- § 1 - Zweck
- § 2 - Grundsatz
- § 3 - Verkehrsplanung
- § 4 - Öffentlicher Verkehr
- § 5 - Warenverkehr
- § 6 - Transitwarenverkehr
- § 7 - Übergabestellen und Anschlussgleise
- § 8 - Ausnahmen
- § 9 - Strassennutzungsgebühr
- § 10 - Erhalt der Eisenbahninfrastruktur
- § 11 - Vollzug
- § 12 - Schliessendes
- ANHANG A - STRASSENNUTZUNGSGEBÜHR
- ANHANG B - VERWALTUNGSBUSSEN
§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz gewährt der Eisenbahn im Verkehrswesen den ihr gemäss Art. 20 Abs. 2 der Verfassung zustehenden Vorrang. Es verschafft ihr einen Wettbewerbsvorteil.
§ 2 - Grundsatz
(1) Die Eisenbahn ist Hauptträger des Personen- und Warenverkehrs im Fürstentum.
(2) Alle Ebenen öffentlicher Verwaltung haben ihre Verkehrsplanung und ihre Verkehrsinfrastruktur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorrangig auf die Eisenbahn auszurichten.
(3) Die übrigen Verkehrsträger dienen vorwiegend der Erschliessung im Nahbereich, der Zu- und Abbringung von und zur Eisenbahn sowie jenen Verkehrsbedürfnissen, welche die Eisenbahn nicht angemessen erfüllen kann.
§ 3 - Verkehrsplanung
(1) Bei der Neuaufstellung, Erweiterung oder Anpassung der öffentlichen Verkehrsplanung ist vorrangig die Eisenbahn als primärer Verkehrsträger zu berücksichtigen.
(2) Der Neu- oder Ausbau von Strassen darf nicht dazu dienen, einer bestehenden oder mit verhältnismässigem Aufwand herstellbaren Eisenbahnverbindung Verkehr zu entziehen.
(3) Die Erschliessung neuer Gebiete mit geschlossener Bebauung soll vorrangig durch die Eisenbahn erfolgen.
(4) Einrichtungen, die regelmässig erheblichen Warenverkehr aufweisen, sind vorrangig in der Nähe geeigneter Eisenbahnanlagen zu errichten oder durch Anschlussgleise zu erschliessen.
(5) Abs. 4 gilt als zwingende Planungsvorgabe bei öffentlichen Einrichtungen.
(6) Bei Neuerrichtung oder Umbauten von oder an Eisenbahnkreuzungen; also Barrieren, Brücken oder Tunnels; ist die Eulenthaler Compagnie der Dampfbahnen (ECD) bereits in der Planungsphase zu beteiligen und ihre Einwilligung einzuholen.
(7) Eigentümer von Eisenbahnkreuzungen und anderen Anlagen, die in unmittelbarer Nähe zu Bahneinrichtungen liegen, haben diese so instandzuhalten, dass von ihnen keine Beeinträchtigung des Eisenbahnbetriebs ausgeht. Die ECD sind jederzeit berechtigt, notwendige Instandhaltungs- und Sicherungsmassnahmen selbst vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn ansonsten die Gefahr einer Beeinträchtigung des Eisenbahnbetriebs besteht. Die daraus resultierenden Kosten werden dem Eigentümer überantwortet.
§ 4 - Öffentlicher Verkehr
(1) Der öffentliche Verkehr (ÖV) wird vorrangig durch die Eisenbahn erbracht.
(2) ÖV auf der Strasse wird insbesondere erbracht, um:
- a. Orte ohne Eisenbahnerschliessung zu bedienen;
- b. Zu- und Abbringung zu und von Bahnhöfen und Posten der Eisenbahn sicherzustellen und
- c. Eisenbahnverbindungen in Zeiten oder Gebieten zu ergänzen oder temporär zu ersetzen, in denen eine ausreichende Bedienung durch die Eisenbahn nicht möglich ist.
(3) ÖV auf der Strasse wird nicht parallel zu einer Eisenbahnverbindung geführt, wenn er dadurch mit der Eisenbahn in unmittelbarem Wettbewerb steht.
(4) Die Fahrpläne des ÖV werden durch die ECD festgelegt. Massgebend sind hierbei insbesondere die Anschlüsse von und zur Eisenbahn.
§ 5 - Warenverkehr
(1) Waren dürfen auf Strassen grundsätzlich nur über eine Gesamtstrecke von höchstens dreissig (30) Kilometern transportiert werden.
