Hausgesetz des Hauses Creutzburg

Nummer
801
Status
In Kraft
Inkrafttreten
15.04.2003
Zuletzt geändert
15.04.2003

Präambel

Das Haus Creutzburg ist das Fürstliche Haus des Eulenthals. Ausgehend von diesem Herrscherrecht gibt es sich dieses Hausgesetz, um unter dem Schutze Gottes, das Fürstentum weiterhin mit Bedacht und Klarheit zu führen.

I. Das Haus Creutzburg

Art. 1 - Wesen und Mitgliedschaft

  1. Das Haus Creutzburg umfasst Mitglieder qua Geburt (native Mitglieder) und Mitglieder qua Eheschließung (nuptiale Mitglieder).
  2. Native Mitglieder sind der Fürst und alle diejenigen, die von einem ehemaligen oder derzeitigen Fürsten in gerader Linie abstammen. Die native Mitgliedschaft geht durch Eheschließung nicht verloren.
  3. Nuptiale Mitglieder werden die Gemahlinnen und Gemahlen der Prinzen und Prinzessinnen, sofern die Ehe anerkannt wurde (Art. 7). Die nuptiale Mitgliedschaft geht durch Eintritt in den Witwer- oder Witwenstand nicht verloren; sie erlischt aber im Falle der Wiederverehelichung der Witwe und bei Scheidung, es sei denn der Fürst bestimmt etwas anderes.
  4. Die Mitgliedschaft im Haus Creutzburg beruht im Übrigen auf Freiwilligkeit, die bei nativen Mitgliedern bis zur Erreichung der Volljährigkeit (Art. 6) zunächst angenommen wird und die Fortgilt, sofern kein Verzicht erklärt wird. Auf die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Fürsten und dem Familienrat verzichtet werden. Diese Verzichtserklärung ist unwiderruflich und gilt nur für den Verzichtenden selbst.

Art. 2 - Titel der Hausmitglieder

  1. Der Fürst führt den Titel:

    Fürst von Eulenthal, Graf von Creutzburg, Großjunker der Creutzburger Junkereien, Schutzherr der Erntekirche. Er hat die Anrede "Durchlaucht".

  2. Die Fürstin führt den Titel:

    Fürstin von Eulenthal, Gräfin von Creutzburg, Großjunkerin der Creutzburger Junkereien, Schutzherrin der Erntekirche. Ist die Fürstin Ehefrau eines regierenden Fürsten, so fällt der Teil "Schutzherrin der Erntekirche" weg. Sie hat die Anrede "Duchlaucht".

  3. Der Fürstgemahl führt den Titel:

    Fürstgemahl von Eulenthal, Graf von Creutzburg, Großjunker der Creutzburger Junkereien. Er hat die Anrede "Durchlaucht".

  4. Der Thronfolger oder die Thronfolgerin führt den Titel:

    Erbrpinz von Eulenthal, Baron von Quellburg oder Erbprinzessin von Eulenthal, Baronin von Quellburg. Er oder Sie hat die Anrede "Fürstliche Gnaden".

  5. Die übrigen Mitglieder des Hauses führen zumindest den Titel:

    Prinz von Eulenthal. Sie haben die Anrede "Fürstliche Gnaden".

  6. Fürstin und Fürstgemahl behalten ihre Titel auch im Witwen- oder Witwerstand.
  7. Sie führen die Wappen, wie durch den Fürsten festgelegt.

Art. 3 - Landesangehörigkeit

  1. Der Fürst und der Erbprinz dürfen keine andere Staatsbürgerschaft annehmen, als die Landesangehörigkeit zum Eulenthal. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zieht den Verlust der Thronfolge nach sich. Der Fürst wird daraufhin nach Art. 3 der Verfassung einen anderen Thronfolger bestimmen.
  2. Den übrigen Mitgliedern des Hauses steht es frei, ihre Landesangehörigkeit aufzugeben. Sie haben dem Fürsten darüber und über ihre Gründe Kenntnis zu geben. Eine Wiedererlangung der Landesangehörigkeit ist sodann nur auf dem gesetzlichen Wege möglich.

