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A: ALLGEMEINER TEIL
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I. Allgemeines
- §1 - Keine Sanktion ohne Gesetz
- §2 - Zeitliche und Räumliche Geltung
- §3 - Begehungsort
- §4 - Persönliche Geltung
- §5 - Verbrechen und Vergehen
- §6 - Vorsatz und Fahrlässigkeit
- §7 - Irrtum
- §8 - Gesetzliche Erlaubnis
- §9 - Notwehr
- §10 - Notstand
- §11 - Schuldfähigkeit
- §12 - Rechtsirrtum
- §13 - Strafbarkeit des Versuchs
- §14 - Tatrücktritt
- §15 - Anstifter
- §16 - Gehilfen
- §17 - Persönlichkeit der Strafen
- §18 - Medienstrafbarkeit
- II. Strafen
- III. Massnahmen
- IV. Verjährung
- V. Register
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I. Allgemeines
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B: BESONDERER TEIL
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I. Taten gegen Leib und Leben
- §39 - Mord
- §40 - Tötung
- §41 - Totschlag
- §42 - Suizidassistenz
- §43 - Suizidanstiftung
- §44 - Kindstötung
- §45 - Schwangerschaftsabbruch
- §46 - Schwere Körperverletzung
- §47 - Einfache Körperverletzung
- §47a - Genitalverstümmelung
- §48 - Fahrlässige Körperverletzung
- §48a - Alkoholverstoss
- §49 - Tätlichkeit
- §50 - Angriff
- §51 - Rauferei
- §52 - Lebensgefährdung
- §53 - Aussetzung
- §54 - Nothilfeunterlassung
- §55 - Falschalarm
- §56 - Gewaltdarstellung
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II. Taten gegen Vermögen
- §57 - Diebstahl
- §58 - Veruntreuung
- §59 - Raub
- §60 - Vorenthaltung
- §61 - Stromdiebstahl
- §61a - Datendiebstahl
- §62 - Sachbeschädigung
- §62a - Datenbeschädigung
- §63 - Pfandentzug
- §64 - Betrug
- §64a - Datenmissbrauch
- §64b - Zahlungsmittelmissbrauch
- §65 - Hilfebetrug
- §66 - Zechprellerei
- §67 - Leistungserschleichung
- §68 - Vermögensschädigung
- §69 - Geschäftsfalschaussage
- §70 - Nachweisverstoss
- §71 - Warenfälschung
- §72 - Erpressung
- §73 - Wucher
- §74 - Lohnabzugsverstoss
- §75 - Hehlerei
- §76 - Verbechenshilfe
- §77 - Fabrikationsgeheimnisverrat
- §78 - Konkursbetrug
- §79 - Gläubigerschädigung
- §80 - Misswirtschaft
- §81 - Gläubigerbevorzugung
- §82 - Konkursbestechung
- III. Taten gegen Ehre und Privatbereich
- IV. Taten gegen die Freiheit
- V. Taten gegen die sexuelle Integrität
- VI. Taten gegen die Familie
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VII. Taten gegen das Gemeinwohl
- §113 - Brandstiftung
- §114 - Explosionsherbeiführung
- §115 - Gefährdung durch Stoffe
- §116 - Kernenergiegefährdung
- §117 - Überschwemmen- und Einstürzenlassen
- §118 - Sabotage von elektrischen oder wassertechnischen Anlagen und Schutzvorrichtungen
- §119 - Baupfusch
- §120 - Sabotage von Sicherheitsvorrichtungen
- §121 - Krankheitsverbreitung
- §122 - Schädlingsaussetzung
- §123 - Trinkwasservergiftung
- §124 - Futtervergiftung
- VIII. Taten gegen den öffentlichen Verkehr
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IX. Fälschungsverbrechen
- §127 - Falschgeldherstellung
- §128 - Geldverfälschung
- §129 - Falschgeldverbreitung
- §130 - Falschgeldlagerung
- §131 - Wertzeichenfälschung
- §132 - Amtszeichenfälschung
- §133 - Eichfälschung
- §134 - Urkundenfälschung
- §135 - Ausweisfälschung
- §136 - Beurkundungserschleichung
- §137 - Urkundenunterdrückung
- §138 - Grenzverrückung
- §139 - Vermessungszeichenverrückung
- §140 - Fälschungseinziehungen
- §141 - ausländische Werte
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X. Taten gegen den öffentlichen Frieden
- §142 - Bevölkerungsschreckung
- §143 - Aufwiegelei
- §144 - Landfriedensbruch
- §145 - Tatvorbereitung
- §146 - Bandenbildung
- §147 - Bandenanführung
- §148 - Waffenverteilung
- §149 - Terrorfinanzierung
- §150 - Terroristenausbildung
- §151 - Gotteslästerung
- §152 - Diskriminierung und Hassaufruf
- §153 - Grabschändung
- XI. Taten gegen die internationale Ordnung
- XII. Taten gegen Fürst und Volk
- XIII. Taten gegen den Volkswillen
- XIV. Taten gegen die öffentliche Gewalt
- XV. Taten gegen das Ausland
- XVI. Taten gegen die Gerichte
- XVII. Bestechungstaten
- XVIII. Abschlussbestimmungen
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I. Taten gegen Leib und Leben
A: ALLGEMEINER TEIL
I. Allgemeines
§1 - Keine Sanktion ohne Gesetz
Eine Strafe oder Maßnahme darf nur angeordnet werden wegen einer Tat, die ein Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt oder untersagt.
§2 - Zeitliche und Räumliche Geltung
- Die Geltung dieses Gesetzes ist auf Taten beschränkt, welche nach dem Inkrafttreten desselben begangen wurden.
- Die Geltung dieses Gesetzes ist auf Taten beschränkt, welche auf dem Gebiet des Fürstentums Eulenthal begangen wurden.
- Ist ein Landesangehöriger im Ausland wegen einer Tat die er dort begangen hat verurteilt worden, so ist dieses Urteil durch das zuständige Niedere Gericht anzuerkennen und dem Strafregister zur Hinterlegung zuzuführen.
- Verübt ein Landesangehöriger im Ausland eine Tat, die nach den §§91, 97-100 und 103 strafbar ist, ist eine Verfolgung durch die fürstlichen Behörden anzustrengen, sofern eine Verurteilung im Ausland nicht erfolgt ist oder eine geringere Strafe aufweist, als dies nach diesem Gesetz der Fall wäre.
- Verübt jemand im Ausland eine Tat, die nach den §§91, 97-100 und 103 strafbar ist, und hält sich anschließend auf dem Gebiet des Fürstentums Eulenthal auf, so ist eine Verfolgung durch die fürstlichen Behörden anzustrengen, sofern eine Verurteilung im Ausland nicht erfolgt ist.
- Ferner unterliegt diesem Gesetz, wer sich auf dem Gebiet des Fürstentums Eulenthal aufhält und
- a. die Tat an einem Ort begangen hat, der keiner staatlichen Strafgewalt unterliegt;
- b. wegen der Tat zwar ausgeliefert werden könnte, es aber nicht wird;
- c. wegen der Tat auf das Gebiet des Fürstentums ausgeliefert wurde.
§3 - Begehungsort
- Ein Verbrechen oder Vergehen ist dort begangen, wo der Täter es vollzieht oder pflichtwidrig untätig bleibt, und dort, wo der Erfolg eintritt.
- Der Versuch gilt dort als begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
§4 - Persönliche Geltung
- Die Geltung dieses Gesetzes besteht nicht bei Personen, deren Taten nach einem eventuell bestehenden Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sollen grundsätzlich eine reduzierte Strafe im Sinne des §20 2. erhalten. Zusätzlich sind unter Umständen besondere Erziehungsmaßnahmen im Ermessen des Gerichts anzuordnen.
§5 - Verbrechen und Vergehen
- Dieses Gesetz unterscheidet Verbrechen und Vergehen nach der Schwere der Strafen, die dem Täter drohen.
- Verbrechen sind Taten, die mit Haft von mehr als zwei Jahren bedroht sind.
- Vergehen sind Taten, die mit Haft bis zu zwei Jahren oder nur mit Geldstrafe bedroht sind.
- Ist es für Register oder Verzeichnisse von Bedeutung, so hält das Gericht in seinem Urteil fest, ob es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt.
§6 - Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Ist es nicht ausdrücklich anders bestimmt, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
- Vorsätzlich heißt, die Tat mit Wissen und Willen auszuführen. Wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, oder auf die Folge seines Verhaltens keine Rücksicht nimmt, handelt bereits vorsätzlich.
- Fahrlässig heißt, die Folge des eigenen Verhaltens nicht zu bedenken oder die Vorsicht nicht zu beachten, zu der man nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet ist.
