Unternehmungsformen- und Konkursgesetz

Nummer
601
Status
In Kraft
Inkrafttreten
08.10.1942
Zuletzt geändert
01.06.2018

I. Titel - Allgemeine Bestimmungen

§1 - Zweck

Dieses Gesetz bestimmt unter den Art. 37 sowie Art. 80 Abs. 4 der Verfassung des Fürstentums die zulässigen Unternehmungsformen, ihren Konkurs und gewisse Grundsätze des Wirtschaftswesens.

§2 - Planung und Lenkung

  1. Die private Wirtschaft im Fürstentum ergeht nach marktwirtschaftlichen Prinzipien. Eine staatliche Lenkung erfolgt nur im Rahmen von Förderung und Regulierung.
  2. Die öffentlichen Wirtschaftskräfte arbeiten nach Plänen, soweit marktwirtschaftliche Prinzipien für ihre Aufgabe unnatürlich sind.

II. Titel - Unternehmungsregister

§3 - Unternehmungsregister

  1. Zur Überwachung und Begleitung der unternehmerischen Tätigkeiten im Fürstentum wird das Unternehmungsregisteramt beim Landesamt für Handel und Gewerbe eingerichtet.
  2. Es führt das Unternehmungsregister in eigener Verantwortung unter Aufsicht des zuständigen Ausschusses für das Versicherungswesen, Kreditwesen, Handel und Gewerbe.
  3. Es nimmt Eintragungen und Streichungen auf Antrag der für die jeweilige Unternehmung verantwortlichen Personen oder auf Veranlassung eines Gerichts vor.
  4. Einträge im Unternehmungsregister umfassen:
    • a. den Namen der Unternehmung;
    • b. die Unternehmungsform als Kürzel;
    • c. die verantwortliche(n) Person(en);
    • d. die Geschäftsadresse und
    • e. das Tätigkeitsfeld in allgemeiner Beschreibung.

§4 - Unternehmungsbeendigung

  1. Die Beendigung einer Unternehmung tritt wie folgt ein:
    • a. die nach §3 Abs. 3 und 4 verantwortliche Person meldet die Eintragung im Unternehmungsregister zur Streichung an;
    • b. das Unternehmungsregisteramt gibt den Antrag öffentlich bekannt;
    • c. binnen dreißig Tagen nach Beginn der öffentlichen Bekanntmachung werden gegenüber dem Unternehmungsregisteramt keine Widersprüche nach Abs. 2 erhoben;
    • d. das Unternehmungsregisteramt streicht die Unternehmung aus dem Unternehmungsregister frühestens am einunddreißigsten Tage nach Beginn der öffentlichen Bekanntmachung und macht die Streichung öffentlich bekannt.
  2. Als Widersprüche gegen die Streichung der Unternehmung aus dem Unternehmungsregister sind zulässig:
    • a. noch offene Forderungen gegenüber der zu streichenden Unternehmung;
    • b. fehlender Auftrag nach §5 Abs. 3 Satz 2 oder §8 Abs. 3 Satz 3;
    • c. fehlende Mitzeichnung nach §6 Abs. 2 Satz 2 oder §7 Abs. 2 Satz 3 und 4 oder
    • d. öffentliches Interesse an der Fortführung der Geschäfte.
  3. Widerspruchsberechtigt sind alle im Unternehmungsregister als verantwortliche Person geführten Personen, alle bei der Unternehmung gegen Entgelt beschäftigten Personen, sowie alle übrigen Personen, die Forderungen gegenüber dem Unternehmen erheben. Zum Widerspruch im Sinne des Abs. 2 Lit. d sind ausschließlich die Gemeinden, die Junker, die Landessauschüsse, die Thalversammlung oder der Hochrat berechtigt.
  4. Nach der Streichung der Unternehmung nach Abs. 1 Lit. d gehen die verbliebenen Produktionsmittel und Betriebsvermögen zu gleichen Teilen auf die Teilhaber an der Unternehmung über, sofern diese zuvor nichts anderes vereinbart haben.