Art. 4 - Hausmatriken

  1. Die Hausmatriken führt das Sekretariat der Fürstlichen Familie unter Verantwortung des Fürsten. Der Familienrat überwacht die ordnungsgemäße Matrikenführung.
  2. Die Matriken werden insoweit geführt, als dass es zum Zwecke der Vollziehung der Regelungen dieses Hausgesetzes nötig scheint. Insbesondere soll die Matrikenführung jederzeit die Rangordnung zur Thronfolge ersichtlich machen können.
  3. Die Mitglieder des Hauses sind zu diesem Zwecke verpflichtet, dem Sekretariat der Fürstlichen Familie, ohne Verzug und unter Beigabe der notwendigen Urkunden und Schriftstücke, von allen Vorkommnissen Mitteilung zu machen, die zu Eintragungen oder Änderungen in den Hausmatriken führen können. Hierzu zählen insbesondere:
    • a) Geburt,
    • b) Taufe,
    • b) Ausbildungs- und Schulabschluss,
    • c) Heirat,
    • d) Adressänderung,
    • e) Konversion,
    • f) Adoption,
    • g) Ordens- oder Titelerlangung,
    • h) Tod,
    • i) Grablegung.
  4. Ergibt sich die Notwendigkeit zur Ausstellung von Dokumenten auf Grundlage der Hausmatriken, so werden dies vom Sekretariat der Fürstlichen Familie verfasst und vom Fürsten beglaubigt.
  5. Die Hausmatriken werden familienöffentlich geführt. Auskünfte an Außenstehende bedürfen der Genehmigung des Fürsten.

Art. 5 - Adoption und uneheliche Nachkommen

  1. Adoption kann nicht zu einer Mitgliedschaft im Hause Creutzburg führen, es sei denn, das Haus würde ansonsten erlöschen.
  2. Sollte ein Mitglied des Hauses den Wunsch haben, eine außenstehende Person zu adoptieren, so hat es dies dem Fürsten anzuzeigen. Dieser kann, ohne dass sich daraus ein Rechtsanspruch begründet, der adoptierten Person Titel und Wappen verleihen. Adoptionen nehmen, außer in den Fällen des Abs. 1, die Thronfolge nicht.
  3. Wird ein Mitglied des Hauses von einer außenstehenden Person adoptiert, so hat es, im Minderjährigkeitsfalle sein Erziehungsberechtigter, begründet die Zustimmung des Fürsten zu beantragen. Der Fürst entscheidet sodann über den Verbleib des ausadoptierten Mitglieds im Hause.
  4. Außerehelich Geborene eines Mitglieds des Hauses erlangen die Mitgliedschaft im Hause Creutzburg durch die Eheschließung ihrer Eltern. Auf Antrag kann der Fürst Titel und Wappen für außerehelich Geborene bereits zuvor festlegen. Verstirbt ein Elternteil vor der Heirat, so entscheidet der Fürst über die Aufnahme in das Haus.

Art. 6 - Volljährigkeit

Im Sinne dieses Hausgesetzes gilt ein Mitglied des Hauses als volljährig, wenn es das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Art. 7 - Ehe

