Feier- und Ruhetagsgesetz

Nummer
403
Status
In Kraft
Inkrafttreten
04.08.1941
Zuletzt geändert
04.08.1941

§ 1 - Zweck

Dieses Gesetz regelt die staatlich und landesweit anerkannten Feier- und Ruhetage gem. Art. 18 Abs. 2 der Verfassung.

§ 2 - Ruhegebot

  1. An Feier- und Ruhetagen gilt grundsätzlich Arbeitsfreiheit. Die Arbeit an diesen Tagen darf nur dann erfolgen, wenn die Tätigkeit von besonderem öffentlichen Interesse ist und die zuständige Landesbehörde dies genehmigt hat.
  2. An Feier- und Ruhetagen ist die öffentliche Ruhe zu wahren. Lärmende oder anderweitig belästigende Arbeiten im privaten Raum sind untersagt.
  3. An Feier- und Ruhetagen herrscht ein allgemeines Flugverbot. Ausnahmen hiervon im Interesse der öffentlichen Ordnung bewilligt die zuständige Landesbehörde.

§ 3 - Ruhetage

Als Ruhetage gelten die Sonntage.

§ 4 - Feiertage

Als Feiertage gelten die folgenden:

  • Neujahrstag (1. Jänner)
  • Dreikönigsfest (6. Jänner)
  • Herzensheimkehr (7. Jänner)
  • Aschermittwoch (46 Tage vor Ostern)
  • Karfreitag (Freitag vor Ostern)
  • Ostermontag (Montag nach Ostern)
  • Fürstentag (Geburtstag des amtierenden Fürsten)
  • Tag der Arbeiter (1. Mai)
  • St. Ignacien (7. Mai)
  • Auffahrt (39 Tage nach Ostern)
  • Pfingstmontag (50 Tage nach Ostern)
  • Tag der Verfassung (25. Juli)
  • Ährenlesen (Montag nach dem letzten Sonntag im September)
  • Erster Weihnachtstag (25. Dezember)
  • Zweiter Weihnachtstag (26. Dezember)

§ 5 - Ausnahmen

  1. Bei Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Arbeitsruhe nach § 2 Abs. 1 sind dem an diesem Tage tätigen Arbeiter die doppelten Löhne zu zahlen; auf die Doppelung sind keine Abgaben oder Steuern zu erheben. Fallen mehrere Feiertage oder ein Feier- und ein Ruhetag zusammen, ist das Dreifache des Lohnes zu zahlen.
  2. Die Regelungen nach §2 Abs. 2 gelten nicht an Neujahrstag, Ostermontag, Fürstentag, Tag der Arbeiter, St. Ignacien, Tag der Verfassung und Ährenlesen sowie nicht auf den Junkerstellen.

§6 - Schließendes

Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.

Änderungshistorie

Noch keine ändernden Gesetze verknüpft.