§7 - Irrtum
- Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so soll die Strafe zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt bestimmt werden, den sich der Täter vorstellte.
- Hätte pflichtgemäße Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist der Täter wegen Fahrlässigkeit strafbar, sofern die fahrlässige Begehung der Tat nicht ausgeschlossen ist.
§8 - Gesetzliche Erlaubnis
Wer infolge einer gesetzlichen Erlaubnis handelt, handelt in der Sache nicht strafbar, auch wenn diese Handlung in einem anderen oder diesem Gesetz mit Strafe bedroht ist.
§9 - Notwehr
- Jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist berechtigt, den Angriff in angemessener Weise abzuwehren. Dasselbe Recht besitzt jeder, der einen solchen Angriff wahr nimmt.
- Werden bei einer Abwehr nach 1. die Grenzen des Angemessenen überschritten, so soll das Gericht zu einer reduzierten Strafe im Sinne des §20 2. tendieren. Erfolgt die Überschreitung jedoch in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so ist die Abwehrhandlung nicht strafbar.
§10 - Notstand
- Werden durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Tat höherwertige Interessen gewahrt, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus unmittelbarer, nicht anders abwendbarer Gefahr zu retten, ist die Handlung nicht strafbar.
- Werden durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Tat unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahren für hochwertige Interessen, Leib, Leben, Freiheit, Ehre oder Vermögen abgewendet oder der Versuch dazu angetreten, so soll das Gericht zu einer reduzierten Strafe im Sinne des §20 2. tendieren. War dem Täter die Preisgabe des Gutes nicht zuzumuten, handelt er nicht strafbar.
§11 - Schuldfähigkeit
- War der Täter zum Zeitpunkt der Tat nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäß dieser Einsicht zu handeln, so ist die Handlung nicht strafbar.
- War der Täter zum Zeitpunkt der Tat nur teilweise in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäß dieser Einsicht zu handeln, so soll das Gericht zu einer reduzierten Strafe im Sinne des §20 2. tendieren.
- Hätte der Täter die Unfähigkeiten unter 1. und 2. verhindern können und hätte dies dazu geführt, dass er das begangene Unrecht einsehen oder gemäß dieser Einsicht hätte handeln können, so sind 1. und 2. nicht anwendbar.
- Verursachte der Täter die Unfähigkeiten unter 1. und 2. vorsätzlich, so gilt die Tat im Sinne des §20 3. als mit Hinterlist begangen, dies gilt insbesondere bei Trunkenheit oder anderweitigem Drogenkonsum.
- Bestehen Zweifel über die Schuldfähigkeit des Täters, so ordnet das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
§12 - Rechtsirrtum
Wer bei Begehung der Tat nicht weiß und nicht wissen kann, dass er strafbar handelt, handelt nicht schuldhaft. Wäre der Irrtum vermeidbar gewesen, so soll das Gericht zu einer reduzierten Strafe im Sinne des §20 2. tendieren.
§13 - Strafbarkeit des Versuchs
- Das Gericht kann die Strafe im Sinne des §20 2. mildern, wenn die Ausführung der Tat nicht zuende geführt wird oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann.
- Hindert das Unvermögen des Täters ihn daran, zu erkennen, dass die Tat auf die Art und Weise, wie er sie ausführen will oder aufgrund der Mittel, derer er sich dazu bemächtigt, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
§14 - Tatrücktritt
- Führt der Täter die Tat aus eigenem Antrieb nicht zu Ende oder trägt dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht zu einer reduzierten Strafe im Sinne des §20 2. tendieren.
- Bei mehreren Tätern kann derjenige Täter, der die Tat der Übrigen im Sinne des 1. verhindert, im Ermessen des Gerichts straffrei bleiben. Scheitert er bei der Verhinderung, so kann das Gericht eine reduzierte Strafe im Sinne des §20 2. verhängen.
- Ein Tatabbruch kann, im Ermessen des Gerichts, im Sinne dieses Paragraphen als Tatrücktritt gelten, wenn das Ziel der Tat nicht erreicht wurde.
§15 - Anstifter
- Anstifter werden wie die Tat bestraft, zu der sie anstiften. Schon der Versuch der Anstiftung gilt so, als sei die Tat begangen worden.
- Insbesondere die Regelungen des §20 3. finden auch auf Anstifter Anwendung.
§16 - Gehilfen
Wer wissentlich und absichtlich Gehilfe eines Täters ist, wird so bestaft, als hätte er die Tat selbst begangen.
§17 - Persönlichkeit der Strafen
Das Strafmass ist für jeden Täter einzelnd zu bemessen.
§18 - Medienstrafbarkeit
- Wird eine Straftat einzig durch Veröffentlichung in einem Medium begangen, so ist der Autor Täter.
- Ist der Autor nicht ermittelbar, so ist der verantwortliche Redaktor Täter, hilfsweise jede andere Person, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
- Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors oder des Redaktors oder jeder anderen Person, die für die Veröffentlichung veranwortlich sein könnte, stattgefunden, so ist derjenige nicht Täter, ohne dessen Wissen oder gegen dessen Willen die Veröffentlichung geschah.
- Wahrheitsgemäße Berichterstattung kann keine Straftat sein.
II. Strafen
§19 - Festlegung
- Die Festlegung der Strafen erfolgt im Urteil. Die Gesamtstrafe kann sich aus verschiedenen Einzelstrafen zusammensetzen.
- Es soll die Modalitäten der Strafableistung regeln oder hilfsweise auf eine folgende Anordnung des Gerichts, betreffend diese Modalitäten, verweisen.
§20 - Strafintensität
- Strafen, wie sie in diesem Gesetz benannt sind, stellen den Umfang dar, den ein Täter, nachdem er zuvor bereits einmal auffällig geworden ist, zu erwarten hat. Auffälligkeit in diesem Sinne bezeichnet die Eintragung in Straf- oder Ordnungsregister.
- Bei bisher unauffälligen Tätern kann die Strafe auf bis zur Hälfte ihrer Dauer reduziert werden. Die Reduzierung kann auf eine Tat nicht mehrmals angewendet werden.
- Stellt die Tat eine besondere Abscheulichkeit, Hinterlist oder Habgier dar oder wird sie durch einen Amtsträger des Staates in Ausübung seiner Amtsgewalt begangen so kann die Strafe für jeden der zuvor genannten Fälle bis auf das vierfache ihrer Dauer angehoben werden.
- Ist der Täter durch die Folgen seiner Tat bereits so schwer betroffen, dass eine Strafe unverhältnismässig wäre, so sieht das Gericht von einer Verurteilung ab.
§21 - Geldstrafe
- Die Geldstrafe wird in Tagessätzen erlassen.
- Ein Tagessatz soll anhand des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Täters über das letzte Jahr ermittelt werden. Er liegt bei einem Dreihundertfünfundsechzigstel (365/1) des Jahreseinkommens.
- Die Höhe des Tagessatzes kann aufgrund der persönlichen Vermögensverhältnisse des Täters begründet angehoben werden.
- Sind andere Personen vom Einkommen des Täters abhängig, so kann die Höhe des Tagessatzes auf höchstens die Hälfte reduziert werden.
- Die Zahl der zu leistenden Tagessätze soll Drei (3) nicht unterschreiten und Eintausendvierhundertsechzig (1460) nicht überschreiten.
§22 - Vermögensverwirkung
- Die Vermögensverwirkung besteht in Abstufungen und bedeutet die teilweise oder vollständige Konfiskation des Vermögens des Täters. Sie wird als zusätzliches Strafmass verhängt, wenn eine Tat zur Vermögensbereicherung begangen wurde.
- Sie umfasst mindestens ein Viertel und höchstens die Gesamtheit des Vermögens.
- Die konfiszierten Vermögenswerte kommen der Landeskasse zugute. Eine Entschädigung etwaiger Opfer aus den konfiszierten Mitteln ist durch das Gericht zu prüfen und gegebenenfalls im Urteil anzuordnen.
- Vermögen, dass durch Straftaten oder zur Begehung von Straftaten erlangt wurde, ist stets verwirkt.
§23 - Ersatzhaft
- Kommt der Täter der Zahlung einer Geldstrafe nach §21 zu mehr als zwei Fristen nicht nach, so soll das Gericht Ersatzhaft anordnen.
- Ein Tagessatz entspricht einem Tag Ersatzhaft.
- Ersatzhaft für Geldbussen, die nicht im Rahmen eins gerichtlichen Urteils ergangen sind, bedürfen eines gesonderten Beschlusses des Gerichts.
§24 - bedingte Haftformen
- Statt der unbedingten Haft kann das Gericht die bedingte Haft in folgenden Formen anordnen: gemeinnützige Arbeit, Hausarrest und Nachtarrest.