  1. Beabsichtigt ein Mitglied des Hauses zu heiraten, so hat es dem Fürsten darüber Mitteilung zu machen und dabei die zur Eheschließung nötigen Unterlagen, insbesondere aber eine Geburtsurkunde des künftigen anderen Eheteils, sowie eine durch diesen unterzeichnete Erklärung, dieses Hausgesetz als verbindlich und geltend anzuerkennen (Hausgesetzanerkennungserklärung), beizugeben. Die Unterlagen werden durch das Sekretariat der Fürstlichen Familie geprüft und in Kopie verwahrt. Die Originale werden zurückgesandt, bis auf die Hausgesetzanerkennungserklärung, die im Original beim Sekretariat der Fürstlichen Familie verbleibt. Nach Prüfung durch das Sekretariat der Fürstlichen Familie und wenn der Fürst die Voraussetzungen zur Billigung der geplanten Eheschließung für gegeben ansieht, erklärt er sein Einverständnis. Der Fürst unterrichtet darüber sämtliche volljährige Mitglieder des Hauses Creutzburg unter ihrer in den Hausmatriken verzeichneten Anschrift.
  2. Binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Einverständnisses nach Abs. 1 kann jedes volljährige Mitglied des Hauses schriftlichen Einspruch gegen die Eheschließung einlegen. Ein solcher Einspruch hat nur dann Bestand, wenn er auf die mangelnde Ehefähigkeit der Brautleute, das Bestehen von Ehehindernissen oder darauf gründet, dass die Eheschliessung dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Hauses Creutzburg schadet. Über den Einspruch entscheidet der Fürst nach Anhörung der Brautleute. Gegen seine Entscheidung steht der in Art. 12 vorgesehene Rekurs offen.
  3. Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Familienrat unverzüglich über erhobene Einsprüche zu informieren.
  4. Wird kein Einspruch nach Abs. 2 erhoben oder bleibt er erfolglos, so gilt die beabsichtige Ehe als hausgesetzlich anerkannt. Das Sekretariat der Fürstlichen Familie macht der Öffentlichkeit davon Mitteilung. Die hausgesetzliche Anerkennung erlischt, wenn die Trauung nicht binnen eines Jahres, nachdem die hausgesetzliche Anerkennung verkündet wurde, vorgenommen wird.
  5. Die Trauung muss öffentlich und in Anwesenheit mindestens eines Mitglieds des Familienrates sowie zweier mündiger Zeugen vollzogen werden. Dabei haben sich die Brautleute im Rahmen ihres Ehekonsenses insbesondere ausdrücklich zu versprechen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben und sich gegenseitigen Beistand zu leisten. Im übrigen sind die kirchlichen Vorschriften und Gesetze des Trauungsortes zu beachten, soweit sie den Grundlagen der Ehe in der bäuerlichen Erntekirche nicht widersprechen.
  6. Das vorgenannte Verfahren ist sinngemäß auch auf eine vom Fürsten beabsichtigte Eheschließung anzuwenden, mit der Massgabe, dass die Rechte und Pflichten des Fürsten für dieses Verfahren auf den Familienrat übergehen.

