-
Abteilung I: Allgemeines
- I/0 – Inhalt (0101.00)
- I/1 – Zweck (0101.01)
- I/2 – Grundsätze (0101.02)
- I/3 – Kräftearten (0101.03)
- I/4 – Fürst (0101.04)
- I/5 – Generalobrist (0101.05)
- I/6 – Erweitertes Oberstkommando (0101.06)
- I/7 – Garde (0101.07)
- I/8 - Fürstliche Polizeien (0101.08)
- I/9 – Miliz (0101.09)
- I/10 – Reserve (0101.10)
- I/11 – Aufgebotsstufen (0101.11)
- I/12 – Verteidigungsplan (0101.12)
- I/13 - Zivile Verwaltung (0101.13)
- I/14 – Regimentsinhaber (0101.14)
- I/15 - Gelöbnis und Eid (0101.15)
- I/16 – Verhältnismässigkeit (0101.16)
- I/17 – Dienstorte (0101.17)
-
Abteilung II: Führung und Stäbe
- II/1 – Zweck (0201.01)
- II/2 - Grundsätze der Führung (0201.02)
- II/3 – Befehlsschema (0201.03)
- II/4 – Führungsebenen (0201.04)
- II/5 - Erweitertes Oberstkommando (0201.05)
- II/6 - Leiter ErwOK (0201.06)
- II/7 - Stab ErwOK (0201.07)
- II/8 – Stabsdienst (0201.08)
- II/9 – Lagebild (0201.09)
- II/10 – Befehls- und Meldeweg (0201.10)
- II/11 – Verbindung (0201.11)
- II/12 – Polizeiregiment (0201.12)
- II/13 – Regimentskommandeur Miliz (0201.13)
- II/14 – Führungsgebiete (0201.14)
- II/15 – Regimentsformationen (0201.15)
- II/16 – Kommandeure (0201.16)
- II/17 – Fachberater (0201.17)
- II/18 – Eisenbahnberater (0201.18)
- II/19 – Chef Sanität (0201.19)
- II/20 – Klassifizierung (0201.20)
- II/21 – Ausfall zentraler Führung (0201.21)
-
Abteilung III: Garde
- III/1 – Zweck (0301.01)
- III/2 – Stellung (0301.02)
- III/3 – Auftrag (0301.03)
- III/4 – Gliederung (0301.04)
- III/5 – Oberstkommando (0301.05)
- III/6 – Auslandseinsatz (0301.06)
- III/7 – Verhältnis zur Polizei (0301.07)
- III/8 – Verhältnis zur Miliz (0301.08)
- III/9 – Bereitschaft (0301.09)
- III/10 – Ausrüstung (0301.10)
- III/11 – Disziplin (0301.11)
- III/12 – Tradition (0301.12)
- Abteilung IV: Polizeiregiment
-
Abteilung V: Milizorganisation
- V/1 – Zweck (0501.01)
- V/2 – Stellung (0501.02)
- V/3 – Eintritt in die Miliz (0501.03)
- V/4 – Milizregister (0501.04)
- V/5 – Aktivposten der Miliz (0501.05)
- V/6 – Aktivposten der Reserve (0501.06)
- V/7 – Reserve (0501.07)
- V/8 – Zuteilung (0501.08)
- V/9 – Stammformation (0501.09)
- V/10 – Regimenter (0501.10)
- V/11 – Truppengattungen (0501.11)
- V/12 – Funktionen (0501.12)
- V/13 – Kader (0501.13)
- V/14 – Fahnen (0501.14)
- V/15 – Dienstgrundsätze (0501.15)
-
Abteilung VI: Rekrutierung
- VI/1 – Zweck (0601.01)
- VI/2 – Grundsatz (0601.02)
- VI/3 – Rekrutierungspflicht (0601.03)
- VI/4 – Rekrutierungsaufgebot (0601.04)
- VI/5 – Ablauf (0601.05)
- VI/6 – Anmeldung, Begrüssung und Personalienabgleich (0601.06)
- VI/7 – Ärztliche Untersuchung (0601.07)
- VI/8 – Psychologische Abklärung (0601.08)
