§ 1 - Grundsätze
Dieses Gesetz regelt nach Art. 64 der Verfassung die Tagegelder und Reisevergütungen sowie nach Art. 82 die davon abhängigen Dienstbezüge der für das Fürstentum tätigen Amtsträger und Angestellten.
§ 2 - Tagegelder
(1) Die Mitglieder des Parlaments erhalten je Sitzungstag ihrer jeweiligen Kammer 200 Etl. Tagegeld. Es wird in Tabellen mit "T" gekennzeichnet.
(2) Diejenigen Mitglieder des Parlaments, die eine Sitzung ihrer jeweiligen Kammer leiten (in der Regel: Primas, Secundas, Präses, Vize-Präses, Altersvorsitzender) erhalten je tatsächlich geleiteter Sitzung 200 Etl. Präsidialzuschlag. Er wird in Tabellen mit "Tp" gekennzeichnet.
(3) Diejenigen Mitglieder des Parlaments, die eine Sitzung eines Ausschusses oder einer Kommission leiten (in der Regel: Ausschuss- oder Kommissionsvorsitzender) erhalten je tatsächlich geleiteter Sitzung 100 Etl. Vorsitzzuschlag. Er wird in Tabellen mit "Ta" gekennzeichnet.
(4) Diejenigen Mitglieder des Parlaments, die Chef ihrer Fraktion (Fraktionschef) sind, erhalten je Sitzungstag in ihrer jeweiligen Kammer 50 Etl. Fraktionszuschlag. Er wird in Tabellen mit "Tf" gekennzeichnet.
(5) Die Kommissare der Wahlprüfungskommission erhalten je Sitzung eben dieser Kommission 50 Etl. Sitzungsgeld. Es wird in Tabellen mit "Tw" gekennzeichnet.
(6) Als Sitzungstag gilt jeder angebrochene Tag, an dem eine Sitzung stattfindet.
§ 3 - Reisevergütung
(1) Reisekosten werden mit pauschal 1 Etl. und 15 Crtz. je Kilometer tatsächlichem Reiseweg vergütet.
(2) Reisekosten werden den Mitgliedern des Parlaments ausgezahlt zur Erstanreise je Sitzungstag.
(3) Die übrigen für das Fürstentum tätigen Amtsträger und Angestellten erhalten die Reisekosten nach Abs. 1 ausgezahlt, sofern ihre Reise zur Dienstverrichtung vonnöten war. Hierzu zählt nicht die Anreise zur üblichen Arbeitsstätte.
(4) Für Reisen im Sinne des Abs. 3 wird je Arbeitstag, der abseits der üblichen Arbeitsstätte vebracht wird, eine Verpflegungspauschale von 95 Etl. gezahlt.
(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 gelten nicht für den Fürsten sowie die Mitglieder des Staatsrates in ihrer Funktion als Staatsräte.
§ 4 - Bezügeordnung
(1) Abgesehen von den Mitgliedern des Parlaments erhalten alle übrigen für das Fürstentum tätigen Amtsträger und Angestellten ihre Bezüge auf Basis von Bezugstabellen. Ihre Berechnung soll nach jeder Anpassung des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1 neu durch den Ausschuss für das Münz-, Steuer-, Dienstbezüge- und Finanzwesen erfolgen und als Anhang zu diesem Gesetz bekannt gemacht werden.
(2) Grundlage für alle Bezüge ist die Höhe des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1. Es wird ein Vielfaches des Tagegeldes als Tagesbezug je Bezugsstufe festgelegt, dass dann auf die Anzahl der Tage im jeweiligen Bezugszeitraum hochgerechnet wird. Die Bezugstabellen enthalten zur Orientierung die beispielhaften Bezüge eines 30-Tage-Monats.
(3) Die Bezugstabellen sind die folgenden:
- Tabelle L - Oberste Staatsebene, Höherer Dienst;
- Tabelle B - Mittlerer Dienst;
- Tabelle C - Einfacher Dienst;
- Tabelle Q - Ausbildungsvergütungen.
(4) Ist eine Person aufgrund verschiedener Tätigkeiten in mehreren Bezugsstufen eingeordnet, so wird nur die höchste Bezugsstufe ausgezahlt.
(5) Die Einstufung einer Stelle in die Bezugstabelle erfolgt bei ihrer Schaffung, hilfsweise entscheidet der Ausschuss für das Münz-, Steuer-, Dienstbezüge- und Finanzwesen über die Einstufung.