Art. 8 - Hausdisziplin

  1. Schadet ein Mitglied des Hauses Creutzburg durch sein Verhalten dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Hauses oder des Fürstentums Eulenthal, so ist der Fürst berechtigt und verpflichtet, die Hausdisziplin durchzusetzen.
  2. Die Hausdisziplin wird per Disziplinarverfahren durchgesetzt. Das betroffene Familienmitglied erhält zunächst die Möglichkeit, sich schriftlich zu den vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Soweit erforderlich ist sodann, auch mit Amtshilfe der Landesbehörden und Rechtshilfe der Gerichte, der Sachverhalt zu klären. Abschließend soll der Fürst das betroffene Familienmitglied auch persönlich anhören.
  3. Abschließend kann der Fürst gegen das betroffene Familienmitglied per schriftlich begründeter Erkenntnis folgende Disziplinarmaßnahmen verhängen:
    • a) die Verwarnung,
    • b) die befristete Einstellung des Stimmrechts sowie des aktiven und passiven Wahlrechts,
    • c) den befristeten Entzug des Titels. In diesem Fall steht es dem Fürsten frei, ohne dass sich daraus ein Rechtsanspruch begründet, dem Betroffenen nach Anhörung einen Titel zu verleihen. Der Entzug des Titels schliesst die Sanktionen nach Lit. b) ein.
    • d) den befristeten Entzug des Namens und Titels. In diesem Fall bestimmt der Fürst dem Betroffenen nach Anhörung einen neuen Namen. Ansonsten gilt Lit. c).
  4. Die Höchstdauer für Disziplinarmaßnahmen nach Abs. 3 Lit. b, c und d beträgt zwanzig Jahre.
  5. Gegen die Erkenntnis des Fürsten nach Abs. 3 stehen dem betroffenen Familienmitglied, sollte der Familienrat die Erkenntnis abändern, so auch dem Fürsten, der in Art. 12 vorgesehene Rekurs offen. Unbeschadet der aufschiebenden Wirkung des Rekurs ist das betroffene Familienmitglied von der Mitwirkung am Rekursentscheid ausgeschlossen.
  6. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnis des Fürsten nach Abs. 3 ist dieses allen Familienmitgliedern bekanntzugeben.
  7. Auch bei Rechtskraft der Erkenntnis des Fürsten nach Abs. 3 bleibt der Betroffene Mitglied des Hauses Creutzburg. Die Sanktionen dauern stets vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung ab an, ihr Ablauf ergibt sich automatisch nach Ende des letzten Tages der Dauer der Maßnahme, ohne weiteren Ausspruch des Fürsten. Das betroffene Familienmitglied tritt sonach ohne weiteres in seine früheren Rechte ein.
  8. Schließt ein von einer Maßnahme nach Abs. 3 Lit. d betroffenes Familienmitglied während dem Andauern dieser Massnahme die Ehe, so gilt Abs. 7 sinngemäss auch für die Ehegattin oder den Ehegatten sowie die aus dieser Ehe stammenden Kinder, sofern die Ehe hausgesetzlich anerkannt ist.
  9. Der Fürst kann eine Disziplinarmaßnahme auf dem Wege der Begnadigung vorzeitig beenden. Vor einer Entscheidung hat er die Zustimmung der letzten mit der Disziplinarsache befassten Instanz einzuholen. Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht nicht.
  10. Die Verlängerung einer Disziplinarmaßnahme bedarf eines weiteren Verfahrens.

Art. 9 - Stimmrecht

  1. In Angelegenheiten des Hausgesetzes sind alle nach dem Hausgesetz volljährigen (Art. 6), voll handlungsfähigen und thronfolgeberechtigten (Art. 13), nativen (Art. 1) Familienmitglieder stimmberechtigt. Der Thronverzicht und der Verzicht auf die Thronfolge (Art. 15) lässt die Stimmrechte unberührt.
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder des Hauses Creutzburg sind auch aktiv und passiv wahlberechtigt.
  3. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind:
    • a) Familienmitglieder, die sich durch Ablegung eines Gelübdes oder Übernahme bestimmter Verpflichtungen selbst der Ausübung gewisser Rechte entzogen oder ihre Handlungsfähigkeit eingeschränkt haben,
    • b) Familienmitglieder, die unter dem Einfluss eines Regimes stehen, das imstande ist, die Entschlussfreiheit des einzelnen aufzuheben oder zu beeinträchtigen, und
    • c) Familienmitglieder, die gemäss Art. 8 Abs. 3 Lit. b, c und d das Stimmrecht verloren haben.
  4. Bei Zweifeln entscheidet der Fürst über das Stimmrecht einzelner Familienmitglieder, er gibt seine Entscheidung dem betroffenen Familienmitglied ohne Verzug begründet bekannt. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen, sollte der Familienrat die Entscheidung abändern, so auch dem Fürsten, der in Art. 12 vorgesehene Rekurs offen, dem jedoch ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung zukommt. Eine Anfechtung der zwischenzeitlich gefassten Beschlüsse aufgrund des letztgültigen Entscheids bezüglich des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  5. Die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Hauses Creutzburg bildet die oberste Entscheidungs- und Rechtsmittelinstanz innerhalb der Familie. Den Vorsitz führt der Fürst, so wie ihm auch die Durchführung der Abstimmungen obliegt. Diese sind geheim und erfolgen in der Regel auf der Grundlage einer den Stimmberechtigten gegebenen Sachverhaltsdarstellung samt Fragenkatalog auf schriftlichem Wege mittles Stimmzetteln. Gelangt ein Stimmzettel nicht binnen eines Monates zurück, so gilt dies als Stimmenthaltung des betreffenden Stimmberechtigten. Ein Antrag gilt dann als angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmen. Betrifft eine Abstimmung die Abänderung einer Entscheidung des Fürsten im Rekurs, eine Maßnahme gegen den Fürsten oder eine Abänderung dieses Hausgesetzes, so ist für die Annahme des Antrags eine Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Ein Antrag ist gescheitert, wenn er bei der Abstimmung nicht die für ihn nötige Zahl an Zustimmungen erreicht.
  6. Bei Abstimmungen, welche die Person oder die persönliche Rechtssphäre eines Familienmitglieds unmittelbar betreffen, ist dieses Familienmitglied von der Ausübung des Stimmrechtes ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fürsten unbeschadet seines Vorsitzes.
  7. Mit den Stimmen von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Hauses Creutzburg kann der Fürst beauftragt werden, ein Disziplinarverfahren gegen ein Familienmitglied im Sinne des Art. 8 zu führen. Ein solcher Auftrag ist mit entsprechender Begründung schriftlich, unter Beigabe der nötigen Zahl an Unterschriften, dem Fürsten vorzulegen. Leitet der Fürst binnen sechs Monaten ohne ausreichende Begründung kein Disziplinarverfahren ein oder bringt ein solches Verfahren erster Instanz nicht zum Abschluss, können die Auftragsteller den Familienrat anrufen, an den die Entscheidungsbefugnis des Fürsten in der Sache sodann übergeht. Sinngemäss gilt diese Regelung für Massnahmen gegen den Fürsten mit der Massgabe, dass im Verzögerungsfalle an die Stelle des Familienrates die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Hauses Creutzburg tritt.