- Gemeinnützige Arbeit erfolgt gemäß den Anordnungen des Gerichts bei den dazu bestimmten Stellen.
- Der Hausarrest ist durch die elektronische Fussfessel zu überwachen. Für die Dauer des Hausarrestes darf der Arrestit seine dem Gericht gemeldete Wohnstätte nicht verlassen. Ausnahmefälle stellen medizinische Notfälle und Katastrophenlagen dar, in deren Folge der Arretist dem Gericht unverzüglich begründete Meldung über seinen Verstoß gegen den Arrest zu machen hat.
- Der Nachtarrest gilt täglich für die Zeit von zwanzig (20) bis sechs (6) Uhr. Der Tagesaufenthalt des Arrestits ist durch die elektronische Fussfessel zu überwachen. Für die Dauer des Nachtarrests verbringt der Arrestit seine Nächte in der durch das Gericht bestimmten Haftanstalt. Die Arrestzeiten kann das Gericht im eigenen Ermessen anpassen.
- Verlässt der Arrestit den Hausarrest unzulässig oder tritt die gemeinnützige Arnbeit beziehungsweise den Nachtarrest nicht rechtzeitig an, so soll das übrige Strafmass in unbedingter Haft vollzogen werden. Dies bedarf einer gerichtlichen Anordnung.
§25 - unbedingte Haftformen
- Die unbedingte Haft wird als Gefängnishaft vollstreckt.
- Die Gefängnishaft erfolgt in der durch das Gericht bestimmten Haftanstalt.
§26 - Haftanrechnung
- Das Gericht rechnet bereits abgeleistete Haftzeiten im Rahmen der Ermittlungen und bis zur Urteilsverkündung auf die Strafe an.
- Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe.
§27 - Landesverweis
- Das Gericht kann einen unbedingten oder einen zeitlich begrenzten Landesverweis im eigenen Ermessen zusätzlich oder einzeln anordnen.
- Ausländer verlieren mit einem Landesverweis all ihre Aufenthaltstitel.
III. Massnahmen
§28 - Voraussetzungen
- Massnahmen sind zusätzlich zu Strafen oder einzeln anzuordnen, wenn eine psychische Kondition als treibende Kraft hinter der Straffälligkeit des Täters ausgemacht wird.
- Sie können darüber hinaus angeordnet werden, wenn Behandlungen und Strafen keine signifikante Senkung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Täter, erzielen.
§29 - Arten
- Als Maßnahmen können verhängt werden: psychiatrische Behandlung in Strafbegleitung, psychiatrische Behandlung in spezialisierter Einrichtung und lebenslange Verwahrung.
- Die psychiatrische Behandlung in Strafbegleitung erfolgt zeitgleich und Abgestimmt mit dem Strafmass. Sie soll auf die Behebung oder Linderung der psychischen Konditionen, die zur Straffälligkeit führten, hinwirken. Die Behandlung kann, sofern erforderlich, auch nach Strafende fortgesetzt werden.
- Die psychiatrische Behandlung in spezialisierter Einrichtung erfolgt in geschlossenen Einrichtungen der Psychiatrie. Sie soll auf die Behebung oder Linderung der psychischen Konditionen, die zur Straffälligkeit führten, hinwirken. Sie kann als Ersatz für eine Haftstrafe gelten, eine Entlassung soll aber vom Behandlungserfolg abhängen.
- Die lebenslange Verwahrung erfolgt in geschlossenen Einrichtungen der Psychiatrie oder Haftanstalten, abhängig von der sachverständlichen Einschätzung. Sie wird angeordnet bei Tätern, bei denen eine Behebung oder Linderung der psychischen Konditionen, die zur Straffälligkeit führten, nicht zu erwarten ist.
§30 - Revisionspflicht
- Die Behandlungsaussichten der Täter, die sich in lebenslanger Verwahrung befinden, sind regelmäßig durch Sachverständige zu prüfen. Den Auftrag erteilt das zuständige Gericht mindestens jedes fünfte Jahr.
- Ergeben sich dabei zwischenzeitlich positive Behandlungsaussichten, so kann das Gericht die lebenslange Verwahrung nach Hörung mindestens zwei weiterer Sachverständiger im Abstand von je zwei weiteren Jahren, aussetzen.
- Wird ein zuvor lebenslang verwahrter Täter erneut straffällig, so wird, ungeachtet der schwere der Tat, erneut lebenslange Verwahrung angeordnet.
§31 - Suchterkrankungen
Suchterkrankungen gelten im Rahmen dieses Kapitels als psychische Konditionen.
§32 - Berufs- und Kontaktverbot
Zusätzlich zu Maßnahmen kann das Gericht ein unbedingtes oder befristetes Berufsverbot für bestimmte Tätigkeit und beziehungsweise oder Kontatkverbot mit bestimmten Personengruppen oder Einzelpersonen anordnen.
§33 - Fahrverbot
Zusätzlich zu Maßnahmen kann das Gericht ein unbedingtes oder befristetes Fahrverbot für bestimmte oder alle Fahrzeuge anordnen.
IV. Verjährung
§34 - Fristen
- Die Verjährung der Strafverfolgung tritt ein, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
- a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: nach 100 Jahren;
- b. eine Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren ist: nach 20 Jahren;
- c. eine Freiheitsstrafe von drei oder mehr Jahren ist: nach 15 Jahren;
- d. eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren ist: nach 10 Jahren.
- Die Verjährung der Strafverfolgung für Taten nach den §§84 tritt nach 5 Jahren ein.
§35 - Verjährungsausschluss
- Mord verjährt nicht.
- Straftaten nach den §§91, 97-100 und 103 verjähren nicht.
§36 - Strafverjährung
Die Strafverjährung ist ausgeschlossen.
V. Register
§37 - Ordnungsregister
- In das Ordnungsregister sind alle Maßnahmen gegen eine Person aufzunehmen, die auf Grundlage folgender Gesetze ergangen sind:
- a. Ausschlussgesetz von 1971;
- b. Straßenverkehrsgesetz von 1936;
- c. Trinksuchtbekämpfungsgesetz von 1949.
- Mit berechtigtem Interesse kann Einsicht auch durch Personen oder Gesellschaften erlangt werden, die selbst nicht im Register geführt sind. Das berechtigte Interesse stellt das am Wohnsitz des Antragstellers zuständige Niedere Gericht fest.
- Personen, die im Register geführt sind, haben stets ein berechtigtes Interesse, die Eintragungen zu ihrer Person einsehen zu dürfen. Eine Verweigerung bedarf eines Beschlusses des Fürstlichen Kapitalgerichts.
- Eintragungen zu einer im Register geführten Person können, auf ihren Antrag, nach frühestens einem Jahr getilgt werden. Über den Antrag hat das zuständige Niedere Gericht in Verhältnismäßigkeit zur erteilten Maßnahme zu entscheiden.
- Das Ordnungsregister ist durch das Fürstliche Kapitalgericht in Creutzburg zu führen.
§38 - Strafregister
- In das Strafregister sind alle Verurteilungen einer Person durch ein Gericht des Fürstentums aufzunehmen unter Angabe des vollen Namens, Geburtsdatums und Wohnadresse zum Zeitpunkt der Verurteilung.
- Mit berechtigtem Interesse kann Einsicht auch durch Personen oder Gesellschaften erlangt werden, die selbst nicht im Register geführt sind. Das berechtigte Interesse stellt das Peinliche Straftribunal zu Creutzburg fest; hat der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz auf dem dem Gebiet der Freien Stadt Eulenfurt, so ist die Eulenfurter Kanzlei zuständig.
- Personen, die im Register geführt sind, haben stets ein berechtigtes Interesse, die Eintragungen zu ihrer Person einsehen zu dürfen. Eine Verweigerung bedarf eines Beschlusses des Fürstlichen Kapitalgerichts.
- Eintragungen zu einer im Register geführten Person können, auf ihren Antrag, nach mindestens fünffachem Ablauf der Strafe getilgt werden. Hierzu ist bei Strafabgaben die Umrechnung im Sinne des §XX anzuwenden.
- Das Strafregister ist durch das Fürstliche Kapitalgericht in Creutzburg zu führen.
B: BESONDERER TEIL
I. Taten gegen Leib und Leben
§39 - Mord
- Wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei besonders skrupellos oder verwerflich handelt, der wird mit lebenslanger, nicht weniger aber als zwanzig (20) Jahren Haft bestraft.
- Die Skrupellosigkeit und Verwerflichkeit verhindert nicht die zusätzliche Verschärfung der Strafintensität nach §20 3.
- Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich im Eulenthal aufhält und nicht ausgeliefert wird.
§40 - Tötung
- Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass er einen Mord begeht, wird mit nicht weniger als zehn (10) Jahren Haft bestraft.