(2) Die Gesamtstrecke umfasst die Summe aller Strassenabschnitte, über welche die Ware zwischen ihrem Ausgangs- und Zielort transportiert wird. Lagerung, Umladung oder Wechsel des Transporteurs unterbrechen die Gesamtstreckenberechnung nicht.
(3) Ein Warentransport über die nach Abs. 1 zulässige Gesamtstrecke hinaus ist gestattet, wenn:
- a. kein Eisenbahntransport im Sinne des Abs. 6 zur Verfügung steht und die ECD dies schriftlich bestätigt hat;
- b. die Nutzung der Eisenbahn zu einem Transportweg führen würde, der mehr als dreimal so lang wäre wie der kürzeste geeignete strassengebundene Transportweg oder
- c. eine Ausnahme im Sinne des § 8 vorliegt.
(4) Bei Warentransporten im Sinne des Abs. 3 ist der Transporteur in der Nachweispflicht.
(5) Bei der Berechnung des Transportweges per Eisenbahn nach Abs. 3 Lit. b werden die für Zu- und Abbringung zur Eisenbahn erforderlichen Strassenstrecken in die Gesamtstrecke eingerechnet. Es ist stets die nächstgelegene geeignete Übergabestelle zur Eisenbahn zu wählen.
(6) Ein Eisenbahntransport steht im Sinne dieses Gesetzes zur Verfügung, wenn die ECD auf Antrag ein entsprechendes Transportangebot macht. Kann sie kein geeignetes Transportangebot machen, hat sie dies dem Transporteur schriftlich mitzuteilen (Abs. 3 Lit. a).
(7) Öffentliche Stellen und Einrichtungen haben Waren vorrangig mit der Eisenbahn zu transportieren.
§ 6 - Transitwarenverkehr
(1) Strassengebundener Warentransport durch das Fürstentum ist untersagt, wenn weder Ausgangs- noch Zielort im Fürstentum liegen.
(2) Warentransit durch das Fürstentum erfolgt grundsätzlich mittels der Eisenbahn.
(3) Lagerung, Umladung oder Wechsel des Transporteurs an der Staatsgrenze oder im Fürstentum gelten nicht als Ausgangs- oder Zielort im Sinne des Abs. 1.
(4) Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 dürfen nur nach Massgabe des § 8 bewilligt werden. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 7 - Übergabestellen und Anschlussgleise
(1) Der ECD wird eine ausreichende Finanzierung bereitgestellt, damit sie ein hinreichend dichtes Netz an Übergabestellen für Waren betreiben kann und die Bestimmungen dieses Gesetzes ohne unverhältnismässige Beeinträchtigungen der Versorgung und des Gewerbes vollzogen werden können.
(2) Bei der Einrichtung der Übergabestellen und ihrer Auslegung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a. Bevölkerungs- und Siedlungsstruktur;
- b. land- und forstwirtschaftliche Struktur;
- c. Gewerbestruktur;
- d. Rohstoffgewinner- und Bergbaustruktur;
- e. regelmässiges Warenaufkommen;
- f. Entfernung zu anderen Übergabestellen.
(3) Die ECD kann, insbesondere in Zusammenarbeit mit den Stellen der staatlichen Post (ESK), auch abseits von Bahnanlagen Übergabestellen einrichten.
(4) Errichtung und Erhalt privater Anschlussgleise können Förderungen aus der Landeskasse im Ermessen des zuständigen Ausschusses erhalten, wenn ihre Errichtung durch dieses Gesetz nicht vorgeschrieben ist.
(5) Die ECD hat die Transportpflicht. Sie darf die Annahme einer Ware an einer Übergabestelle oder deren Transport nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
§ 8 - Ausnahmen
(1) Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 können bewilligt werden, wenn:
- a. die Einhaltung der Bestimmungen eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Eigentum oder die öffentliche Sicherheit verursachen oder wesentlich vergrössern würde;
- b. die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Waren andernfalls nicht zeitgerecht sichergestellt werden könnte;
- c. die Eisenbahn oder die erforderlichen Übergabestellen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Bauarbeiten oder anderer vorübergehender Umstände nicht zur Verfügung stehen;
- d. die Beschaffenheit der Ware oder ihre besonderen technischen Anforderungen einen Eisenbahntransport unmöglich oder offensichtlich unvertretbar machen;
- e. ein sonstiger ausserordentlicher Sachverhalt vorliegt, bei dem die Anwendung der §§ 5 oder 6 zu einer offensichtlich unverhältnismässigen Härte führen würde.
