Ausstattung zu besitzen;
- c. Vorlage eines Auszuges aus dem Unternehmungsregister betreffend das künftige Rundfunkunternehmen.
- Der mit diesem Gesetz errichtete Rundfunk ist von der Konzessionspflicht befreit.
- Bei einer Unternehmungsvereinigung nach § 5 des Unternehmungsformen- und Konkursgesetzes von 1942 wird die Konzession an die Folgeunternehmung übertragen und behält ihre Gültigkeit. Fallen dadurch mehrere Konzessionen an eine Unternehmung, so hat diese alle Konzessionen bis auf eine zurückzugeben.
- Eine Konzession nach Abs. 1 erlischt, wenn
- a. die Rundfunkunternehmung aus dem Unternehmungsregister gemäss § 3 des Unternehmungsformen- und Konkursgesetzes von 1942 gestrichen wird;
- b. die Konzession an die zuständige Landesbehörde zurückgegeben wird;
- c. die zuständige Landesbehörde diese nach § 3 Abs. 2 oder 3 entzieht.
- Die Sicherheitsleistung nach Abs. 2 Lit. a oder der verbliebene Anteil davon wird mit Erlöschen der Konzession an den Antragsteller zurückgezahlt.
§ 3 - Rundfunkaufsicht
- Die Rundfunkaufsicht führt die zuständige Landesbehörde.
- Sie kann gegenüber den Rundfunkunternehmungen Ermahnungen, Verwarnungen unter Anordnung eines Verwarngeldes sowie den Entzug der Konzession verhängen, sofern diese gegen die Bestimmungen der Gesetze verstossen haben.
- Bei Nichtzahlung von Verwarngeldern werden diese von der Sicherheitsleistung einbehalten. Die Rundfunkunternehmung hat die Sicherheitsleistung binnen dreissig Tagen auf die nach § 2 Abs. 2 Lit. a erforderliche Summe aufzustocken, ansonsten ist die Konzession zu entziehen.
§ 4 - Staatlicher Rundfunk
- Zur Sicherstellung einer Grundversorgung wird ein Staatlicher Rundfunk im Eulenthal (SRE) eingerichtet. Er konstituiert sich als öffentliche Körperschaft im Sinne des § 14 des Unternehmungsformen- und Konkursgesetzes von 1942.
- Seine Errichtung und sein Auftrag ergeben sich aus der mit Anhang A dieses Gesetzes erlassenen Satzung.
§ 5 - Finanzierung
- Die Rundfunkfinanzierung ist Sache des jeweiligen Eigentümers.
- Der Staatliche Rundfunk nach § 4 wird teilweise über Staatszuschüsse finanziert. Diese werden auf Grundlage der, durch den Körperschaftsrat zu den Beratungen zum Staatsetat eingebrachten, Haushaltsplanungen des SRE gewährt.
§ 6 - Schliessendes
Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäss den Bestimmungen der Verfassung.
Anhang A - Satzung des Staatlichen Rundfunks im Eulenthal
§ 1 - Errichtung
- Diese Satzung errichtet die "Staatlicher Rundfunk im Eulenthal" genannte öffentliche Körperschaft (öK) unter den Bestimmungen des § 14 des Unternehmungsformen- und Konkursgesetzes von 1942.
- Als Kurzform der Körperschaft wird "SRE" verwendet.
- Die SRE hat den Auftrag, die Grundversorgung mit Radio, Fernsehen und ihren natürlichen Nebenprodukten sicherzustellen, amtliche Bekanntmachungen und Warnungen zu verbreiten sowie Bildung, Kultur, Sprachwesen, Zusammenhalt und staatsbürgerliche Verantwortung zu fördern.
- Die SRE hat ihren Sitz in Creutzburg. Weitere Dienststellen errichtet der Körperschaftsrat nach eigenem Ermessen oder auf Antrag der übrigen Organe.
§ 2 - Körperschaftsrat
- Der Körperschaftsrat ist das für die Haushaltsplanung und Intendantenwahl zuständige Organ der Körperschaft.
- Er ist identisch mit dem Ausschuss für Post- und Telekommunikationswesen der Thalversammlung gemäss § 7 Abs. 7 Pkt. 9 des Parlamentsgesetzes von 2010. Seine Geschäftsgänge vollzieht er nach den Regeln des Ausschusses.
- Die Haushaltsplanung wird dem Körperschaftsrat durch den Intendanten vorgelegt und durch den Körperschaftsrat gutgeheissen. Sodann wird die Haushaltsplanung in die Beratungen zum Staatsetat eingebracht. Sofern die Haushaltsplanung im Staatsetat beschlossen wird, gilt sie als genehmigt.