- VI/9 – Tauglichkeit (0601.09)
- VI/10 – Tagesabschluss Tag 1 (0601.10)
- VI/11 – Erläuterungen (0601.11)
- VI/12 – Sporttest (0601.12)
- VI/13 – Meldung besonderer Qualifikationen (0601.13)
- VI/14 – Rekrutierungsgespräch (0601.14)
- VI/15 – Entlassung (0601.15)
- VI/16 – Hintergrundprüfung (0601.16)
- VI/17 – Datengeheimnis (0601.17)
- VI/18 – Tauglichkeitsänderung (0601.18)
-
Abteilung VII: Ausbildung und Erhaltung
- VII/1 – Zweck (0701.01)
- VII/2 – Grundsatz (0701.02)
- VII/3 – Milizgrundausbildung (0701.03)
- VII/4 – Grundkurs (0701.04)
- VII/5 – Einteilungsgespräch (0701.05)
- VII/6 – Utilisationskurs (0701.06)
- VII/7 - Integrationskurs (0701.07)
- VII/8 - Erhaltungskurse (0701.08)
- VII/9 - Manöver (0701.09)
- VII/10 - Kaderausbildung (0701.10)
- VII/11 – Ausbilder (0701.11)
- VII/12 – Kursleitung (0701.12)
- VII/13 - Leistungsfeststellung (0701.13)
- VII/14 – Tauglichkeit während Ausbildungen (0701.14)
- VII/15 – Ausbildungsbefehl (0701.15)
- VII/16 – Nachweise (0701.16)
- VII/17 – Aufsicht (0701.17)
-
Abteilung VIII: Aufgebot und Mobilmachung
- VIII/1 – Zweck (0801.01)
- VIII/2 – Begriff des Aufgebots (0801.02)
- VIII/3 – Aufgebotsdauer (0801.03)
- VIII/4 – Stellung während des Aufgebots (0801.04)
- VIII/5 – Aufgebotsbefehl (0801.05)
- VIII/6 – Aufgebotspflichten (0801.06)
- VIII/7 – Marschbereitschaft (0801.07)
- VIII/8 – Sammelplatz (0801.08)
- VIII/9 – Dauerbefehl (0801.09)
- VIII/10 – Aufgebotsstufe Grau (0801.10)
- VIII/11 – Aufgebotsstufe Grün (0801.11)
- VIII/12 – Aufgebotsstufe Gelb (0801.12)
- VIII/13 – Aufgebotsstufe Rot (0801.13)
- VIII/14 – Rückstellung (0801.14)
- VIII/15 – Aktivierung der Formation (0801.15)
- VIII/16 – Entlassbefehl (0801.16)
- VIII/17 – Nachweise (0801.17)
-
Abteilung IX: Ausrüstung und Bewaffnung
- IX/1 – Zweck (0901.01)
- IX/2 – Grundsatz (0901.02)
- IX/3 – persönliche Grundausrüstung (0901.03)
- IX/4 – Zusatzausrüstung für Kader (0901.04)
- IX/5 – Funktionsausrüstung (0901.05)
- IX/6 – Formationsausrüstung (0901.06)
- IX/7 – Feldtenue (0901.07)
- IX/8 – Diensttenue (0901.08)
- IX/9 – Sporttenue (0901.09)
- IX/10 – Galatenue (0901.10)
- IX/11 – Packungen (0901.11)
- IX/12 – Heimlager (0901.12)
- IX/13 – Heimlagermunition (0901.13)
- IX/14 – Munition (0901.14)
- IX/15 – Bewaffnung (0901.15)
- IX/16 – Aus- und Rückgabe (0901.16)
- IX/17 – Milizinspektoren (0901.17)
- IX/18 – Regimentsquartiermeisterei (0901.18)
- IX/19 – Kontrollen (0901.19)
- IX/20 – Verlust, Beschädigung und Diebstahl (0901.20)
- IX/21 – Sicherungsmassnahmen (0901.21)
- IX/22 – ausserdienstliche Verwendung (0901.22)
-
Abteilung X: Versorgung, Sanität und Logistik
- X/1 – Zweck (1001.01)
- X/2 – Grundsatz (1001.02)