- Ist das Opfer besonders schutzbedürftig gewesen, so soll der Täter mit nicht weniger als fünfzehn (15) Jahren Haft bestraft werden.
- Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich im Eulenthal aufhält und nicht ausgeliefert wird.
§41 - Totschlag
Wer fahrlässig einen Menschen tötet oder dies aus einer den Umständen entsprechend entschuldbaren Gemütsbewegung heraus tut oder unter großer seelischer Belastung, der wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
§42 - Suizidassistenz
Wer aus hehren Beweggründen, insbesondere aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes, eindringliches und wiederholt vorgebrachtes Verlangen tötet, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§43 - Suizidanstiftung
Wer aus niederen Beweggründen jemanden zum Selbstmord verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord versucht oder ausgeführt wurde, mit nicht weniger als vier (4) Jahren Haft bestraft.
§44 - Kindstötung
- Wer ein oder sein Kind während der Geburt oder solange der Geburtsvorgang anhält tötet, wird mit nicht weniger als fünfzehn (15) Jahren Haft bestraft.
- Für die Mutter des Kindes nach 1. gilt, dass sie mit höchstens fünf (5) Jahren Haft bestraft wird.
§45 - Schwangerschaftsabbruch
- Wer, mehr als zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode, eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft. Ausgenommen hiervon sind medizinische Notfälle, bei denen die Einverständnis der schwangeren Frau nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
- Schwangerschaftsabbrüche, die aus medizinischer Notwendigkeit, um das Leben und die Gesundheit der schwangeren Frau zu erhalten, erfolgen, sind straffrei.
§46 - Schwere Körperverletzung
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
§47 - Einfache Körperverletzung
Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§47a - Genitalverstümmelung
- Wer die Genitalien einer Person gegen ihren Willen verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt, wird mit nicht weniger als vier (4) Jahren Haft bestraft.
- Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich im Eulenthal aufhält und nicht ausgeliefert wird.
§48 - Fahrlässige Körperverletzung
Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe, aber höchstens fünf (5) Jahren Haft bestraft.
§48a - Alkoholverstoss
- Wer entgegen den Bestimmungen des Trinksuchtbekämpfungsgesetzes von 1949 einem Menschen Alkohol gemäß der Definition des Gesetzes zugänglich macht, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
- Wer einem Menschen unter 25 Jahren alkoholische Getränke oder andere gesundheitsgefährdende Stoffe zugänglich macht, wird mit nicht weniger als vier (4) Jahren Haft bestraft.
§49 - Tätlichkeit
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird mit Geldstrafe im Ermessen des Gerichts oder höchstens einem (1) Jahr Haft bestraft.
§50 - Angriff
- Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod des Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit nicht weniger aber als achtzehn (18) Jahren Haft bestraft.
- Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der eine Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit nicht weniger drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als eintausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§51 - Rauferei
- Wer sich an Rauferei beteiligt, die den Tod eines Menschen zur Folge hat, wird mit nicht weniger als acht (8) Jahren Haft bestraft.
- Wer sich an Rauferei beteiligt, die eine Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird micht weniger als vier (4) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertzwanzig (120) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Straffrei bleibt, wer ausschließlich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
§52 - Lebensgefährdung
Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft oder nicht weniger als dreihunderfünfundsechzig (365) Tagessätzen Geldstrafe bestraft.
§53 - Aussetzung
Wer eine hilfsbedürftige oder hilfslose Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er Sorge zu tragen hat, einer Gefahr für ihr Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in solcher Gefahr im Stiche lässt, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§54 - Nothilfeunterlassung
Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm zuzumuten wäre, andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft oder nicht weniger als dreihunderfünfundsechzig (365) Tagessätzen Geldstrafe bestraft.
§55 - Falschalarm
Wer wider besseren Wissens grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheits-, Rettungs- oder sonstigen Hilfsdienst alarmiert, wird mit nicht weniger als drei (3) Monaten Haft oder nicht weniger als neunzig (90) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§56 - Gewaltdarstellung
- Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder andere Gegenstände oder Vorführungen einführt, in Verkehr bringt, anpreist, aussteillt, anbietet, zeigt, zugänglich macht oder sonstwie verbreitet, die grausame Gewaltätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Menschenwürde in schwerere Weise verletzen, wird mit nicht weniger drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als eintausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Ausgenommen sind solche Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder andere Gegenstände oder Vorführungen, die schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Hierüber soll im Zweifelsfall ein Gutachter befinden.
- Die Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder andere Gegenstände oder Vorführungen nach 1. werden eingezogen und vernichtet.
II. Taten gegen Vermögen
§57 - Diebstahl
Wer jemandem eine Sache stiehlt, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§58 - Veruntreuung
Wer jemandem eine Sache stiehlt, die ihm von diesem anvertraut war, wird mit nicht weniger drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als eintausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§59 - Raub
Wer jemandem mit Gewalt oder Androhung von Gewalt eine Sache stiehlt, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
§60 - Vorenthaltung
Wer jemandem sein Eigentum vorenthält, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§61 - Stromdiebstahl
Wer Stromerzeugungs- oder Stromtransportanlagen unrechtmäßig Energie entzieht, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§61a - Datendiebstahl
- Wer Datenübertragungseinrichtungen, Speicherzentren oder anderen Datenverarbeitungssystemen unrechtmäßig Daten entzieht, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr oder nicht weniger als dreihunderfünfundsechzig (365) Tagessätzen Geldstrafe bestraft.
- Finden sich unter den entzogenen Daten Passwörter, Programme oder andere Daten, die zur Begehung weiterer strafbarer Handlungen geeignet sind, so wird Haft nicht weniger als drei (3) Jahre verhängt.
§62 - Sachbeschädigung
Wer jemandem eine Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§62a - Datenbeschädigung
- Wer unbefugt Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr oder nicht weniger als dreihunderfünfundsechzig (365) Tagessätzen Geldstrafe bestraft.
- Als Datenbeschädigung gilt auch die unbefugte Entschlüsselung verschlüsselter Daten.
§63 - Pfandentzug
Der Schuldner, der in der Absicht, seinem Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§64 - Betrug
- Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Täuschung, Vorspielung oder Tatsachenverschweigung irreführt oder ihn in einem bestehenden Irrtum bösartig bestärkt, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
§64a - Datenmissbrauch
- Wer recht- oder unrechtmässig erlangte Daten missbraucht, um sich oder andere unrechtmässig zu bereichern, wird mit nicht weniger drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als eintausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit nicht weniger als sechs (6) Jahren Haft bestraft.
§64b - Zahlungsmittelmissbrauch
- Wer elektronische Zahlungsmittel missbraucht, um sich oder andere unrechtmässig zu bereichern, wird mit nicht weniger drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als eintausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit nicht weniger als sechs (6) Jahren Haft bestraft.
§65 - Hilfebetrug
- Wer sich oder einem anderen durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführende Angaben staatliche Hilfeleistung erschleicht, die ihm oder dem anderen nicht zusteht, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr oder nicht weniger als dreihunderfünfundsechzig (365) Tagessätzen Geldstrafe bestraft.
- In leichten Fällen ist die Strafe höchstens einhundertachtzig (180) Tagessätze Geldstrafe.
§66 - Zechprellerei
- Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Zahlung prellt, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Ist der Täter Ausländer, der aus vorwiegend touristsichen Gründen im Lande ist, so soll das Gericht einen Landesverweis aussprechen.
§67 - Leistungserschleichung
Wer, ohne zu zahlen, Leistungen in Anspruch nimmt, von denen er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht werden, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§68 - Vermögensschädigung
Wer jemanden ohne eigene Bereicherungsabsicht durch Täuschung, Vorspielung oder Tatsachenverschweigung irreführt oder ihn in einem bestehenden Irrtum bösartig bestärkt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr oder nicht weniger als dreihunderfünfundsechzig (365) Tagessätzen Geldstrafe bestraft.
§69 - Geschäftsfalschaussage
Wer die Bilanz, andere Zahlen, Daten oder Informationen über eine Unternehmung anderen gegenüber bösartig fälscht, falsch mitteilt oder wichtige Tatsachen verschweigt, wodurch diese sich selbst oder andere am Vermögen schädigen, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr oder nicht weniger als dreihunderfünfundsechzig (365) Tagessätzen Geldstrafe bestraft.
§70 - Nachweisverstoss
Wer eine Unternehmung führt und es dabei unterlässt, die gesetzlich geforderten Bücher zu führen, wird micht weniger als vier (4) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertzwanzig (120) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§71 - Warenfälschung
Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, insbesondere indem er eine Ware nachmacht oder fälscht, wer eine solche Wahre einführt, lagert oder ein Verkehr bringt, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§72 - Erpressung
- Wer, um sich oder andere unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt, Androhung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile, zu einem Verhalten nötigt, wodurch dieser sich selbst oder andere am Vermögen schädigt, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als eintausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit nicht weniger als sechs (6) Jahren Haft bestraft.
