Straßenverkehrsgesetz

Nummer
408
Status
In Kraft
Inkrafttreten
31.03.1936
Zuletzt geändert
17.11.2018

§ 1 - Zweck, Grundsätze

  1. Dieses Gesetz regelt den Straßenverkehr auf allen öffentlichen Straßen und Wegen.
  2. Als Teilnehmer am Straßenverkehr (Verkehrsteilnehmer) gelten, vom schwächsten zum stärksten: Fußgänger, Führer von motorlosen Fahrzeugen (bspw. Velos) und Führer von motorisierten Fahrzeugen.
  3. Regelfahrseite im Straßenverkehr ist die rechte Straßenseite.
  4. Als Grundsatz bei der Vorfahrt gilt, dass der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer Vorfahrt gegenüber dem von links kommenden Verkehrsteilnehmer hat. Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlagen können die Vorfahrt abweichend regeln.

§2 - Einteilung der Verkehrswege

  1. Jeder öffentliche, unbefestigte Weg darf, soweit nicht anders beschildert, von Fußgängern und Führern motorloser Fahrzeuge benützt werden.
  2. Innerörtliche Straßen unterliegen dem Zwecke der Fortbewegung innerhalb der jeweiligen Örtlichkeit. Für sie gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern; niedrigere Geschwindigkeiten können durch Beschilderung angeordnet sein. Sie dürfen von allen Verkehrsteilnehmern benützt werden. Der Vorrang steht dem jeweils schwächeren Verkehrsteilnehmer zu.
  3. Überörtliche Straßen, welche in der Regel Landesstraßen sind, unterliegen dem Zwecke der Fortbewegung zwischen zwei oder mehreren Ortschaften. Für sie gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 70 Stundenkilometern; niedrigere Geschwindigkeiten können durch Beschilderung angeordnet sein. Sie dürfen durch alle Verkehrsteilnehmer benützt werden. Es sind für die jeweiligen Verkehrsteilnehmer getrennte Verkehrswege zu errichten, ist dies nicht möglich muss die Höchstgeschwindigkeit auf 50 Stundenkilometer beschränkt und den schwächeren Verkehrsteilnehmern Vorrang gewährt werden.
  4. Schnellstraßen unterliegen dem Zwecke der Fortbewegung zwischen zwei oder mehreren zentralen Orten. Für sie gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 100 Stundenkilometern; niedrigere Geschwindigkeiten können durch Beschilderung angeordnet sein. Sie sind möglichst kreuzungsfrei zu errichten. Sie sind den Führern motorisierter Fahrzeuge vorbehalten, wobei in parallelführung Veloschnellwege errichtet werden sollen, die den Führern motorloser Fahrzeuge zur Verfügung stehen.
  5. Landes- und Schnellstraßen gelten innerorts als innerörtliche Straßen.

§3 - Einteilung der Fahrzeuge

  1. Als Fußgänger gilt jeder, der sich zu Fuß im Straßenverkehr aufhält oder bewegt.
  2. Als Führer von motorlosen Fahrzeugen gilt jeder, der ein Fahrzeug führt, welches allein durch Muskelkraft oder physikalische Gesetze, allenfalls jedoch ohne motorisierte Krafterzeugung fortbewegt wird (bspw. Velos).
  3. Als Führer von motorisierten Fahrzeugen gilt jeder, der ein Fahrzeug führt, welches allein durch motorisierte Krafterzeugung gleich welcher Art fortbewegt wird (bspw. Automobile, Krafträder).

§4 - Prüfungen

  1. Die Verkehrswege sind regelmäßig durch geschultes Personal auf Schäden zu überprüfen.
  2. Zum Führen von motorisierten Fahrzeugen nach § 3 Abs. 3 sind nur diejenigen Personen berechtigt, die eine theoretische und praktische Prüfung für den Erhalt einer Fahrerlaubnis für das Führen motorisierter Fahrzeuge bei staatlicher Stelle abgelegt und bestanden haben. Die Fahrerlaubnis ist in unterschiedlichen Stufen, angepasst an die Erfordernisse einzelner Fahrzeugklassen und -arten, auszustellen, für die jeweils eigene Prüfungen abzulegen sind. Die Fahrerlaubnis kann jederzeit von den Behörden eingezogen werden, was einem Erlöschen gleich kommt. Die jeweiligen Prüfungen sind alle fünf (5) Jahre erneut abzulegen.
  3. Motorisierte Fahrzeuge, die im öffentlichen Verkehr geführt werden sollen, müssen mindestens jedes zweite Jahr einer technischen Untersuchung auf ihre Betriebssicherheit unterliegen.

§ 5 - Verkehrszeichen

Die Verkehrszeichen und ihre Gestaltung regelt eine Verordnung, die der Fürst auf Vorlage der zuständigen Kommission erlässt.

§ 6 - Schließendes

Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.

Änderungshistorie

Noch keine ändernden Gesetze verknüpft.