§5 - Unternehmungsvereinigung

  1. Die Unterehmungsvereinigung erfolgt analog dem Verfahren in §4, allerdings mit der verkürzten Frist von vierzehn Tagen im Sinne des §4 Abs. 1 Lit. c. Die Bekanntmachung über die Vereinigung im Sinne des §4 Abs. 1 Lit. d. erfolgt frühestens am fünfzehnten Tag.
  2. Widersprüche gegen Unterehmungsvereinigungen sind nur aus den Gründen des §4 Abs. 2 Lit. b und c. zulässig. Außerdem ist befürchtete Monopolisierung ein Widerspruchsgrund, der ausschließlich den in §4 Abs. 3 Satz 2 genannten Gremien zusteht.
  3. Offene Forderungen gehen an die neue oder vereinigte Unternehmung unbeschadet über.
  4. Die zu vereinigenden Unternehmungen können zuvor vertraglich festlegen, wie die Gremien nach der Vereinigung gebildet werden und welche Regelungen übernommen werden. Andernfalls sind im Falle einer Unterehmunsvereinigung alle Positionen im Sinne dieses Gesetzes neu zu besetzen und alle Regelungen neu zu bestimmen.

III. Titel - Private Wirtschaftskräfte

§6 - Formen

Folgende Unternehmungsformen sind im Fürstentum Eulenthal zulässig und anerkannt:

  • a. Junkerstelle (JS);
  • b. Nutzungsgenossenschaft (NG);
  • c. Corporation (Corp.);
  • d. Werkcorporation (Wcorp.);
  • e. Compagnie (Cie.);
  • f. Particulärcompagnie (PC oder PCie.).

§7 - Junkerstelle

  1. Junkerstellen sind höfische Betriebe, die im Sinne der Regelungen des Art. 101 der Verfassung bestehen. Sie werden mit dem Kürzel "JS" im Unternehmungsregister gekennzeichnet.
  2. Die persönliche Haftung für ihren Betrieb trägt der Junker. Er ist die verantwortliche Person nach §3 Abs. 3 und 4.
  3. Nach Art. 101 Abs. 2 der Verfassung haben die auf einer Junkerstelle wohnhaften Landesangehörigen ein Mitentscheidungsrecht an der höfischen Betriebsführung. Für Entscheidungen, die aufgrund dieses Artikels getroffen wurden, gilt die Haftung als auf alle an der Junkerstelle wohnhaften Landesangehörigen zu gleichen Teilen verteilt.
  4. Der Junker kann Personen für seine Zwecke gegen Entgelt beschäftigen. Einen Teil des Entgelts kann er in Gestalt von Kost und Logis erbringen, sofern dies bei Einstellung so vereinbart wurde.
  5. Junkerstellen sind steuerbefreit.