(2) Ausnahmen sind auf das notwendige Mass sowie erforderlichenfalls zeitlich, räumlich oder hinsichtlich der transportierten Waren zu beschränken.
(3) Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle bei der ECD. Im Falle des Abs. 1 Lit. c kann die ECD öffentlich zeitlich beschränkte Generalausnahmen bekannt geben.
(4) Die Bewilligung wird schriftlich erteilt und ist vom Transporteur während des Transportes jederzeit mitzuführen. Auf Verlangen ist sie unverzüglich vorzuweisen.
(5) Abgesehen von Abs. 3 Satz 2 sind allgemeine oder dauerhafte Ausnahmen für einzelne Unternehmungen oder Wirtschaftszweige unzulässig.
§ 9 - Strassennutzungsgebühr
(1) Für die Benutzung öffentlicher Strassen durch motorisierte Fahrzeuge wird eine Strassennutzungsgebühr erhoben.
(2) Sie ist so auszugestalten, dass sie dem Wettbewerbsvorteil der Eisenbahn Vorschub leistet.
(3) Bei der Bemessung können insbesondere Fahrzeugart, Fahrzeugmasse, zurückgelegte Strecke, Achszahl, Schadstoffausstoss sowie Art und Zweck der Fahrt berücksichtigt werden.
(4) Für Transitverkehr ist grundsätzlich der höchste zulässige Gebührensatz zu entrichten.
(5) Die näheren Bestimmungen hinsichtlich Erhebung, Höhe, Befreiungen, Kontrolle und Vollzug regelt Anhang A zu diesem Gesetz.
(6) Die Einnahmen aus der Strassennutzungsgebühr sind vorwiegend dem Eisenbahnwesen zuzuführen.
§ 10 - Erhalt der Eisenbahninfrastruktur
(1) Eisenbahninfrastruktur darf nicht stillgelegt, abgebaut oder dauerhaft einer anderen Nutzung zugeführt werden.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 bestimmt das Parlament auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses.
(3) Wird eine Strecke oder Anlage nach Abs. 2 ausser Betrieb genommen, ist die Trasse oder Fläche für mindestens zwanzig (20) Jahre zur Wiederverwendung freizuhalten. Eine anschliessende Überbauung oder sonstige irreversible Aufgabe stillgelegter Eisenbahninfrastruktur bedarf sodann der Zustimmung des Parlaments.
§ 11 - Vollzug
(1) Die fürstlichen Polizeibehörden überwachen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf den Strassenverkehr.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde verfolgt alle übrigen Verstösse. Die ECD ist hinweisgabeberechtigt.
(3) Transporteure weisen den kontrollierenden Stellen auf Verlangen Ausgangs- und Zielort, Transportweg, Warenart sowie gegebenenfalls das Vorliegen einer Ausnahme oder eines Transportangebots durch die ECD nach.
(4) Bei Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verhängen die kontrollierenden Stellen Verwaltungsbussen nach Massgabe des Anhangs B.
§ 12 - Schliessendes
Dieses Gesetz tritt gemäss den Bestimmungen der Verfassung in Kraft.
ANHANG A - STRASSENNUTZUNGSGEBÜHR
A. Verkehrsarten
(1) Für die Bemessung der Strassennutzungsgebühr wird zwischen Binnen-, Aufenthalts- und Transitverkehr unterschieden.
(2) Transitverkehr liegt bei einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug vor, wenn zwischen seiner Einreise in das Fürstentum und seiner folgenden Ausreise nicht mehr als sechs (6) Stunden liegen.
(3) Überschreitet der Zeitraum zwischen Ein- und Ausreise sechs (6) Stunden, gilt die Fahrt als Aufenthaltsverkehr.
(4) Der für Transitverkehr geltende Gebührensatz ist unabhängig davon anzuwenden, über welchen Grenzübergang die Ausreise erfolgt.
B. Erfassung des grenzüberschreitenden Verkehrs
(1) An den Strassengrenzübergängen werden Kennzeichen, Zulassungsstaat sowie Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise motorisierter Fahrzeuge elektronisch erfasst.
(2) Bei Nutzfahrzeugen erfolgt bei Einreise ausserdem ein Wiegen des Fahrzeugs.