- X/3 – Versorgungsorganisation (1001.03)
- X/4 – Versorgungsumfang (1001.04)
- X/5 – Verpflegung und Wasser (1001.05)
- X/6 – Unterkunft (1001.06)
- X/7 – Nachschub (1001.07)
- X/8 – Traintruppen (1001.08)
- X/9 – Sanitätsorganisation (1001.09)
- X/10 – Sanitätsumfang (1001.10)
- X/11 – Verwundetensammlung und -transport (1001.11)
- X/12 – Lazarette (1001.12)
- X/13 – Hygiene (1001.13)
- X/14 – Öffentliches Verkehrswesen (1001.14)
- X/15 – Bevölkerungsevakuierung (1001.15)
- X/16 – Meldungen (1001.16)
-
Abteilung XI: Disziplin, Dienstaufsicht und Beschwerdeweg
- XI/1 – Zweck (1101.01)
- XI/2 – Grundsatz (1101.02)
- XI/3 – Dienstpflichten (1101.03)
- XI/4 – Dienstaufsicht (1101.04)
- XI/5 – Dienstvergehen (1101.05)
- XI/6 – Anzeigepflicht (1101.06)
- XI/7 – Dispositivmassnahmen (1101.07)
- XI/8 – Disziplinarmassnahmen (1101.08)
- XI/9 – Regimentsgewaltiger (1101.09)
- XI/10 – Profoss (1101.10)
- XI/11 – Beschwerde (1101.11)
- XI/12 – Dokumentation (1101.12)
- Abteilung XII: Schlussbestimmungen und Abkürzungsverzeichnis
Hinweis: aufgrund von Darstellungslimitationen sind die Buchstaben des Reglements (vgl. 0101.00 A) an dieser Stelle nicht richtig bezeichnet. An ihrer Stelle stehen Ziffern. Im Zweifel hat die ausgegebene Druckvariante Gültigkeit.
Abteilung I: Allgemeines
I/0 – Inhalt (0101.00)
- Dieses Reglement gliedert sich in Abteilungen, die sich wiederum in Abschnitte und diese schliesslich in Buchstaben unterteilen.
- Abgeleitete Reglemente stellen ihren Bezug zur jeweiligen Abteilung durch vierstellige Bezeichnung dar.
- Die Bezeichnung folgt dem Schema: „Rgl. XXYY“.
- „XX“ bezeichnet die Abteilung dieses Reglements, notwendigenfalls mit führender „0“.
- „YY“ bezeichnet die fortlaufende Nummer des abgeleiteten Reglements innerhalb der Abteilung.
- Die jeweils erste fortlaufende Nummer („01“) bezeichnet die Abteilung dieses Reglements selbst:
- Abteilung I: Allgemeines – Rgl. 0101
- Abteilung II: Führung und Stäbe – Rgl. 0201
- Abteilung III: Garde – Rgl. 0301
- Abteilung IV: Polizeiregiment – Rgl. 0401
- Abteilung V: Milizorganisation – Rgl. 0501
- Abteilung VI: Rekrutierung – Rgl. 0601
- Abteilung VII: Ausbildung und Erhaltung – Rgl. 0701
- Abteilung VIII: Aufgebot und Mobilmachung – Rgl. 0801
- Abteilung IX: Ausrüstung und Bewaffnung – Rgl. 0901
- Abteilung X: Versorgung, Sanität und Logistik – Rgl. 1001
- Abteilung XI: Disziplin, Dienstaufsicht und Beschwerdeweg – Rgl. 1101
- Abteilung XII: Schlussbestimmungen und Abkürzungsverzeichnis – Rgl. 1201
I/1 – Zweck (0101.01)
- Dieses Reglement ordnet gem. § 8 Abs. 1 des Landesverteidigungsgesetzes die Organisation, Führung, Bereitschaft, Ausbildung und Aufgebot der Landesverteidigung.