§8 - Nutzungsgenossenschaft

  1. Nutzungsgenossenschaften sind Betriebe mit geringer oder keiner Gewinnabsicht, die zum Erhalt oder Betrieb gemeinschaftlich genutzter, ortsfester oder beweglicher Anlagen, Einrichtungen oder Gerätschaften dienen. Sie werden mit dem Kürzel "NG" im Unternehmungsregister gekennzeichnet.
  2. Die Nutzungsgenossenschaft haftet mit ihrem Betriebsvermögen, insbesondere dem Wert der zu erhaltenden Anlagen, Einrichtungen oder Gerätschaften nach Abs. 1. Reicht dies nicht aus, so haften die Genossenschaftsmitglieder persönlich.
  3. Die Genossenschaftsmitglieder wählen auf einem Genossenschaftstag einen Vorsteher sowie gegebenenfalls weitere Mitglieder eines Vorstandes zur Erledigung der laufenden Geschäfte. Der Vorsteher ist die verantwortliche Person nach §2 Abs. 3 und 4, er handelt in diesem Sinne aber nur im Auftrag des Genossenschaftstags.
  4. Belange der Nutzungsgenossenschaft können durch Mehrheitsbeschluss unter den Genossenschaftsmitgliedern entschieden werden. Es ist die Zustimmung der Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder erforderlich.
  5. Die Nutzungsenossenschaft kann Personen für ihre Zwecke gegen Entgelt beschäftigen, sofern zwei Drittel ihrer Genossenschaftsmitglieder dem zustimmen. Die Personalauswahl kann dem Vorstand überlassen werden.
  6. Etwaig erzielte Gewinne sind zu gleichen Teilen an alle Genossenschaftsmitglieder auszuzahlen, sofern sie nicht zur Reinvestition herangezogen werden. Hierüber ist auf einem Genossenschaftstag zu entscheiden.
  7. Nutzungsgenossenschaften zahlen Steuern ausschließlich auf jene Gewinne, die nicht reinvestiert worden sind.

§9 - Corporation

  1. Corporationen sind Betriebe, bei denen zwei oder mehr gleichberechtigte Teilhaber (Corporisten) Arbeit und Gewinn teilen. Sie werden mit dem Kürzel "Corp." im Unternehmungsregister gekennzeichnet.
  2. Die Corporisten haften persönlich für den Betrieb der Corporation. Sie sind gemeinsam die verantwortlichen Personen nach §3 Abs. 3 und 4, jeder ihrer Anträge in diesem Sinne bedarf der Mitzeichnung aller Corporisten.
  3. Belange der Corporation können nur von allen Corporisten gemeinsam entschieden werden. Es ist die Zustimmung jedes Corporisten notwendig.
  4. Die Corporisten können weitere Personen zur Erledigung ihrer Arbeit gegen Entgelt beschäftigen, sofern alle Corporisten der Einstellung zustimmen.
  5. Corporationen zahlen Steuern ausschließlich auf ihren erzielten Gewinn.

§10 - Werkcorporation

  1. Werkcorporationen sind Betriebe, bei denen zwei oder mehr gleichberechtigte Teilhaber Arbeit, Produktionsmittel und Gewinn teilen. Sie werden mit dem Kürzel "Wcorp." im Unternehmungsregister gekennzeichnet.
  2. Sie sind ansonsten den Corporationen nach §9 gleichgestellt.

§11 - Compagnie

  1. Compagnien sind Betriebe, bei denen ein Inhaber oder eine Anzahl an Inhabern die Produktionsmittel innehat und Arbeit und Gewinn verwaltet und beziehungsweise oder ausführt. Sie werden mit dem Kürzel "Cie." im Unternehmungsregister gekennzeichnet.
  2. Der Inhaber haftet persönlich für den Betrieb der Compagnie, sofern das Betriebsvermögen nicht ausreicht. Er ist die verantwortliche Person nach §3 Abs. 3 und 4. Bei mehreren Inhabern haften alle als verantwortliche Person im Unternehmungsregister geführten Personen. Es gelten die Regelungen des §9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
  3. Der Inhaber führt die Compagnie eigenverantwortlich. Bei mehreren Inhabern können Belange der Compagnie nur von allen Inhabern gemeinsam entschieden werden. Es ist die Zustimmung jedes Inhabers notwendig.
  4. Die Compagnie kann weitere Personen zur Erledigung ihrer Arbeiten gegen Entgelt beschäftigen. Sie kann diese Aufgabe an bereits beschäftigte Personen delegieren.
  5. Compagnien zahlen Steuern auf ihren erzielten Gewinn.

