§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz bestimmt die in der Verfassung vorgesehenen Verwaltungsbeschwerden. Seine Grundlage bilden dabei die Art. 43, Art. 80 Abs. 3 und Art. 98 der Verfassung.
§ 2 - Grundsätze
(1) Jeder Landesangehörige kann gegen jedes Verwaltungshandeln, das ihn betrifft, Beschwerde einlegen. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren erfolgt grundsätzlich schriftlich.
(2) Bescheide, die im Rahmen oder auf Grundlage dieses Gesetzes ergehen, müssen stets allen Beteiligten zugestellt werden.
§ 3 - Beschwerdeinstanzen
(1) Die Verwaltungsbeschwerde erfolgt über folgende Instanzen:
- den Leiter der jeweiligen Behörde;
- den Leiter der übergeordneten obersten Landesbehörde;
- die Verwaltungsbeschwerdekommission und
- den Staatsrat.
(2) Wo Beschwerde gegen ein Verwaltungshandeln einer obersten Landesbehörde eingelegt wird, beginnt der Instanzenzug bei Abs. 1 Pkt. 2. Er hat dann nur drei Instanzen.
(3) Wo Gesetze nach Ausschöpfen des Verwaltungsbeschwerdeweges das gerichtliche Vorgehen erlauben und keine besondere Verfahrensart bestimmen, ist die Sache als bürgerliche Rechtsstreitigkeit zu behandeln.
§ 4 - Einfache Verwaltungsbeschwerde
(1) Die einfache Verwaltungsbeschwerde ist die Grundform der Verwaltungsbeschwerde. Sie findet Anwendung bei den Beschwerdeinstanzen nach § 3 Abs. 1 Pkt. 1 und 2.
(2) Sie ist schriftlich und im weiteren formlos einzulegen. Eine Begründung ist beizufügen.
(3) Der zuständige Leiter prüft die Beschwerde und holt Erkundigungen innerhalb seiner Behörde ein. Er eröffnet das einfache Verwaltungsbeschwerdeverfahren durch schriftlichen Bescheid, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls weist er die Beschwerde ab.
(4) Im Rahmen des Verfahrens kann der zuständige Leiter externe Gutachter beauftragen und weitere interne Prüfungen veranlassen. Er kann vom Beschwerdeführenden weitere Informationen einholen.
(5) Auf Grundlage der zusammengetragenen Informationen beendet der Leiter das einfache Verwaltungsbeschwerdeverfahren mittels Entscheid, der folgendes bestimmen kann:
a. Abweisung der Beschwerde;
b. Aufhebung des Verwaltungshandelns;
c. Teilaufhebung des Verwaltungshandelns;
d. Einzelabänderung des Verwaltungshandelns.
(6) Wird die Beschwerde nach Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Lit. a abgewiesen oder dem Begehren des Beschwerdeführers nicht entsprochen, so kann der Beschwerdeführer gegen den Entscheid bei der nach § 3 nächsten Beschwerdeinstanz Beschwerde einlegen.
§ 5 - revisierende Verwaltungsbeschwerde
(1) Legt ein Beschwerdeführer nach § 4 Abs. 6 Beschwerde gegen den Entscheid eines Leiters einer obersten Landesbehörde ein, so eröffnet die Verwaltungsbeschwerdekommission (im Folgenden: Kommission), ausser bei offensichtlicher Unbegründetheit, ein revisierendes Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
(2) Im Rahmen dieses Verfahrens gehen sämtliche Beschwerden, die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehen und ausser dem Beschwerdeführer keine anderen Personen unmittelbar treffen, in das revisierende Verwaltungsbeschwerdeverfahren über und werden sämtlich in dessen Rahmen vor der Kommission entschieden.
(3) Die Kommission kann vom Grundsatz der schriftlichen Verfahrensführung abweichen, um
a. den Verfahrenslauf zu beschleunigen;
b. mehrere Zeugen zu befragen;
c. umfangreiche Sachkundeberichte entgegenzunehmen.
Weicht sie von der schriftlichen Verfahrensführung ab, so ist die mündliche Verfahrensführung Grundsatz. Es ist ein für alle Verfahrensbeteiligten zugängliches Protokoll zu führen.
(4) Die Kommission kann bestimmte Formvorschriften für an sie gerichtete Beschwerden und Anträge bestimmen.
(5) Im Übrigen verläuft das Verfahren im wesentlichen wie das Verfahren nach § 4, wobei an die Stelle des zuständigen Leiters die Kommission tritt.
§ 6 - kassierende Verwaltungsbeschwerde
(1) Gegen einen Entscheid durch die Kommission nach § 5 kann der Beschwerdeführer, soweit seinem Begehren nicht entsprochen wurde, begründet, schriftlich und in der durch den Staatsrat bestimmten Form Beschwerde bei eben diesem erheben.
(2) Der Staatsrat kann anwaltliche Vertretung in einzelnen Verfahren verlangen. Er trägt die Kosten, falls der Beschwerdeführer dafür nicht selbst aufkommen kann.
(3) Der Staatsrat fällt einen der folgenden Entscheide:
a. Abweisung der Beschwerde nach Abs. 1;
b. vollständige Kassation des Entscheids der Kommission nach § 5 und Rückverweisung an dieselbe zum Neuentscheid;
c. teilweise Kassation des Entscheids der Kommission nach § 5 und Rückverweisung an dieselbe zum Neuentscheid des kassierten Teils.
(4) Im Übrigen verfährt er wie im Verfahren nach § 5, wobei er an die Stelle der Kommission tritt.
§ 7 - Retardationsantrag
(1) Wenn es aus Gründen der Dringlichkeit nötig ist, die Ausführung eines Verwaltungshandelns vorübergehend zu verzögern, kann der Beschwerdeführer bei der zuständigen Beschwerdeinstanz nach § 3 Retardationsantrag stellen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist zu genehmigen, wenn durch die Ausführung oder weitere Ausführung des Verwaltungshandelns Tatsachen geschaffen würden, aufgrund derer ein später im Beschwerdeweg ergehender Entscheid ganz oder teilweise wirkungslos bliebe.
(3) Die Beschwerdeinstanz nach § 3 erlässt eine Retardationsanordnung an die Stelle, die das Verwaltungshandeln ausführt oder auszuführen im Begriff ist. Die Stelle darf mit dem Verwaltungshandeln erst nach Aufhebung der Retardationsanordnung fortfahren, sofern es zu diesem Zeitpunkt noch vollzogen werden darf.
§ 8 - Schliessendes
Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.