Art. 10 - Familientag

  1. Nach Möglichkeit soll der Fürst jedes fünfte Jahr einen Familientag einladen, zu dem zumindest alle stimmberechtigten Mitglieder des Hauses Creutzburg eingeladen sind. Er soll dazu dienen, die Familienbande zu erneuern und zu bekräftigen, Angelegenheiten von gemeinsamen Interesse zu besprechen, sowie Wahlen und Abstimmungen vorzunehmen, sofern die in Art. 9 Abs. 5 vorgesehene schriftliche Abstimmung untunlich erscheint.
  2. Für Abstimmungen auf dem Familientag gelten die Bestimmungen über die schriftliche Abstimmung sinngemäss, mit der Massgabe, dass die Abstimmungsunterlagen, soweit erforderlich, einen Monat vor dem Familientag auszusenden sind.

II. Der Familienrat

Art. 11 - Wahl und Zusammensetzung

  1. Der Familienrat wird auf fünf Jahre gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern.
  2. Die Wahl soll in der Regel anlässlich des Familientages (Art. 10) stattfinden, wobei die Wahllisten zwei Monate vor dem Familientag auszusenden sind. Sie ist geheim. Auf einer Liste sind alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder des Hauses Creutzburg zu verzeichnen, von denen die Abstimmenden jeweils zehn auswählen. Gewählt sind die fünf Familienmitglieder mit der höchsten Stimmanzahl, die fünf an Stimmenanzahl Nächsten werden Ersatzmitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Der Fürst kann kein Mitglied des Familienrates sein.
  3. Findet die Wahl ausnahmsweise im schriftlichen Verfahren (Art. 9 Abs. 5) statt, so muss sie ebenso geheim und ansonsten sinngemäss nach den Vorschriften der schriftlichen Verfahren in Art. 9 Abs. 5 erfolgen.
  4. Scheidet ein Familienratsmitglied vorzeitig aus oder ist verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so tritt, im ersten Fall andauernd, im zweiten Fall vorübergehend, das jeweils nächstgereihte Ersatzmitglied an dessen Stelle.
  5. Verliert ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Familienrates rechtskräftig sein Stimm- und Wahlrecht (Art. 8 oder 9), so verliert es auch seine Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft im Familienrat bis zu dessen nächster Wahl.
  6. Wird der Familienrat aufgrund Verhinderungen oder auf andere Art und Weise dauernd beschlussunfähig, so ist für die Dauer bis zu seiner nächsten regulären Wahl die nötige Ergänzungswahl vorzunehmen. Sie erfolgt sinngemäss wie die reguläre Wahl.