- Wendet der Täter Gewalt an, so handelt es sich um Raub (§59).
- Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit nicht weniger als acht (8) Jahren Haft bestraft.
§73 - Wucher
- Wer, um sich oder andere unrechtmässig zu bereichern, die Zwangslage, Abhängigkeit, Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person ausbeutet, indem er sich oder anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wuchersiche Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit nicht weniger als vier (4) Jahren Haft bestraft.
§74 - Lohnabzugsverstoss
Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, bestimmte Lohnabzüge für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitsnehmers zu verwenden, und diesen damit am Vermögen schädigt, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr oder nicht weniger als dreihunderfünfundsechzig (365) Tagessätzen Geldstrafe bestraft.
§75 - Hehlerei
Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch strafbare Handlungen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§76 - Verbechenshilfe
Wer Materialien, Geräte, deren Bestandteile, Datenverarbeitungsprogramme oder sonstige Einrichtungen oder Werkzeuge herstellt, einführt, ausführt, in Verkehr bringt oder installiert, die zur Begehung von Straftaten bestimmt und geeignet sind, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§77 - Fabrikationsgeheimnisverrat
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, dass er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr oder nicht weniger als dreihunderfünfundsechzig (365) Tagessätzen Geldstrafe bestraft.
§78 - Konkursbetrug
- Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine mildert, indem er Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wurde, mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als eintausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit nicht weniger als einem (1) Jahr oder nicht weniger als dreihunderfünfundsechzig (365) Tagessätzen Geldstrafe bestraft.
§79 - Gläubigerschädigung
- Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wurde, mit nicht weniger als vier (4) Jahren Haft oder mit eintausendvierhundertsechzig (1460) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen Geldstrafe bestraft.
§80 - Misswirtschaft
- Der Schuldner, der in anderer Weise als nach §79, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wurde, mit nicht weniger als vier (4) Jahren Haft oder mit eintausendvierhundertsechzig (1460) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Misswirtschaft wird nicht nicht verfolgt im Interesse eines Gläubigers, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schuldenmachen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulationen verleitet oder ihn wuchersich ausgebeutet hat.
§81 - Gläubigerbevorzugung
Der Schuldner, der Handlungen vornimmt, um einen Gläubiger zum Nachteil eines anderen zu bevorzugen, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als eintausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§82 - Konkursbestechung
Wer den Konkursverwalter oder eine ähnlich tätige oder bestellte Person besticht oder es versucht, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
III. Taten gegen Ehre und Privatbereich
§83 - Rufschädigung
- Wer über jemanden Aussagen verbreitet, die geeignet sind, dessen Ruf zu schädigen, obwohl sie erkennbar nicht der Wahrheit entsprechen oder fälschlicherweise für die Wahrheit gehalten werden können, wird mit nicht weniger als hundertzwanzig (120) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Das Gericht stellt im Urteil oder einer anderen Urkunde die Unwahrheit der Aussagen für die Öffentlichkeit klar und besorgt eine entsprechend wirksame Veröffentlichung. Die Kosten dazu trägt der Täter.
- Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist die Strafe nicht weniger als zwei (2) Monate Haft.
§84 - Beschimpfung
- Wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift, wird mit nicht weniger als neunzig (90) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Hat der Beschimpfte durch ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben oder die Beschimpfung oder Tätlichkeit unmittelbar erwidert, so kann von Strafe abgesehen werden.
§85 - Geheimniserlangung
- Wer unberechtigt eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet oder ein fremdes nichtöffentliches Gespräch abhört oder aufnimmt, wird mit nicht weniger als vier (4) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertzwanzig (120) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Wer ein nichtöffentliches Gespräch, an dem er teilnimmt, ohne Kenntnis und Einverständnis der anderen Gesprächsteilnehmer aufnimmt, wird mit nicht weniger als drei (3) Monaten Haft oder nicht weniger als neunzig (90) Tagessätzen an Gelstrafe bestraft.
- Nicht strafbar ist die Aufnahme von Fernmeldegesprächen:
- a. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten,
- b. im Geschäftsverkehr, wenn es um Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle geht.
- Wer Geheminisse nach diesem Paragraphen erlangt und dies in ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis tut, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Gerichts eingeholt wird.
§86 - Geheimnisverletzung
- Wer eine Tatsache aus dem Geheim- oder Privatbereich eines anderen, die nicht ohne weiteres für jedermann zugänglich ist, ohne dessen Einverständnis verbreitet, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Wer Geheminisse nach diesem Paragraphen verbreitet und dies in ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis tut, ist nicht strafbar, wenn diese erlangt wurden infolge der Bestimmungen des §85 4.
§87 - Personendatendiebstahl
Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten, die nicht für jedermann zugänglich sind, beschafft, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§88 - Fernmeldeanlagenmissbrauch
Wer eine Fernmeldeanlage missbraucht, um Unruhe oder Belästigung zu stiften, wird mit nicht weniger als einem (1) Monat Haft oder nicht weniger als dreissig (30) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§88a - Identitätsmissbrauch
Wer sich als eine andere Person ausgibt oder ihre Daten ohne deren Einwilligung verwendet, um dieser zu schaden oder um sich oder Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit nicht weniger als einem (1) Monat Haft bestraft.
IV. Taten gegen die Freiheit
§89 - Drohung
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§90 - Nötigung
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§91 - Menschenhandel
Wer sich als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer an Menschenhandel beteiligt, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
§92 - Gefangennahme
Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder ihm in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft bestraft.
§93 - Entführung
Wer jemanden unrechtmässig und durch Gewalt, List oder Drohung entführt oder jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
§94 - Erschwernisse
- Taten nach den §§91 und 92 werden mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft, wenn
- a. der Täter ein Lösegeld zu erpressen sucht,
- b. der Entzug der Freiheit mehr als fünf (5) Tage andauert.
- Taten nach den §§91 und 92 werden mit nicht weniger als zehn (10) Jahren Haft bestraft, wenn
- a. der Täter das Opfer grausam behandelt,
- b. die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird,
- c. der Entzug der Freiheit mehr als zehn (10) Tage andauert.
§95 - Geiselnahme
- Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen oder wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten zu nötigen, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
- Die Strafe ist nicht weniger als zehn (10) Jahre Haft, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln.
- In besonders schweren Fällen, etwa wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann die Strafe lebenslange Haft sein.
- Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich im Eulenthal aufhält und nicht ausgeliefert wird.
§95a - Verschwindenlassen
Wer eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes entzieht, indem er im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer Organisation
- a. der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
- b. entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib der Person verweigert, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft bestraft.
§96 - Hausfriedensbruch
Wer gegen den Willen des Bewohners, berechtigten Nutzers oder Eigentümers in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum oder unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Garten oder Hof oder ein Betriebsgelände unrechtmässig eindringt, oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird mit nicht weniger als zwei (2) Monaten Haft oder nicht weniger als sechzig (60) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
V. Taten gegen die sexuelle Integrität
§97 - Kindesvergewaltigung
- Wer mit einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt, es zu solchen Handlung verleitet oder in sie einbezieht, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
- Die Handlung ist straffrei, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
- Hat der Täter zum Tatzeitpunkt oder der ersten Tathandlung das 20. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann das Gericht im Ermessen von Strafe absehen.
- Handelt der Täter in der irrigen Annahme, das Kind sei bereits 16 Jahre alt oder älter, hätte er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht aber vermeiden können, so wird er mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft bestraft.
§98 - Abhängigenvergewaltigung
- Wer mit einer abhängigen, hilfsbedürftigen oder hilfslosen Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er Sorge zu tragen hat, indem er die Abhänigigkeit ausnutzt, sexuelle Handlungen vornimmt, sie zu solchen Handlung verleitet oder in sie einbezieht, wird mit nicht weniger aber fünf (5) Jahren Haft bestraft.
- Liegen besondere Umstände vor und ist das Verhältnis zwischen Täter und Opfer mindestens gutfreundschaftlich, so kann das Gericht im Ermessen von Strafe absehen.