§ 3 - Programmbeirat
- Der Programmbeirat erstellt die programmatischen Leitlinien und überwacht die verantwortliche Finanzführung sowie die journalistische Qualität der SRE.
- Seinen Vorsitzenden bestimmt der Körperschaftsrat. Der Vorsitzende bestimmt die Geschäftsordnung.
- Neben dem Vorsitzenden ist der Programmbeirat wie folgt zusammengesetzt:
- a. je ein Vertreter jeder Fraktion der Thalversammlung;
- b. zwei durch den Hochrat bestimmte Vertreter;
- c. ein von der Hofkanzlei bestimmter Vertreter;
- d. ein von der bäuerlichen Erntekirche bestimmter Vertreter;
- e. je ein Gemeindeammann jeder Grafschaft und der Freien Stadt Eulenfurt, bestimmt durch den jeweils zuständigen Landesausschuss;
- f. weitere Vertreter relevanter Verbände oder Institutionen, soweit sie der Körperschaftsrat bestimmt und beruft.
- Die Gesamtzahl der Mitglieder des Programmbeirates soll zwanzig nicht übersteigen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Programmbeirat erstattet dem Körperschaftsrat einmal jährlich Bericht und gibt Handlungsempfehlungen zur Verbesserung des Staatlichen Rundfunks ab.
§ 4 - Intendant
- Der Intendant leitet die SRE in fiskalischen, geschäftlichen und disziplinarischen Angelegenheiten.
- Er wird durch den Körperschaftsrat, aus einem drei Kandidaten umfassenden Vorschlag des Programmbeirates, gewählt.
- Für den Intendanten gelten ansonsten die Regelungen sinngemäss, die sonst für einen Leiter einer obersten Landesbehörde gelten.
§ 5 - Redaktionen
- Die inhaltliche Verantwortung liegt bei den Redaktionen. Ihre Mitarbeiter werden durch den Intendanten bestellt.
- Es sind folgende Redaktionen eingerichtet:
- a. Redaktion Nachrichten und Service, umfassend Nachrichten, amtliche Bekanntmachungen, Warnmeldungen, Verkehrsmeldungen, Wetter und Sport;
- b. Redaktion Kultur und Bildung, umfassend Bildung, Kultur, Sprachwesen, Zusammenhalt und staatsbürgerliche Verantwortung.
- Die Redaktionen gestalten die Sendungen und deren Inhalte eigenverantwortlich, aber auf Basis der für die jeweilige Sendung erstellten programmatischen Leitlinien und Zeitbegrenzungen.
- Der detaillierte Geschäftsplan ergeht aus einer Anweisung des Intendanten.
§ 5a - Inhaltliche Grundrichtlinien
- Die Berichterstattung der SRE muss wahrheitsgemäss, sachlich, ausgewogen und dem öffentlichen Interesse verpflichtet sein.
- Nachrichten und Meinungsäusserungen sind klar voneinander zu trennen und falls nötig entsprechend zu kennzeichnen.
§ 6 - Sender
- Die SRE betreibt folgende Radiosender:
- a. SRE 1, als 24-Stunden-Programmsender mit Anteilen aller Redaktionen und Vor-Ort-Berichterstattung von wichtigen Ereignissen;
- b. SRE 2, als 18-Stunden-Programmsender (mit Sendepause zwischen 0 Uhr und 6 Uhr) mit überwiegenden Anteilen aus der Redaktion Kultur und Bildung.
- Die SRE betreibt folgende Fernsehsender:
- a. SRE, als 24-Stunden-Programmsender mit Anteilen aller Redaktionen und Vor-Ort-Berichterstattung von wichtigen Ereignissen;
- b. SRE Landeskanal, ereignisbezogene Aussendung, insbesondere Vor-Ort-Berichterstattung von Staatsakten.
- Genaueres regelt eine Anweisung des Intendanten.
§ 7 - Finanzierung
- Die Finanzierung der SRE erfolgt durch Werbeeinnahmen und Staatszuschüsse.
- Werbung soll nur in einer Weise und mit solchem Inhalt geschaltet werden, dass sie der Würde des staatlichen Auftrages entspricht. Verboten ist Werbung für:
- a. Glücksspiel;
- b. Alkohol;
- c. Tabak;
- d. andere Drogen;
- e. Arzneimittel;
- f. politische Parteien oder Vereinigungen, es sei denn auf Grundlage von gesetzlichen Regelungen.
- Die Staatszuschüsse ergeben sich aus den Regeln des Rundfunkgesetzes.