§12 - Particulärcompagnie

  1. Particulärcompagnien sind Betriebe, bei denen das Eigentum an den Produktionsmitteln unter verschiedenen Teilhabern (Particulären) aufgeteilt ist, die ihrerseits natürliche Personen oder wiederum selbst Unternehmungen sein können; es kann dabei zu verschiedenen Anteilen aufgeteilt sein. Sie werden mit dem Kürzel "PC" oder "PCie." im Unternehmungsregister gekennzeichnet.
  2. Particulärcompagnien haften ausschließlich mit ihrem Betriebsvermögen. Ein Gericht kann im Rahmen der übrigen Gesetze die Haftung der Geschäftsleitung feststellen, sofern diese unsachgemäß und sorgfaltlos gehandelt hat.
  3. Die Particuläre wählen auf der Particulärsversammlung eine Geschäftsleitung, die aus einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besteht. Die Geschäftsleitung erledigt die laufenden Geschäfte. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist die verantwortliche Person nach §2 Abs. 3 und 4, er handelt in diesem Sinne aber nur im Auftrag der Particulärsversammlung.
  4. Die Gewinnausschüttung an die Particuläre sowie die Investitions- und Geschäftsplanung sind Sache der Particulärsversammlung.
  5. Übersteigt die Anzahl der Particuläre eine Größe, die angemessen an den Verfahren nach Abs. 3 und 4 zu beteiligen ist, so kann die Particulärsversammlung ein Aufsichtsgremium einsetzen, an dass sie einige oder alle ihrer Aufgaben überträgt. Auf demselben Wege kann sie dieses Gremium wieder absetzen.
  6. An der Particulärsversammlung haben die Particuläre Stimmrecht im Verhältnis zu ihren Eigentumsanteilen nach Abs. 1.
  7. Particulärcompagnien können weitere Personen zur Erledigung ihrer Arbeiten gegen Entgelt beschäftigen. Sie können diese Aufgabe an bereits beschäftigte Personen delegieren.
  8. Particulärcompagnien zahlen Steuern auf ihren erzielten Gewinn.

IV. Titel - öffentliche Wirtschaftskräfte

§13 - Formen

  1. Folgende Formen öffentlicher Unternehmungen sind im Fürstentum Eulenthal zulässig und anerkannt:
    • a. öffentliche Körperschaft (öK);
    • b. öffentliche Anstalt (öA);
    • c. öffentliche Stiftung (öS).
  2. Darüber hinaus können durch Gesetz besondere Formen öffentlicher Unternehmungen errichtet werden, die auch nur für den Einzelfall Geltung haben können.
  3. Die Aufsicht über diese Unternehmungen hat der zuständige Ausschuss für das Körperschafts-, Anstalts- und Stiftungswesen. Er tritt in allen Fällen dieses Titels ein, wenn ein zuständiges Organ nicht ermittelt werden kann.

§14 - öffentliche Körperschaft

  1. Die öffentliche Körperschaft kann durch eines oder gemeinsam durch mehrere staatliche oder erntekirchliche Organe errichtet werden, um Aufgaben wahrzunehmen, die wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur sind. Sie wird mit dem Kürzel "öK" im Unternehmungsregister gekennzeichnet.
  2. Öffentliche Körperschaften haften mit ihrem Betriebsvermögen. Reicht dies nicht aus, so haften die errichtenden Organe nach Abs. 1.
  3. Öffentliche Körperschaften werden durch Satzungsvertrag zwischen den errichtenden Organen; oder durch Satzung bei nur einem errichtenden Organ; begründet. Satzungsvertrag oder Satzung regeln die Besorgung der laufenden Geschäfte und die Organe der Körperschaft.
  4. Etwaige Gewinne sind zu reinvestieren, ansonsten an die errichtenden Organe nach Abs. 1 auszuzahlen. Sollte eine Auszahlung nicht zulässig oder nicht möglich sein, so ist es der Körperschaft gestattet, Rücklagen zu bilden.
  5. Öffentliche Körperschaften sind steuerbefreit.