§99 - Vergewaltigung
- Wer eine Person gegen ihren Willen zur Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich durch Drohung, Gewaltanwendung oder Unterdrucksetzung oder sie dazu Widerstandsunfähig macht, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Handelt der Täter grausam, etwa durch Verwendung einer gefährlichen Waffe oder anderer gefährlicher Gegenstände, so wird er mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
§100 - Schändung
Wer eine bereits urteilsunfähgie oder eine widerstandsunfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zu einer sexuellen Handlung missbraucht, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
§101 - Notlagenausnützung
- Wer eine Person unter Ausnützung ihrer Notlage oder einer durch ein Arbeitsverhältnis oder in anderer Weise begründete Abhängigkeit, nötigt, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Liegen besondere Umstände vor und ist das Verhältnis zwischen Täter und Opfer mindestens gutfreundschaftlich, so kann das Gericht im Ermessen von Strafe absehen.
§102 - Exhibitionismus
Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit nicht weniger als dreissig (30) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§103 - Prostitutionsförderung
Mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft wird bestraft, wer
- a. eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in Gewinnabsicht ihre Prostitution fördert;
- b. eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
- c. die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, beeinträchtigt, indem er sie bei dieser Tätigkeit überwacht, oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prositution bestimmt;
- d. eine Person in der Prostitution festhält.
§104 - Kindsprostitution
Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leiste oder verspricht, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
§105 - Pornografie
- Wer pornografische Medien Personen unter 16 Jahren zugänglich macht, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft oder nicht weniger als dreihundertfünfundsechzig (365) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Wer minderjährige Personen anwirbt, an pronografischen Vorführungen oder Aufnahmen mitzuwirken, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
- Wer pornografische Medien zugänglich macht oder besitzt, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder minderjährigen Personen zeigen, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich pronografische Medien im Sinne von 3. herstellen, besitzen oder konsumieren.
- Als Pornografie gelten Medien und Gegenstände nicht, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
§106 - Sexuelle Belästigung
Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, sexuelle Handlungen vornimmt und dadruch Ärgernis erregt oder ihn tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird mit nicht weniger als sechzig (60) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§107 - Prostitutionsverstoss
Wer entgegen den Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und der Verhinderung ihrer belästigenden Begleiterscheinungen handelt, wird mit nicht weniger als dreissig (30) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§108 - Erschwernisse
Wird eine Tat dieses Abschnitts (V.) gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann die Strafe im Sinne des §20 3. erhöht werden.
VI. Taten gegen die Familie
§109 - Inzest
- Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
§110 - Mehrfachehe
Wer eine Ehe vor der Kirche schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer, trotz Kenntnis über die bestehende Ehe des Verlobten, vor der Kirche eine Ehe mit dieser Person schließt, wird mit Haft bis zu einem (1) Jahr oder nicht weniger als dreissig (30) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§111 - Unterhaltsvernachlässigung
- Wer den Unterhalt und die Unterstützung für seine minderjährigen Kinder grob vernachlässigt, obwohl er dazu in der Lage wäre, wird mit nicht weniger als zwei (2) Monaten Haft oder nicht weniger als sechzig (60) Tagessätzen an Geldstafe bestraft.
- Bei Fahrlässigkeit soll auf Geldstrafe beschieden werden.
§112 - Kindesentzug
Wer ein Kind dem sorgeberechtigten Elternteil entzieht oder sich weigert, dieses ihm zurückzugeben, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstafe bestraft.
VII. Taten gegen das Gemeinwohl
§113 - Brandstiftung
- Wer vorsätzlich oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst entfacht, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft bestraft.
- Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so wird er mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Wer fahrlässig brandstiftet, wird mit nicht weniger als vier (4) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertzwanzig (120) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§114 - Explosionsherbeiführung
- Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft bestraft.
- Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so wird er mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Wer eine Explosion fahrlässig herbeiführt, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§115 - Gefährdung durch Stoffe
- Wer vorsätzlich durch Sprengstoffe, Gase oder andere gefährliche Stoffe fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft bestraft.
- Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so wird er mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Wer eine Gefährdung nach 1. fahrlässig herbeiführt, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§116 - Kernenergiegefährdung
- Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen fremdes Eigentum gefährdet, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Bringt der Täter nach 1. wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so wird er mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
- Wer planmäßig konkrete technische oder organisatorische Vorbereitungen trifft, um durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen fremdes Eigentum zu gefährden, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahren Haft bestraft.
- Plant der Täter nach 3. Leib und Leben von Menschen in Gefahr zu bringen, so wird er mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
§117 - Überschwemmen- und Einstürzenlassen
- Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch fremdes Eigentum gefährdet, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft bestraft.
- Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so wird er mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit nicht weniger als vier (4) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertzwanzig (120) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§118 - Sabotage von elektrischen oder wassertechnischen Anlagen und Schutzvorrichtungen
- Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten wie Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, oder andere Schutzvorrichtungen vor den Naturgewalten, beschädigt oder zerstört, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
- Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so wird er mit nicht weniger als vier (4) Jahren Haft bestraft.
- Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§119 - Baupfusch
- Wer vorsätzlich bei Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch fremdes Eigentum gefährdet, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft bestraft.
- Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so wird er mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit nicht weniger als vier (4) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertzwanzig (120) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§120 - Sabotage von Sicherheitsvorrichtungen
- Wer vorsätzlich an Arbeitsstätten, Maschinen oder anderen technischen Anlagen Vorrichtungen beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonstwie unbrauchbar macht, nicht anbringt oder vorhält, die der Unfallverhütung dienen, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
- Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so wird er mit nicht weniger als vier (4) Jahren Haft bestraft.
- Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§121 - Krankheitsverbreitung
- 1Wer vorsätzlich Krankheiten verbreitet, obwohl er Wissen muss, dass er dadurch Leib und Leben von Menschen gefährdet oder die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer gefährdet, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
- Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als eintausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§122 - Schädlingsaussetzung
- Wer vorsätzlich einen für Land- oder Forstwirtschaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft oder nicht weniger als dreihundertfünfundsechzig (365) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§123 - Trinkwasservergiftung
- Wer vorsätzlich Trinkwasser für Menschen oder Tiere mit gesundheitsgefährdenden Stoffen verunreinigt, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft oder nicht weniger als dreihundertfünfundsechzig (365) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§124 - Futtervergiftung
- Wer vorsätzlich Tierfutter so behandelt oder herstellt, dass es die Gesundheit der Tiere gefährdet, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft bestraft.
- Wer entsprechendes Futter in Verkehr bringt, einführt, lagert oder feilhält, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
- Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit nicht weniger als vier (4) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertzwanzig (120) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
VIII. Taten gegen den öffentlichen Verkehr
§125 - Verkehrsstörung
- Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, insbesondere den Verkehr auf der Strasse, dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene behindert, stört oder gefährdet, wird mit nicht weniger als vier (4) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertzwanzig (120) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
- Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit bis zu vier (4) Monaten Haft oder bis zu hundertzwanzig (120) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§126 - Betriebsstörung
- Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, insbesondere den Eisenbahn-, Post- oder Telekommunikationsbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Strom oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage behindert, stört oder gefährdet, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit bis zu sechs (6) Monaten Haft oder bis zu hundertzwanzig (120) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§126a - Eisenbahnfrevel
- Wer den Eisenbahnbetrieb, als betriebsfremde Person, in einer Weise vorsätzlich stört, die zu erheblichen Betriebsschwierigkeiten führt, wird mit nicht weniger als sechs (6) Monaten Haft oder nicht weniger als hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Aufenthalt nicht berechtiger Personen im Gleisbereich oder in der unmittelbaren Nähe des Gleisbereichs ist stets vorsätzlich und gilt als Eisenbahnfrevel.
IX. Fälschungsverbrechen
§127 - Falschgeldherstellung
- Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Wer dies ohne Fälschungsabsicht tut, aber die Gefahr in Kauf nimmt, dass eine Verwechslung durch Personen oder Geräte mit echtem Metall- oder Papiergeld oder Banknoten besteht, wird mit bis zu sechs (6) Monaten Haft oder bis zu hundertachtzig (180) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§128 - Geldverfälschung
Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höheren Wert in Umlauf zu bringen, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
§129 - Falschgeldverbreitung
Wer falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld oder Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
§130 - Falschgeldlagerung
- Wer falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld oder Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
- Wer dies in großen Mengen tut, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
§131 - Wertzeichenfälschung
Wer amtliche Wertzeichen, etwa Postmarken oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden oder in Umlauf zu bringen, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
§132 - Amtszeichenfälschung
Wer amtliche Zeichen, die als Prüfergebnis oder Genehmigung angebracht worden sind, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden oder in Umlauf zu bringen, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
§133 - Eichfälschung
Wer die Eichzeichen von Massen, Gewichten, Waagen oder anderen Messinstrumenten fälscht oder verfälscht, an Massen, Gewichten, Waagen oder anderen Messinstrumenten Veränderungen vornimmt, ohne ein neues Eichzeichen ausstellen zu lassen, falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder anderen Messinstrumente gebraucht, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
§134 - Urkundenfälschung
- Wer, um einen anderen an dessen Vermögen oder Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Tut der Täter dies unter dem Eindruck einer Täuschung durch einen Anderen, so bleibt er straffrei.