Art. 12 - Aufgaben

  1. Das in der Thronfolge ranghöchste Mitglied des Familienrates (Art. 13) übt den Vorsitz aus und leitet Sitzungen und Abstimmungen. Es wird durch das rangnächste Mitglied vertreten. Ein Ersatzmitglied kann die Vertretung erst übernehmen, wenn alle regulären Mitglieder verhindert oder ausgeschieden sind.
  2. Jedes Familienmitglied kann begründet die Einberufung des Familienrates von seinem Vorsitzenden verlangen.
  3. Neben den anderen durch dieses Hausgesetz bestimmten Aufgaben ist der Familienrat insbesondere Rekursinstanz gegen Entscheidungen, die der Fürst im Rahmen dieses Hausgesetztes gefällt hat. Hierzu kann das betroffene Mitglied des Hauses binnen zwei Monaten nach Zugang der Entscheidung schriftlich gegen die Entscheidung Berufung beim Familienrat einlegen. Vor Entscheidung holt der Familienrat eine Stellungnahme beim Fürsten ein, welche dieser binnen eines Monats abgeben soll. Berufungen gegen Entscheidungen des Fürsten, die nicht im Zusammenhang mit dem Hausgesetz stehen, hat der Familienrat als unzulässig zurückzuweisen.
  4. Zulässige Berufungen haben aufschiebende Wirkung, es sei denn, dieses Hausgesetz bestimmt es anders.
  5. Gegen Entscheidungen des Familienrates kann der Fürst oder jedes betroffene Mitglied des Hauses binnen zwei Monaten bei der Gesamtheit der stimmberechtigten Familienmitglieder (Art. 9) Rekurs einlegen. Für das Rekursverfahren sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäss anzuwenden, mit der Massgabe, dass das Recht der Stellungnahme dem Rekursgegner zusteht.
  6. Beträgt die Zahl der Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Hauses Creutzburg weniger als zwanzig, ruht die Einrichtung des Familienrates. In diesem Fall gehen die Kompetenzen des Familienrates auf die Gesamtheit der stimmberechtigten Familienmitglieder über.

III. Der Fürst

Art. 13 - Thronfolge

  1. Für die Thronfolge gelten die Bestimmungen des Art. 3 der Verfassung:

    "(1) Die Erbschaft auf die Fürstenkrone entspricht dem testamentarischen Wunsch des zuvor amtierenden Fürsten, soweit dieses Testament vom Staatsrat beglaubigt wurde.
    (2) Besteht kein solcher Wunsch, so soll durch den Staatsrat der erstgeborene Nachkomme des vorigen Fürstens, gleich welchen Geschlechts er ist, zum Fürsten ausgerufen werden."

  2. Die Thronfolge soll nur der antreten, der gemäss diesem Hausgesetz stimm- und wahlberechtigt ist.
  3. Bestand keine testamentarisch festgelegte Erbfolge und der erstgeborene Nachkomme ist verstorben oder nicht regierungsfähig, so soll der Familienrat mit Unterstützung des Sekretariates der Fürstlichen Familie, dem Staatsrat eine Anhand der Matriken erstellte Rangliste der nächsten Erbberechtigten, einzig nach dem Kriterium der ersten Geburt, zuleiten, mit der Empfehlung, den obersten dieser Liste zum Fürsten auszurufen.
  4. Der Fürst wird seinen testamentarischen Wunsch vor der Beglaubigung durch den Staatsrat dem Familienrat vorlegen, sodass dieser seine Zustimmung oder die begründete Ablehnung erteilen kann. Gegen die Ablehnung steht dem Fürsten der Rekurs (Art. 9) offen.