- Es gilt für:
- die Garde;
- die Fürstlichen Polizeien im Verteidigungsdienst;
- die Aktivposten der Miliz;
- die Aktivposten der Reserve;
- die Reserve;
- die Behörden, Dienststellen und Gemeinden im Verteidigungsdienst.
- Es ist so auszulegen, dass die Verteidigungsfähigkeit des Fürstentums zu keiner Zeit gefährdet wird.
I/2 – Grundsätze (0101.02)
- Die Landesverteidigung beruht auf dem Landesverteidigungsgesetz.
- Sie ist defensiv.
- Sie schützt:
- die Unabhängigkeit des Fürstentums;
- die Integrität des Staatsgebietes;
- die verfassungsmässige Ordnung gegen äussere Feinde;
- die Bevölkerung;
- die kritische Infrastruktur.
I/3 – Kräftearten (0101.03)
- Die Kräfte der Landesverteidigung sind:
- Versiegelte Munition dient der Eigensicherung auf dem Weg zur Stammformation oder der Verwendung auf Befehl.
- Die Stärke der A- und B-Kräfte bestimmt der Verteidigungsplan.
I/4 – Fürst (0101.04)
- Der Fürst ist Oberbefehlshaber.
- Er übt den Oberbefehl durch das Erweiterte Oberstkommando aus.
- Er ist regelmässig über den Stand der Landesverteidigung zu unterrichten.
I/5 – Generalobrist (0101.05)
- Die operative Führung liegt beim Erweiterten Oberstkommando.
- Der Generalobrist leitet das Erweiterte Oberstkommando und hat den persönlichen Oberbefehl (Chef ErwOK) im Namen des Fürsten.
- Im Verteidigungsfalle ernennt das Parlament aus den Obersten einen Generalobristen.
- Kann das Parlament nicht rechtzeitig zusammentreten, ernennt der Staatsrat den Generalobristen einstweilig.
- Die Ernennung wird dem Parlament bei dessen nächster Tagung zur Bestätigung vorgelegt.
- Im Frieden bleibt der Posten des Generalobristen vakant.
- Im Frieden leitet der Oberstkommandant der Garde das Erweiterte Oberstkommando.
I/6 – Erweitertes Oberstkommando (0101.06)
- Dem Erweiterten Oberstkommando (ErwOK) gehören an:
- der Generalobrist;
- der Generalobristleutnant;
- der Oberstkommandant der Garde;
- der Oberstzahlmeister;
- der Oberstquartiermeister;
- der Oberstprofoss;
- der Chef der Gardeinfanterie;
- der Chef der Gardekavallerie;
- der Generalinspektor der Fürstlichen Polizeien;
- der Vizegeneralinspektor der Fürstlichen Polizeien;
- der Leiter der obersten Landesbehörde für den Verteidigungsdienst;
- der Eisenbahnberater der ECD;
- der Leiter der Landesbehörde für Gesundheitswesen.
- Der Generalobristleutnant ist ein Oberster, der vom Generalobristen zu seinem Stellvertreter berufen wurde.
- Der Zahlmeister der Garde ist Oberstzahlmeister.
- Der Quartiermeister der Garde ist Oberstquartiermeister.
- Der Profoss der Garde ist Oberstprofoss.
- Der Kommandant der Creutzburger Burgwache ist Chef der Gardeinfanterie.
- Der Kommandant des Gardekavallerieeskadrons ist Chef der Gardekavallerie.
- Der Eisenbahnberater wird von der ECD entsandt.
- Das ErwOK kann auf Befehl des Generalobristen weitere Fachberater aufnehmen. Im Frieden bedarf es dazu der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
- Das ErwOK plant im Frieden die Landesverteidigung.
- Es bereitet Ausbildung, Aufgebot und Mobilmachung vor.