§135 - Ausweisfälschung
Wer, um sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweispapiere, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
§136 - Beurkundungserschleichung
Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, etwa indem er eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu Täuschen, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
§137 - Urkundenunterdrückung
Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
§138 - Grenzverrückung
Wer die Standorte von Grenzsteinen oder anderen Grenzzeichen verändert, sie beseitigt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, um jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
§139 - Vermessungszeichenverrückung
Wer die Standorte von Grenzsteinen oder anderen Grenzzeichen verändert, sie beseitigt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
§140 - Fälschungseinziehungen
Fälschungen nach diesem Abschnitt (IX.) sind einzuziehen und zu vernichten, sofern sie nicht dem Unterricht der Verfolgungsbehörden zugeführt werden.
§141 - ausländische Werte
Die Bestimmungen dieses Abschnittes (IX.) finden auch Anwendung auf Metall- und Papiergeld, Banknoten sowie Wertzeichen und Urkunden des Auslandes.
X. Taten gegen den öffentlichen Frieden
§142 - Bevölkerungsschreckung
Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspielen einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
§143 - Aufwiegelei
- Wer öffentlich zu Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufwiegelt, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Wer aus dem Ausland zu Gewalttätigkeit im Eulenthal aufwiegelt, ist ebenso strafbar.
§144 - Landfriedensbruch
- Wer an einer Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden oder werden sollen, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
- Teilnehmer, die sich entfernen, bevor sie selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben, bleiben straffrei; es sei denn, sie haben einer früheren polizeilichen Aufforderung, sich zu entfernen, nicht entsprochen.
§145 - Tatvorbereitung
Wer konkrete und ernste technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, um eine der folgenden strafbaren Handlung auszuführen:
- a. Mord (§39);
- b. Tötung (§40);
- c. Schwere Körperverletzung (§46);
- d. Genitalverstümmelung (§47a);
- e. Raub (§59);
- f. Entführung (§93);
- g. Geiselnahme (§95);
- h. Verschwindenlassen (§95a);
- i. Brandstiftung (§113);
- j. Völkermord
- k. Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- l. Kriegsverbrechen
wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straffrei.
- Wer die Tatvorbereitung im oder aus dem Ausland begeht, um die Taten im Eulenthal zu begehen, ist ebenso strafbar.
§146 - Bandenbildung
- Wer sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereicheren oder eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
- Wer sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt, Gewaltverbechen zu begehen, um die Bevölkerung einzuschüchtern oder einen Staat oder eine internationale Organisation zu erpressen, oder wer eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt, wird mit nicht weniger als sieben (7) Jahren Haft bestraft.
- Straffrei bleiben Personen, die im Auftrage unparteiischer humanitärer Dienste Leistungen erbringen.
- Strafmilderung steht dem Gericht frei bei Tätern, die sich die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern bemühen.
- Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise im Eulenthal ausübt oder auszuüben beabsichtigt.
§147 - Bandenanführung
- Wer eine Organisation nach §146 1. anführt oder in ihr bestimmenden Einfluss ausübt, wird mit nicht weniger als zehn (10) Jahren Haft bestraft.
- Wer eine Organisation nach §146 2. anführt oder in ihr bestimmenden Einfluss ausübt, wird mit nicht weniger als zwölf (12) Jahren Haft bestraft.
§148 - Waffenverteilung
Wer Schusswaffen, verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer Straftat dienen sollen, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
§149 - Terrorfinanzierung
- Wer, um Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation erpresst werden sollen, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
- Die Tat bleibt straffrei, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
§150 - Terroristenausbildung
Wer im Hinblick auf die Verübung eines Gewaltverbrechens, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation erpresst werden soll,
- a. jemanden für die Begehung oder Teilnahme an einer solchen Straftat anwirbt;
- b. sich für die Begehung oder Teilnahme daran ausbilden oder anleiten lässt oder jemanden dafür ausbildet oder anleitet; oder
- c. eine Reise ins Ausland unternimmt in der Absicht, eine solche Straftat zu begehen, sich daran zu beteiligen oder sich dafür ausbilden zu lassen,
wird mit nicht weniger als sieben (7) Jahren Haft bestraft.
- Mit der gleichen Strafe wird belegt, wer im Sinne des §149 zu der Finanzierung der Tatsachen nach 1. beiträgt.
- Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er sich im Eulenthal befindet oder wenn die terroristische Straftat im Eulenthal oder gegen das Fürstentum verübt werden soll.
§151 - Gotteslästerung
Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft, verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder Gegenstand, die für einen Kultus oder eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit nicht weniger als einem (1) Monat Haft oder nicht weniger als dreissig (30) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§152 - Diskriminierung und Hassaufruf
Wer öffentlich gegen eine Person oder Gruppe von Personen wegen ihres Glaubens, ihrer sozialen Stellung, ihrer angeborenen Eigenschaften oder ihren Überzeugungen
- a. zu Hass oder Diskriminierung aufruft;
- b. Ideologien verbreitet, die die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen erreichen sollen;
- c. Propagandaaktionen organisiert, fördert oder an ihnen teilnimmt, die die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen erreichen sollen;
- d. durch Schrift, Wort, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise polemisiert und sie herabsetzt oder diskriminiert;
wird mit nicht weniger als einem (1) Monat Haft oder nicht weniger als dreissig (30) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Wer Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen versucht, aus einem der Gründe nach 1., wird mit nicht weniger als drei (3) Monaten Haft oder nicht weniger als neunzig (90) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§153 - Grabschändung
Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt oder einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft, wird mit nicht weniger als zwei (2) Monaten Haft oder nicht weniger als sechzig (60) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
XI. Taten gegen die internationale Ordnung
§154 - Völkermord
Wer, in der Absicht, eine Gruppe von Personen wegen ihres Glaubens, ihrer sozialen Stellung, ihrer angeborenen Eigenschaften oder ihren Überzeugungen gänzlich oder teilweise zu vernichten
- a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit schädigt;
- b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
- c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; oder
- d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt;
der wird mit lebenslanger, nicht weniger aber als zwanzig (20) Jahren Haft bestraft.
§155 - Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung:
- a. einen Menschen vorsätzlich tötet;
- b. viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, dazu geeignete Lebensbedingungen auferlegt;
- c. sich ein Eigentumsrecht über einen oder mehrere Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
- d. einem Menschen in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
- e. einer Person die Freiheit entzieht, um sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen und dabei die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert;
- f. einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigun des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
- g. eine Person vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;
- h. Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen anderen Ort überführt;
- i. eine Gruppe von Personen wegen ihres Glaubens, ihrer sozialen Stellung, ihrer angeborenen Eigenschaften oder ihren Überzeugungen zwecks ihrer systematischen Unterdrückung oder Beherrschung in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
der wird mit nicht weniger als zehn (10) Jahren Haft bestraft.
§156 - Geltung
Dieser Abschnitt (XI.) findet Anwendung insbesondere auch auf Taten, die im Rahmen oder Zusammenhang eines internationalen bewaffneten Konflikts einschliesslich daraus resultierenden Besetzungen begangen werden.
XII. Taten gegen Fürst und Volk
§157 - Hochverrat
Wer
- a. einen Angriff auf den Fürsten oder den Erbprinzen versucht oder ausführt, oder
- b. eine Handlung, die zum Ziel hat, mit Gewalt die Verfassung des Fürstentums abzuändern, die verfassungsgemäßen Staatsorgane abzusetzen oder sie von ihrer Amtsgewalt abzuhalten, versucht oder ausführt oder
- c. Gebiet des Fürstentums abzutrennen versucht oder ausführt,
- d. eine Handlung, die zum Ziel hat, die Unabhängigkeit oder Sicherheit des Fürstentums zu gefährden oder entscheidend zu beeinträchtigen, versucht oder ausführt
wird mit nicht weniger als zehn (10) Jahren Haft bestraft.
§158 - Landesverrat
Wer, entgegen dem Wohle von Fürst und Fürstentum,
- a. ein Geheimnis einem fremden Staate oder dessen Agenten oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht,
- b. Urkunden oder Beweismittel, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Fürsten oder dem Fürstentum und einem fremden Staate begründen, verfälscht, vernichtet, beiseitschafft oder entwendet,
- c. als ihr Bevollmächtigter vorsätzlich Unterhandlungen mit einem fremden Staate oder dessen Agenten zum Nachteile von Fürst und Fürstentum führt,
wird mit nicht weniger als sieben (7) Jahren Haft bestraft.
- Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit nicht weniger als vier (4) Jahren Haft bestraft.