(3) Bei der Ausreise können Nutzfahrzeuge erneut gewogen werden. Eine erneute Wägung erfolgt insbesondere bei schweren Nutzfahrzeugen, bei Transitverkehr sowie soweit eine erhebliche Veränderung des Fahrzeuggewichts anzunehmen ist.
(4) Soweit für die Gebührenbemessung sowohl Einreise- als auch Ausreisegewicht vorliegen, ist das höhere der beiden Gewichte massgebend.
(5) Die Feststellung des Transit- oder Aufenthaltsverkehrs erfolgt automatisiert durch Abgleich der Ein- und Ausreisedaten.
(6) Nachweise über den Reise- oder Aufenthaltszweck führen nicht zu einer Änderung der Einstufung.
(7) Kann aufgrund ausserordentlicher Umstände, insbesondere einer Strassensperrung, eines Unfalls oder einer erheblichen Verkehrsbehinderung, die Transitfrist nicht eingehalten werden, kann die Landesleitung Strassenverkehr (LLSV) die Frist nach A Abs. 2 und 3 verlängern. Die Verlängerung wird auf den dynamischen Verkehrszeichen entlang der Schnellstrassen bekannt gemacht.
C. Tarifklassen und Bemessung
(1) Die Strassennutzungsgebühr wird nach Fahrzeugart, Verkehrsart und, soweit bestimmt, der zurückgelegten Strecke bemessen.
(2) Es gelten folgende Fahrzeugklassen:
- a. Krafträder;
- b. Personenwägen (PW);
- c. leichte Nutzfahrzeuge bis zu einem Bemessungsgewicht von zweieinhalb (2,5) Tonnen;
- d. schwere Nutzfahrzeuge mit einem Bemessungsgewicht von mehr als zweieinhalb (2,5) Tonnen;
- e. Omnibusse.
(3) Bemessungsgewicht ist:
- a. bei im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen das bei der Einreise festgestellte Gewicht. Wird bei der Ausreise ein höheres Gewicht festgestellt, gilt dieses als Bemessungsgewicht.
- b. bei im Fürstentum zugelassenen Nutzfahrzeugen das zuletzt amtlich festgestellte tatsächliche Fahrzeuggewicht. Die zuständigen Stellen können jederzeit eine erneute Wägung anordnen.
(4) Für Krafträder und Personenwägen im Binnen- und Aufenthaltsverkehr wird die Gebühr zeitbezogen erhoben.
(5) Für leichte Nutzfahrzeuge kann die Gebühr aus einer zeitbezogenen Grundgebühr und einer streckenabhängigen Gebühr bestehen.
(6) Für schwere Nutzfahrzeuge wird die Gebühr streckenabhängig erhoben. Bei ihrer Bemessung sind insbesondere Bemessungsgewicht, Achszahl und Schadstoffausstoss zu berücksichtigen.
(7) Für Omnibusse wird die Gebühr nach Bemessungsgewicht und Strecke bemessen.
(8) Für Transitverkehr gelten gegenüber dem Binnen- und Aufenthaltsverkehr erhöhte Gebührensätze. Der Transitgebührensatz bildet innerhalb der jeweiligen Fahrzeugklasse den höchsten regulären Gebührensatz.
(9) Die konkreten Gebührensätze ergeben sich aus der Tariftabelle nach Abschnitt D.
D. Tariftabelle
(1) Für Krafträder gelten folgende Gebühren:
a. Binnen- und Aufenthaltsverkehr:
b. Transitverkehr:
(2) Für Personenwägen gelten folgende Gebühren:
a. Binnen- und Aufenthaltsverkehr:
b. Transitverkehr:
(3) Für leichte Nutzfahrzeuge gelten folgende Gebühren:
a. Binnen- und Aufenthaltsverkehr:
b. Transitverkehr
(4) Für schwere Nutzfahrzeuge gelten folgende Gebühren:
a. Binnen- und Aufenthaltsverkehr:
b. Transitverkehr
(5) Für Omnibusse gelten folgende Gebühren:
a. Binnen- und Aufenthaltsverkehr:
b. Transitverkehr
(6) Für alle Fahrzeuge gelten folgende Schadstoffzuschläge, wobei g/km sich auf die ausgestoßenen Gramm CO2-Äquivalente je gefahrenen Kilometer bezieht:
(7) Für alle Fahrzeuge gelten folgende Achszahlzuschläge:
(8) Gebühren werden auf volle Zehntel Eulentaler aufgerundet.