§ 5 - Tabelle L
(1) Die Tabelle L umfasst die obersten staatlichen Amtsträger und die Höheren Staatsangestellten. Insbesondere zählen dazu die Leiter der obersten Landesbehörden im Sinne des Art. 82 der Verfassung.
(2) Die Sonderstufe F regelt die Bezüge des Fürsten aus der Landeskasse. Der Tagesbezug beträgt das 6,25-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1.
(3) Die Bezugsstufen umfassen L0a, L0b, L1, L2, L3, L4, L5, L6 und L7.
(4) Die Bezugsstufe L7 bildet die Untergrenze der Tabelle. Der Tagesbezug beträgt das 3-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1.
(5) Die Bezugsstufen L6 bis L2 haben folgende Tagesbezüge:
- L6 - das 3,3-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1;
- L5 - das 3,6-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1;
- L4 - das 4-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1;
- L3 - das 4,4-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1;
- L2 - das 4,7-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1.
(6) Die Bezugsstufe L1 umfasst die Leiter der obersten Landesbehörden und gleichgestellte Amtsträger oder Angestellte. Der Tagesbezug beträgt das 5-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1.
(7) Die Bezugsstufe L0b umfasst die Staatsräte und gleichgestellte Amtsträger oder Angestellte. Der Tagesbezug beträgt das 5,3-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1.
(8) Die Bezugsstufe L0a umfasst den Staatsratspräsidenten und gleichgestellte Amtsträger oder Angestellte. Der Tagesbezug beträgt das 5,8-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1.
§ 6 - Tabelle B
(1) Die Tabelle B umfasst die Mittleren Staatsangestellten.
(2) Die Bezugsstufen umfassen B1, B2, B3, B4 und B5.
(3) Die Bezugsstufe B5 bildet die Untergrenze der Tabelle. Der Tagesbezug beträgt das 2-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1.
(4) Die Bezugsstufen B4 bis B1 haben folgende Tagesbezüge:
- B4 - das 2,15-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1;
- B3 - das 2,3-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1;
- B2 - das 2,5-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1;
- B1 - das 2,7-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1.
§ 7 - Tabelle C
(1) Die Tabelle C umfasst die Einfachen Staatsangestellten.
(2) Die Bezugsstufen umfassen C1, C2, C3, C4, C5 und C6.
(3) Die Bezugsstufe C6 bildet die Untergrenze der Tabelle. Der Tagesbezug beträgt das 1,5-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1.
(4) Die Bezugsstufen C5 bis C1 haben folgende Tagesbezüge:
- C5 - das 1,58-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1;
- C4 - das 1,65-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1;
- C3 - das 1,75-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1;
- C2 - das 1,84-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1;
- C1 - das 1,9-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1.
§ 8 - Tabelle Q
(1) Die Tabelle Q umfasst die Staatsangestellten in Ausbildung.
(2) Die Bezugsstufen umfassen Q1, Q2, Q3 und Q4.
(3) Die Bezugsstufen Q4 bis Q2 haben folgende Tagesbezüge:
- Q4 - das 1,1-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1;
- Q3 - das 1,13-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1;
- Q2 - das 1,17-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1.
(4) Die Bezugsstufe Q1 bildet die Obergrenze der Tabelle. Der Tagesbezug beträgt das 1,2-fache des Tagegeldes nach § 2 Abs. 1.
§ 9 - zuständige Stelle, Antragsvorbehalt
(1) Für die Auszahlung der in diesem Gesetz bestimmten Gelder ist die Landeskasse zuständig, die als Oberste Landesbehörde dem Ausschuss für das Münz-, Steuer-, Dienstbezüge- und Finanzwesen unterstellt ist.
(2) Um die Auszahlung der Gelder nach den §§ 2 und 3 zu erhalten, ist durch den Berechtigten Antrag darauf zu stellen. Der Antrag ist durch Mitglieder des Parlaments an die Parlamentsverwaltung zu richten, jeder andere Berechtigte stellt seinen Antrag an die Landeskasse.
(3) Die Landeskasse wie die Antragsstelle können Belege einfordern, ehe sie die Auszahlung der Gelder veranlassen. Auszahlungsanspruch besteht nur bei Richtigkeit und Plausibilität der Belege in Verbindung mit dem Antrag.
§ 10 - Schließendes
Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.