Zensurgesetz

Nummer
503
Status
In Kraft
Inkrafttreten
23.10.1938
Zuletzt geändert
23.10.1938

§1 - Zweck

Dieses Gesetz regelt nach Art. 41 der Verfassung das Zensurwesen im Fürstentum.

§2 - Zuständige Stelle

Zuständig für die Durchsetzung der nach diesem Gesetz bestehenden Zensur sind die Fürstliche Polizeibehörde sowie die Gerichte.

§3 - Verbotene Darstellungen

Es ist verboten, in Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung, folgendes zu verbreiten:

  1. Darstellungen sexueller Handlungen gleich welcher Form, sofern sie Kindern im Alter von weniger als zwölf Jahren zufällig bekannt werden können;
  2. Schwere Verunglimpfungen und Herabwürdigungen gegen den Fürsten, sein Fürstentum oder die Landeskirche.

§4 - Strafe

Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, soll mit Gefängnis nicht weniger als sechs Monate bestraft werden.

§5 - Schließendes

Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.

Änderungshistorie

Noch keine ändernden Gesetze verknüpft.