Art. 14 - Aufgaben

  1. Der Fürst wacht als Oberhaupt des Hauses Creutzburg über dessen Ansehen, Ehre und Wohlfahrt gemäss den in diesem Hausgesetz festgelegten Rechten und Pflichten. Dabei stehen ihm der Familienrat und die Gesamtheit der stimmberechtigten Familienmitglieder zur Seite.
  2. Als Vorsitzender der Fürstlichen Stiftungen und Nutzniesser des Fürstlichen Vermögens wird der Fürst, soweit die Erträge des Vermögens dies gestatten, in Not geratene Mitglieder des Hauses Creutzburg unterstützen.

Art. 15 - Thronverzicht

  1. Will der Fürst auf den Thron verzichten, so soll er dies zuvor dem Familienrat anzeigen, um eine unter Umständen noch notwendige Anpassung der testamentarisch festgelegten Erbfolge zu erreichen. Ist dies aus drängenden Gründen zeitlich nicht mehr realisierbar, so ist der Familienrat zumindest in Kenntnis zu setzen.
  2. Zur Rechtsgültigkeit des Verzichtes bedarf es der ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung gegenüber dem Erbprinzen und dem Staatsrat. Der Thronverzicht ist sodann unwiderruflich und öffentlich bekannt zu machen.
  3. Jedem Prinzen ist es freigestellt, nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit (Art. 6) durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung gegenüber dem Fürsten und dem Staatsrat auf die Thronfolge zu verzichten, woraufhin ihn der Fürst nicht in der testamentarisch festgelegten Erbfolge berücksichtigen soll. Der Verzicht ist unwiderruflich und gilt nur für die Person des Verzichtenden. Die übrige Thronfolge bleibt davon unberührt.
  4. Nachkommen von Fürsten oder Prinzen, die nach dem Verzicht geboren worden sind, treten erst nach dem neuen Thronfolger und seinen Nachkommen in die Rangfolge ein.

Art. 16 - Disziplinarmassnahmen

  1. Schadet der Fürst durch sein Verhalten dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Hauses Creutzburg oder des Fürstentums Eulenthal, so ist der Familienrat berechtigt und verfplichtet, die Hausdisziplin durchzusetzen.
  2. Die Disziplinarverfahren gegen den Fürsten verlaufen nach den Bestimmungen des Art. 8 sinngemäss, insbesondere mit folgenden Anpassungen:
    • a) Die Verfahrensbefugnisse des Fürsten stehen dem Familienrat zu;
    • b) der Familienrat unterrichtet den Staatsrat vertraulich über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Fürsten unter Bekanntgabe der Gründe und Beigabe der Stellungnahme des Fürsten;
    • c) Gegen den Fürsten gibt es nur die Verwarnung oder die Absetzung. Dabei setzt die Absetzung voraus, dass die Verwarnung keine Änderung des Fehlverhaltens herbeiführte oder das Fehlverhalten nach Art, Umfang, Dauer oder Folgen so schwerwiegend war, dass die Verhängung der Verwarnung von vornherein als offenbar unzureichend angesehen werden musste;
    • d) Im Falle der Rechtskraft ist das Erkenntnis allen Mitgliedern des Hauses Creutzburg sowie dem Staatsrat zuzustellen;
    • e) Lautet das Erkenntnis auf Absetzung, so ist der Thronverzicht des Fürsten anzunehmen und entsprechend zu verkünden (Art. 15 Abs. 1).