§15 - öffentliche Anstalt

  1. Die öffentliche Anstalt kann auf demselben Wege wie die öffentliche Körperschaft nach §14 Abs. 1 errichtet werden, um Aufgaben wahrzunehmen, die wirtschaftlicher oder sozialer Natur sind. Sie wird mit dem Kürzel "öA" im Unternehmungsregister gekennzeichnet.
  2. §14 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
  3. Etwaige Gewinne sind zu reinvestieren oder als Rücklagen zu bilden. Auszahlungen an die errichtenden Organe sollen nur im Ausnahmefall, etwa bei hoher Akkumulation an Rücklagen, erfolgen.
  4. Öffentliche Anstalten sind steuerbefreit.

§16 - öffentliche Stiftung

  1. Die öffentliche Stiftung kann auf demselben Wege wie die öffentliche Körperschaft nach §14 Abs. 1 errichtet werden, ihr ist ein Stiftungsvermögen bei Errichtung bezugeben. Ihre Aufgaben dürfen sozialer oder kultureller Natur sein. Sie wird mit dem Kürzel "öS" im Unternehmungsregister gekennzeichnet.
  2. Öffentliche Stiftungen haften mit ihrem Stiftungsvermögen.
  3. §14 Abs. 3 gilt sinngemäß.
  4. Etwaige Gewinne kommen dem Stiftungsvermögen zugute. Auszahlungen sind unzulässig.
  5. Öffentliche Stiftungen sind steuerbefreit.

V. Titel - Konkurs

§17 - Feststellung

  1. Eine Unternehmung muss dann in den Konkurs übergehen, wenn sie den gegen sie bestehenden Forderungen regelmäßig nicht mehr nachkommen kann oder ihr Betriebsvermögen offenkundig zur Deckung drohender Forderungen nicht ausreicht.
  2. Die Feststellung der Tatsachen nach Abs. 1 obliegen:
    • a. den verantwortlichen Personen nach §3 Abs. 3 und 4;
    • b. dem Landesamt für Handel und Gewerbe oder
    • c. einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers.
  3. Die Feststellung ist dem Unternehmensregisteramt bekannt zu geben, welches den Übergang in den Konkurs öffentlich bekannt macht.
  4. Junkerstellen (§7) und öffentliche Wirtschaftskräfte (IV. Titel) können nicht in den Konkurs übergehen. Für sie gelten in ähnlichen Fällen die übrigen Gesetze.

§18 - Wirkung

  1. Für die Dauer des Konkurses dürfen nur noch solche Handlungen vorgenommen werden, die der Erhaltung, Sicherung oder geordneten Abwicklung der Unternehmung dienen.
  2. Zum Zwecke des Erhalts des Betriebsvermögens ist auch die außerordentliche Kündigung laufender Geschäftsverhältnisse zulässig, sofern sie beim Geschäftspartner nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen führt.
  3. Neue Verbindlichkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Landesamts für Handel und Gewerbe eingegangen werden.

§19 - Forderungsfolge

  1. Forderungen gegenüber der in Konkurs befindlichen Unternehmung sind nach folgender Rangfolge zu bedienen:
    • a. Lohn- und Entgeltforderungen von in der Unternehmung beschäftigten Personen;
    • b. laufende Forderungen aus erhaltenen Dienstleistungen;
    • c. an Kunden zu erbringende Forderungen;
    • d. laufende Forderungen aus Versorgung, Transport oder Überlassung gegen Entgelt;
    • e. öffentliche Forderungen, wie Steuern oder Abgaben;
    • f. Forderungen aus Beteiligungsverhältnissen.
  2. Innerhalb eines Ranges erfolgt die Begleichung der Forderungen anteilig.

