§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz regelt die staatlich und landesweit anerkannten Feier- und Ruhetage gem. Art. 18 Abs. 2 der Verfassung.
§ 2 - Ruhegebot
- An Feier- und Ruhetagen gilt grundsätzlich Arbeitsfreiheit. Die Arbeit an diesen Tagen darf nur dann erfolgen, wenn die Tätigkeit von besonderem öffentlichen Interesse ist und die zuständige Landesbehörde dies genehmigt hat.
- An Feier- und Ruhetagen ist die öffentliche Ruhe zu wahren. Lärmende oder anderweitig belästigende Arbeiten im privaten Raum sind untersagt.
- An Feier- und Ruhetagen herrscht ein allgemeines Flugverbot. Ausnahmen hiervon im Interesse der öffentlichen Ordnung bewilligt die zuständige Landesbehörde.
§ 3 - Ruhetage
Als Ruhetage gelten die Sonntage.
§ 4 - Feiertage
Als Feiertage gelten die folgenden:
- Neujahrstag (1. Jänner)
- Dreikönigsfest (6. Jänner)
- Herzensheimkehr (7. Jänner)
- Aschermittwoch (46 Tage vor Ostern)
- Karfreitag (Freitag vor Ostern)
- Ostermontag (Montag nach Ostern)
- Fürstentag (Geburtstag des amtierenden Fürsten)
- Tag der Arbeiter (1. Mai)
- St. Ignacien (7. Mai)
- Auffahrt (39 Tage nach Ostern)
- Pfingstmontag (50 Tage nach Ostern)
- Tag der Verfassung (25. Juli)
- Ährenlesen (Montag nach dem letzten Sonntag im September)
- Erster Weihnachtstag (25. Dezember)
- Zweiter Weihnachtstag (26. Dezember)
§ 5 - Ausnahmen
- Bei Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Arbeitsruhe nach § 2 Abs. 1 sind dem an diesem Tage tätigen Arbeiter die doppelten Löhne zu zahlen; auf die Doppelung sind keine Abgaben oder Steuern zu erheben. Fallen mehrere Feiertage oder ein Feier- und ein Ruhetag zusammen, ist das Dreifache des Lohnes zu zahlen.
- Die Regelungen nach §2 Abs. 2 gelten nicht an Neujahrstag, Ostermontag, Fürstentag, Tag der Arbeiter, St. Ignacien, Tag der Verfassung und Ährenlesen sowie nicht auf den Junkerstellen.
§6 - Schließendes
Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.