Art. 17 - Entmündigung

  1. Wird der Fürst aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer unfähig, die ihm nach diesem Hausgesetz zustehenden Rechte und Pflichten auszuüben oder treten auf Dauer Umstände nach Art. 9 Lit. a oder b ein, so hat der Familienrat den Fürsten nach sorgfältiger Klärung des Sachverhaltes den Fürsten zum Thronverzicht aufzufordern.
  2. Kann oder will der Fürst dieser Aufforderung nicht nachkommen oder muss der Versuch einer Kontaktaufnahme von vornherein als erfolglos gelten, so hat der Familienrat ein Entmündigungsverfahren einzuleiten, mit folgenden Massgaben:
    • a) Kann der Fürst sich nicht selbst vertreten, so ist ihm vom Familienrat aus dem Kreis der geeigneten stimmberechtigten Familienmitglieder, ausgenommen der vorgesehene Thronfolger und dessen Nachkommen, ein Verfahrensbeistand zu bestellen;
    • b) Die dauernde Amtsunfähigkeit des Fürsten begründende körperliche oder seelische Leiden müssen durch die Gutachten zweier voneinander unabhängiger Sachverständiger bestätigt werden.
  3. Sind die Beeinträchtigungen beim Fürsten nur vorübergehend, so ist er vom Familienrat aufzufordern, eine Regentschaft einzurichten.

Art. 18 - Regentschaft

  1. In den Fällen, in denen nach Gesetz ein Vormund oder Beistand zu bestellen ist oder in denen nach Art. 17 die Entmündigung des Fürsten festgestellt worden ist, wird eine Regentschaft eingerichtet.
  2. Der Regent wird aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Hauses Creutzburg durch den Familienrat bestellt und durch den Staatsrat bestätigt.
  3. Der Regent unterliegt weitgehend denselben Regeln wie der Fürst und tritt im Sinne dieses Hausgesetzes in seine Rechten und Pflichten ein, unterliegt im besonderen aber auch den Bestimmungen über die Absetzung (Art. 16).
  4. Beginn und Ende der Regentschaft und Wechsel des Regenten sind allen Familienmitgliedern und dem Staatsrat bekanntzugeben und öffentlich zu verkünden.
  5. Dem Fürsten steht es frei, eine zeitlich begrenzte Regentschaft nach eigenem Ermessen einzusetzen. Er kann diese auch vorzeitig beenden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 19 - Sonstiges

  1. Die Verwendung des generischen Maskulinums erfolgte der Einfachheit halber und trifft keine Aussage über die Rechtsgültigkeit einzelner Passagen. Männliche und weibliche Mitglieder des Hauses sind aufgrund ihres Geschlechtes nicht unterschiedlich gestellt.
  2. Die Bestimmungen über die Entmündigung sind sinngemäss gegen andere Mitglieder des Hauses Creutzburg anzuwenden. Statt einer Regentschaft ist im Sinne des Gesetzes eine Vormundschaft einzusetzen, die Vormundschaftsperson soll im Regelfall durch den Fürsten benannt werden.

Art. 20 - Änderungen und Geltung

  1. Die Änderung des Hausgesetzes ist nach dem in Art. 9 Abs. 5 bestimmten Verfahren möglich, das Verfahren kann nur auf Antrag des Fürsten, des Familienrates oder von einem Zehntel der stimmberechtigten Familienmitglieder eingeleitet werden. Ist ein Änderungsantrag angenommen, so hat der Fürst einen Vetovorbehalt von einem Monat, erklärt er in diesem Zeitraum sein Veto, so muss er zugleich einen ausgearbeiteten Gegenvorschlag vorlegen. Können sich Fürst und ursprüngliche Antragsteller nicht binnen weiteren fünf Monaten auf einen gemeinsamen Text einigen und über diesen abstimmen lassen, haben die stimmberechtigten Familienmitglieder über beide Vorschläge abzustimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann seine Stimme dabei jeweils nur einem der beiden Vorschläge zuteil kommen lassen oder aber beide Vorschläge ablehnen. Es gilt der Vorschlag als angenommen, der die Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht.
  2. Das Hausgesetz und seine Änderungen sind im Landesarchiv öffentlich zugänglich zu machen.
  3. Das Hausgesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Änderungshistorie

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