§159 - Landesherabwürdigung
Wer in einer Weise, die eine breite Öffentlichkeitswirkung hat, das Fürstentum, seine Symbole oder den Fürsten oder seine Symbole beschimpft oder verächlich macht, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§160 - Landesgrenzenverrückung
Wer einen zur Feststellung der Landes- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes zu diesem Zwecke dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt, oder verfälscht, wird mit nicht weniger als vier (4) Jahren Haft bestraft.
§161 - Spionage
- Wer im Interesse eines fremden Staates, einer ausländischen Partei oder Organisation zum Nachteil von Fürst und Fürstentum, seinen Einwohnern oder Organisationen, Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer dafür anwirbt oder Vorschub leistet, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
- Wer dies hauptsächlich zu wirtschaftlichen Zwecken tut und dabei Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse auskundschaftet, oder sonst wie aneignet, wird mit nicht weniger als sechs (6) Jahren Haft bestraft.
- Wer dies hauptsächlich zu militärischen Zwecken tut, wird mit nicht weniger als sieben (7) Jahren Haft bestraft.
§162 - Landesgefährdung
Wer eine Handlung, die zum Ziel hat, die gesetzliche Ordnung des Fürstentums rechtswidrig zu stören oder zu ändern, versucht oder ausführt, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
§163 - Militäraufwiegelung
- Wer öffentlich zu Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung oder -verweigerung oder zur Fahnenflucht auffordert, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als tausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Lautet die Aufforderung auf Meuterei oder Vorbereitung einer Meuterei oder wird dazu verleitet, so wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
§164 - Befehlsfälschung
Wer vorsätzlich einen militärischen Befehl, eine militärische Weisung oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt, wer ein ge- oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung benützt, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§165 - Militärsabotage
Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§165a - Militärgeheimnisverrat
Wer ein militärisches Geheimnis verrät, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
§165b - Uniformmissbrauch
Wer unberechtigt die Uniform der Streitkräfte oder eines anderen Sicherheitsorgans des Fürstentums trägt, wird mit nicht weniger als drei (3) Monaten Haft oder nicht weniger als neunzig (90) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
XIII. Taten gegen den Volkswillen
§166 - Wahlstörung
Wer eine gesetzlich vorgesehene und zur Durchführung bestimmte Wahl oder Abstimmung oder die im Vorfeld gesetzlich durchzuführende Unterschriftensammlung oder -ablieferung durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als tausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§167 - Wahlbehinderung
Wer einen Stimmberechtigten an der Wahrnehmung und Ausübung seines Stimm- oder Wahlrechts durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder ihn nötigt, es in seinem oder einem bestimmten Sinne oder überhaupt auszuüben, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
§168 - Wahlbestechung
Wer einem Stimmberechtigten die Stimme abkauft, indem er ihn durch Geschenke oder andere Vorteile dazu bewegt, in seinem oder einem bestimmten Sinne oder überhaupt sein Stimm- oder Wahlrecht auszuüben, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
§169 - Wahlfälschung
Wer
- a. Unterlagen, Register oder andere wahlvorbereitende Dokumente fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,
- b. unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung teilnimmt,
- c. das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung fälscht, etwa durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmen oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Ergebnisbeurkundung,
wird mit nicht weniger als sieben (7) Jahren Haft bestraft.
§170 - Wahlspionage
Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis darüber verschafft, wie einzelne Stimmberechtigte stimmen oder wählen, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft.
XIV. Taten gegen die öffentliche Gewalt
§171 - Amtshandlungshinderung
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit nicht weniger als sieben (7) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§172 - Amtsanmassung
Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft oder nicht weniger als dreihundertfünfundsechzig (365) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§173 - Siegelbruch
Wer ein amtliches Zeichen, insbesondere ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen, gekennzeichnet oder beschlagnahmt ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§173 - Verweisungsbruch
- Wer eine auferlegte Landesverweisung bricht, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft bestraft.
- Die Dauer dieser Strafe wird nicht auf die Verweisungsdauer angerechnet.
§173a - Einreise ohne Anmeldung einer Verurteilung im Ausland
- Wer das Gebiet des Fürstentums betritt, ohne eine im Ausland erfahrene Urteilung den fürstlichen Behörden binnen eines Tages anzuzeigen, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft bestraft.
- 2Eine Reduzierung der Strafe nach §20 2. ist ausgeschlossen.
§174 - Tätigkeitsverbotsbruch
Wer ein auferlegtes Tätigkeitsverbot bricht, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft bestraft.
XV. Taten gegen das Ausland
§175 - Beleidigung fremder Staaten
Wer einen fremden Staat, insbesondere in Person seines Oberhauptes, seiner Regierung oder seiner diplomatischen Vertreter oder Delegierten öffentlich beleidigt, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft oder nicht weniger als dreihundertfünfundsechzig (365) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§176 - Beleidigung internationaler Organisationen
Wer eine im Eulenthal niedergelassene oder tagende internationale Organisation oder Abteilung, in Person eines ihrer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt, wird mit nicht weniger als einem (1) Jahr Haft oder nicht weniger als dreihundertfünfundsechzig (365) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§177 - Verletzung fremden Staatsgebietes
Wer fremde Gebietshoheit verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
XVI. Taten gegen die Gerichte
§178 - Falschanzeigung
- Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen einer Tat beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Unternehmungen tut, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als tausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Wer eine Begehung einer Tat oder die eigene Schuldigkeit wider besseres Wissen anzeigt, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§179 - Strafvereitelung
- Wer den Vollzug von Strafen oder Maßnahmen be- oder verhindert, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Verfolgt wird auch, wer den Vollzug nach 1. von im Ausland ergangenen Strafen verhindert.
§180 - Geldwäsche
- Wer Handlungen vornimmt, um unrechtmässig erlangte Vermögenswerte zu verschleiern oder in einen vermeintlichen Status der rechtmässigen Erlangung zu überführen, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft bestraft.
- In schweren Fällen wird er mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
a. als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation handelt;
b. die Geldwäsche gewerbsmässig betreibt.
§181 - Falschaussage
- Wer in einem gerichtlichen Verfahren trotz richterlicher Mahnung zur Wahrheit wissentlich Falschaussage tätigt, wird mit nicht weniger als zwei (2) Jahren Haft bestraft oder nicht weniger als siebenhundertdreissig (730) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
- Tut er dies in seiner Funktion als Sachverständiger oder Dolmetscher, so wird er mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als tausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§182 - Strafmilderung
Zieht der Täter die Falschanzeige (§178) oder Falschaussage (§181) zurück, bevor einem anderen oder der Allgemeinheit ein Nachteil daraus entsteht, kann das Gericht von Straf absehen oder sie mildern.
§183 - überragende Geltung
Die Bestimmungen der §§178 bis 182 finden ebenso Anwendung auf Verfahren vor internationalen Gerichten, sofern deren Zuständigkeit durch das Fürstentum explizit anerkannt ist.
§184 - Gefangenenbefreiung
Wer einen Gefangenen widerrechtlich befreit oder ihm zur Flucht verhilft, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als tausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§185 - Gefängnismeuterei
Wer eine Meuterei im Gefängnis anzettelt, an ihr teilnimmt oder sie untersützt, mit dem Ziel, eine Gefangenenbefreiung herbeizuführen, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
XVII. Bestechungstaten
§186 - Amtsträgerbestechung
Wer einen Amtsträger, Richter oder sonst wie im öffentlichen Dienste stehende Person, durch Vorteils- oder Eigentumsgewährung, besticht, mit dem Ziel, sich oder einen anderem einen Vorteil zu erlangen, wird mit nicht weniger als drei (3) Jahren Haft oder nicht weniger als tausendfünfundneunzig (1095) Tagessätzen an Geldstrafe bestraft.
§187 - Bestechenlassen
Wer sich als Amtsträger, Richter oder sonst wie im öffentlichen Dienste stehende Person, durch Vorteils- oder Eigentumsgewährung, bestechen lässt, wird mit nicht weniger als fünf (5) Jahren Haft bestraft.
§188 - Fremde Amtsträger
Die §§ 186 und 187 gelten, soweit anwendbar, auch für ausländische und internationale Amtsträger.
§189 - Ausnahmen
Als Bestechung gelten nicht:
- a. ausdrücklich erlaubte oder vertraglich genehmigte Vorteile;
- b. geringfügige, sozial übliche Vorteile.
XVIII. Abschlussbestimmungen
§190 - Wiederaufnahmeverfahren
Ergeben sich nach ergangener Verurteilung neue Hinweise, die zur Entlastung des Täters führen, so soll das Verfahren wieder aufgenommen und das alte Urteil durch ein neues ersetzt werden.
§191 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.