E. Streckenermittlung und Entrichtung
(1) Wird die Strassennutzungsgebühr streckenabhängig erhoben, ist die gebührenpflichtige Strecke nach dem vorgesehenen Transport- oder Fahrtweg zu bestimmen.
(2) Bei grenzüberschreitendem Verkehr wird die Strecke zwischen Einreise- und Ausreisegrenzübergang zugrunde gelegt. Liegen Ausgangs- oder Zielort im Fürstentum, ist die Strecke zwischen Grenzübergang und Ausgangs- oder Zielort massgebend.
(3) Bei Binnenverkehr ist die Strecke zwischen Ausgangs- und Zielort massgebend. Angegebene Zwischenhalte oder Zwischenziele werden in die Streckenberechnung einbezogen.
(4) Soweit der tatsächlich gefahrene Weg nicht angegeben wird, wird die längste geeignete Strassenverbindung zwischen den massgebenden Punkten zugrunde gelegt.
(5) Die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben sind vor Fahrtantritt oder, bei Einreise aus dem Ausland, spätestens bei Grenzübertritt elektronisch zu übermitteln.
(6) Änderungen des vorgesehenen Fahrweges, die zu einer höheren Gebühr führen, sind unverzüglich nachzumelden.
(7) Die Gebühr wird:
- a. bei im Fürstentum zugelassenen Fahrzeugen dem Eigentümer belastet;
- b. bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen spätestens bei der Ausreise fällig.
(8) Zeitbezogene Gebühren für im Fürstentum zugelassene Fahrzeuge können im Voraus für einen Tag, einen Monat oder ein Jahr entrichtet werden.
(9) Bei Aufenthaltsverkehr im Sinne des Abschnitts A wird die für den gewählten Zeitraum geltende zeitbezogene Gebühr erhoben. Bereits entrichtete Transitgebühren werden angerechnet, soweit dies zu keiner niedrigeren Gesamtgebühr führt.
(10) Die elektronische Erhebung erfolgt in der Regel über Verknüpfung des Kennzeichens mittels Videoaufzeichnungen an den Grenzübergängen sowie an Messpunkten im Inland.
F. Befreiungen und Ermässigungen
(1) Von der Strassennutzungsgebühr befreit sind Fahrzeuge:
- a. der fürstlichen Polizeibehörden;
- b. der Feuerwehren und des Rettungswesens;
- c. der Miliz und der Garde;
- d. sonstiger staatlicher Stellen, soweit sie behördliche Aufgaben wahrnehmen;
- e. der ECD, soweit sie dem Eisenbahnbetrieb, der Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur oder der Entstörung dienen;
- f. des öffentlichen Verkehrs (ÖV) auf der Strasse.
(2) Fahrzeuge ausländischer Polizei-, Feuerwehr-, Rettungs- und Streitkräfte können von der Gebühr befreit werden, soweit sie aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, im Rahmen der Gefahrenabwehr oder zur Hilfeleistung in das Fürstentum einreisen.
(3) Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge zahlen jeweils um die Hälfte ermässigte Sätze.
(4) Der zuständige Ausschuss kann weitere Befreiungen und Ermässigungen für bestimmte Fahrzeug- oder Nutzergruppen festlegen.
(5) Abgesehen von den Abs. 1 und 2 gelten Ermässigungen und Befreiungen nicht für den Transitverkehr.
(6) Die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermässigung sind auf Verlangen nachzuweisen.
G. Kontrollen und Nachforderung
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs wird durch die fürstlichen Polizeibehörden sowie die hierfür zuständigen staatlichen Stellen überwacht.
(2) Zur Kontrolle können insbesondere die nach Abschnitt B erfassten Grenzübertrittsdaten, Daten der inländischen Messpunkte, Angaben über Fahrzeugart und Bemessungsgewicht sowie die nach Abschnitt E übermittelten Fahrtdaten herangezogen werden.
(3) Wird festgestellt, dass eine Strassennutzungsgebühr nicht, nicht vollständig oder nach einer unzutreffenden Tarifklasse entrichtet wurde, wird die geschuldete Gebühr nacherhoben.
(4) Ergibt sich nachträglich ein höheres Bemessungsgewicht oder eine längere gebührenpflichtige Strecke, wird die Gebühr entsprechend neu berechnet und der Differenzbetrag nacherhoben.
(5) Wurden für die Gebührenberechnung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, erfolgt die Nachberechnung anhand der feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse. Können diese nicht hinreichend festgestellt werden, sind die für den Gebührenschuldner ungünstigsten nach den vorhandenen Daten noch plausiblen Verhältnisse zugrunde zu legen.