§20 - Konkursverwaltung

  1. Das Landesamt für Handel und Gewerbe kann auf Antrag eines Gläubigers eine Konkursverwaltung einrichten. Sie verwaltet das Betriebsvermögen im Auftrage und führt die Abwicklung oder eine Neuaufstellung durch.
  2. Bei Betrieben von besonderer öffentlicher Bedeutung kann das Landesamt auf Antrag der örtlichen Gemeinde, des örtlich verantwortlichen Landesausschusses oder des Parlaments die Verwaltung an eine öffentliche Wirtschaftskraft (IV. Titel) übertragen.
  3. Die Konkursverwaltung untersteht der Aufsicht durch das Landesamt. Sie hat vierteljährlich Bericht über den Stand der Abwicklung oder der Neuaufstellung abzugeben.

§21 - Neuaufstellung

  1. Die verantwortlichen Personen nach §3 Abs. 3 und 4 oder die Konkursverwaltung können den Gläubigern einen Neuaufstellungsplan zur Fortführung der Unternehmung vorlegen.
  2. Der Neuaufstellungsplan bedarf:
    • a. Der Zustimmung von einer Anzahl von Gläubigern, die gemeinsam mindestens zwei Drittel der offenen Forderungssumme vertreten und
    • b. der Billigung durch das Landesamt für Handel und Gewerbe.
  3. Wird die Zustimmung und Billigung zur Neaufstellung verweigert, so ist die Unternehmung abzuwickeln.

§22 - Abwicklung

  1. Eine Unternehmung gilt als abgewickelt, sobald sämtliches Betriebsvermögen verteilt und der Betrieb eingestellt ist.
  2. Das Unternehmensregisteramt streicht die Unternehmung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen.
  3. Die Abwicklung wird öffentlich bekannt gemacht. Die Unternehmungsdaten, insbesondere zu den Vorgängen des Konkurses, bleiben zehn Jahre erhalten.
  4. Nach Abwicklung noch offene Forderungen können Gläubiger vor Gericht im Rahmen der nach Unterehmungsform bestehenden Haftung einfordern (§8 Abs. 2, §9 Abs. 2, §11 Abs. 2 sowie §12 Abs. 2 Satz 2).

VI. Titel - Schlussbestimmungen

§22a - Buchführung

  1. Alle Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind zu ordnungsgemäßer Buchführung über ihre Einnahmen, Ausgaben, Geschäftsverhältnisse und das Betriebsvermögen verpflichtet.
  2. Diese Buchführung ist mindestens jährlich zu prüfen. Die Prüfung übernimmt:
    • a. für die Junkerstellen nach §7 ein Ausschuss des Hochrates;
    • b. für die Nutzungsgenossenschaften nach §8 der Genossenschaftstag;
    • c. für die Corporationen nach §9, die Werkcorporationen nach §10 und die Compagnien nach §11 ein externer Gutachter, der das Ergebnis und seine Bewertung dem Landesamt für Handel und Gewerbe zur Kenntnis zu geben hat;
    • d. für die Particulärcompagnien nach §12 die Particulärsversammlung;
    • e. für die öffentlichen Wirtschaftskträfte nach dem IV. Titel die errichtenden Organe
  3. Die verantwortlichen Gremien nach Abs. 2 Lit. a, b, d und e bedürfen externe Gutachter zur Prüfung einsetzen, deren Ergebnisse sie dann zur Kenntnis nehmen und bewerten müssen.
  4. Particulärcompagnien, die mehr als zwanzig Particuläre haben, müssen jährlich das Ergebnis der Prüfung nach Abs. 2 Lit. d gemeinsam mit einem Jahresbericht über Geschäftsgang und Vermögenslage an das Landesamt für Handel und Gewerbe übersenden.
  5. Die Verletzung der Pflichten nach diesem Paragraphen wird im Rahmen des Strafgesetzes verfolgt.

§23 - Übergangsbestimmungen

Bestehende Unternehmungen sind beim Unternehmungsregister innert sechs Monaten als eine der in diesem Gesetz genannten Unternehmungsformen einzutragen. Andernfalls erlischt ihre Fähigkeit, am Warenverkehr teilzuhaben.

§24 - Schließendes

Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.

Änderungshistorie

Noch keine ändernden Gesetze verknüpft.