Einziger Artikel
- Gemäß Art. 104 Abs. 2 der Verfassung wird folgende Abänderung des VI. Hauptstücks der Verfassung beschlossen, indem folgender Artikel 79a angefügt wird: [
- Der nationale Notstand im Sinne von Art. 10 Abs. 3 gilt, wenn
a. das Parlament dies mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder,
b. sofern das Parlament nicht rechtzeitig zusammen treten kann, wenn eine Kammer des Parlaments dies mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen und der Staatsrat diesen Beschluss einstimmig bestätigt hat oder,
c. sofern keine Kammer des Parlaments rechtzeitig zusammen treten kann, wenn der Staatsrat dies in zwei aufeinander folgenden Abstimmungen einstimmig beschließt. - Die Feststellung, ob das Parlament oder eine seiner Kammern nicht rechtzeitig zusammen treten kann, obliegt den Organen, die das ersatzweise Verfahren nach Abs. 1 Lit. b oder c vollziehen, im Zweifelsfall dem Staatsrat.
- Im Falle des nationalen Notstandes obliegt die Führung der Verwaltung dem Staatsrat, die Gesetzgebung im Sinne des Art. 10 Abs. 3 dem Fürsten. Die Gerichte bleiben unberührt.
- Das Parlament ist bis zur Behebung des Notstandes vertagt, außer zur Aufhebung desselben. Das Parlament kann den nationalen Notstand jederzeit mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder aufheben. Selbiges gilt für den Staatsrat. Der Staatsratspräsident kann die Aufhebung des nationalen Notstandes im Einzelentscheid anordnen.
]
- Der nationale Notstand im Sinne von Art. 10 Abs. 3 gilt, wenn
- Gemäß Art. 104 Abs. 2 der Verfassung wird folgende Abänderung des Art. 44, IV. Hauptstück der Verfassung beschlossen, indem folgender Absatz 3 angefügt wird: [
Der Notfall der Verteidigung im Sinne der Abs. 1 und 2 kann nur erklärt werden, wenn gemäß Art. 79a der nationale Notstand erklärt wurde. Er ist durch den Staatsrat zu erklären und durch den Fürsten zu verkünden.
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