(6) Eine Nachforderung der Strassennutzungsgebühr schliesst die Verhängung einer Verwaltungsbusse nach Anhang B nicht aus.
(7) Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen wird die ausstehende Gebühr vor der Ausreise erhoben. Die Weiterfahrt wird bis zur Entrichtung der geschuldeten Gebühr und einer allfälligen Verwaltungsbusse untersagt.
(8) Kann ein Gebührenschuldner ausstehende Gebühren nicht oder nicht vollständig begleichen, so kann die zuständige Behörde die Beschlagnahmung seines Fahrzeuges anordnen, um die Gebührenschulden durch dessen Verkauf zu erlösen. Ein die Gebührenschuld, Verwaltungsbusse und Kosten des Verfahrens übersteigender Erlös geht zugunsten der Eisenbahn im Sinne des § 9 Abs. 6.
(9) Zu viel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet, soweit der Anspruch nachgewiesen werden kann.
ANHANG B - VERWALTUNGSBUSSEN
A. Gebührenverstösse
(1) Wer eine nach Anhang A geschuldete Strassennutzungsgebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, wird mit einer Verwaltungsbusse in Höhe des Dreifachen des hinterzogenen oder nicht entrichteten Betrages, mindestens jedoch mit 100,00 Etl. belegt.
(2) Wer vorsätzlich eine unzutreffende Fahrzeug-, Verkehrs- oder Tarifklasse angibt oder verwendet, wird mit einer Verwaltungsbusse in Höhe des Fünffachen des dadurch ersparten Betrages, mindestens jedoch mit 250,00 Etl. belegt.
(3) Wer eine nach Anhang A erforderliche Änderung des vorgesehenen Fahrweges nicht oder nicht rechtzeitig nachmeldet, wird mit einer Verwaltungsbusse in Höhe des Fünffachen des dadurch ersparten Betrages, mindestens jedoch 150,00 Etl. belegt.
(4) Die Nachforderung der geschuldeten Strassennutzungsgebühr bleibt von der Verwaltungsbusse unberührt.
B. Verstösse im Warentransport
(1) Wer Waren entgegen § 5 Abs. 1 über die zulässige Gesamtstrecke hinaus auf der Strasse transportiert, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 vorliegen, wird mit einer Verwaltungsbusse in Höhe des Doppelten eines bei der ECD einzuholenden Transportangebots für denselben Warentransport belegt.
(2) Wer entgegen § 6 Abs. 1 Warentransit auf der Strasse durch das Fürstentum durchführt, wird mit einer Verwaltungsbusse von 20'000,00 Etl. belegt.
(3) Der Auftraggeber eines unzulässigen Warentransportes kann neben dem Transporteur mit einer Verwaltungsbusse nach Abs. 1 und 2 belegt werden, wenn er den Verstoss veranlasst, angeordnet oder wissentlich mitgetragen hat.
C. Nachweis- und Kontrollverstösse
(1) Wer die nach § 5 Abs. 4, § 11 Abs. 3 oder Anhang A verlangten Nachweise nicht oder nicht vollständig erbringt, wird mit einer Verwaltungsbusse von 1'000,00 Etl. belegt.
(2) Wer gegenüber den kontrollierenden Stellen vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit einer Verwaltungsbusse von 5'000,00 Etl. belegt.
(3) Wer eine angeordnete Wägung, Kontrolle oder die elektronische Erfassung vereitelt oder zu vereiteln versucht, wird mit einer Verwaltungsbusse von 10'000,00 Etl. belegt.
(4) Wer entgegen einer nach Anhang A Abschnitt G Abs. 7 angeordneten Untersagung der Weiterfahrt diese fortsetzt oder fortzusetzen versucht, wird mit einer Verwaltungsbusse von 15'000,00 Etl. belegt.
D. Wiederholungsfälle und Bemessung
(1) Für jeden wiederholten Verstoss innerhalb von fünf Jahren beträgt die Verwaltungsbusse das der Zahl des Verstosses entsprechende Vielfache der für einen Erstverstoss vorgesehenen oder errechneten Verwaltungsbusse.
(2) Bei der Bemessung jener Verwaltungsbussen, bei denen Bemessungsspielraum vorliegt, sind Schwere und Dauer des Verstosses, Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie der erzielte wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen.
(3) Mehrere Verstösse werden einzeln geahndet. Verwaltungsbussen können nebeneinander verhängt werden.