- Es koordiniert Garde, Polizei, Miliz, Reserve und zivile Verwaltung.
- Im Verteidigungsfall führt es alle aufgebotenen Kräfte.
- Entscheidungen, die dem Ausschuss für den Verteidigungsdienst (AVERT) vorbehalten sind, bereitet das ErwOK fachlich vor.
I/7 – Garde (0101.07)
- Die Garde ist die ständig bestehende militärische Formation des Fürstentums.
- Sie besteht aus:
- der Creutzburger Burgwache;
- dem Gardekavallerieeskadron;
- der Kapellmeisterei;
- dem Oberstkommando mit seinen Dienststellen.
- Dem Oberstkommando der Garde gehören an:
- der Oberstkommandant der Garde;
- der Zahlmeister der Garde;
- der Quartiermeister der Garde;
- der Profoss der Garde;
- der Kommandant der Creutzburger Burgwache (Chef der Gardeinfanterie);
- der Kommandant des Gardekavallerieeskadrons (Chef der Gardekavallerie);
- der Kapellmeister der Garde.
- Die Garde schützt:
- den Fürsten;
- das fürstliche Haus;
- die Verfassungsorgane;
- die Burg Creutzburg;
- weitere durch das Oberstkommando bestimmte Objekte.
- Im Verteidigungsfall verzögert die Garde den Ersteinfall des Feindes bis zur Mobilisierung der Miliz.
- Die Garde wirkt auf Befehl an der Ausbildung der Miliz mit.
- Nur Gardeformationen kommen für Auslandseinsätze in Betracht.
I/8 - Fürstliche Polizeien (0101.08)
- Die Fürstlichen Polizeien bleiben im Frieden zivile Polizeibehörden.
- Im Verteidigungsfall gehen die aufgebotenen Polizeikräfte in das Polizeiregiment über.
- Der Generalinspektor der Fürstlichen Polizeien führt das Polizeiregiment.
- Im Verteidigungsfall untersteht das Polizeiregiment dem Erweiterten Oberstkommando.
- Militärische Weisungen ergehen über den Generalinspektor der Fürstlichen Polizeien.
- Die polizeiliche Befehlskette bleibt erhalten.
- Polizeikräfte sind nur für folgende Aufgaben militärisch einzusetzen:
- unmittelbare Verteidigung;
- Sicherung;
- Ordnungserhaltung;
- Schutz der Bevölkerung.
- Ihre militärischen Aufgaben sollen so umfangreich wie nötig ausfallen, ohne in Friedenszeiten die polizeilichen Aufgaben zu vernachlässigen.
I/9 – Miliz (0101.09)
- Die Miliz bündelt die Verteidigungskraft der Landesangehörigen.
- Der Eintritt erfolgt mit dem Aufgebot zur Milizgrundausbildung.
- Miliziäre werden einer Funktion, Truppengattung und Stammformation zugeteilt.
- Die Zuteilung richtet sich nach:
- Eignung;
- Tauglichkeit;
- Ausbildungsstand;
- Bedarf;
- Wohnortnähe.
- Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Zuteilung.
- Die Zuteilung erfolgt spätestens im Rahmen der Milizgrundausbildung.
I/10 – Reserve (0101.10)
- Die Reserve umfasst waffenfähige Landesangehörige ausserhalb der S-, A- und B-Kräfte.
- Reservisten können zu allen Tätigkeiten und Verwendungen herangezogen werden, zu denen auch die übrigen Kräfte der Miliz heranziehbar sind.
- Zivile Fähigkeiten sind nach Möglichkeit zu nutzen.
I/11 – Aufgebotsstufen (0101.11)
- Die Landesverteidigung kennt vier Aufgebotsstufen:
- Grau – Frieden;
- Grün – Aufgebot der S- und A-Kräfte;
- Gelb – Aufgebot der B-Kräfte;
- Rot – Generalmobilmachung.
- Grau dient der Vorbereitung im allseitigen Frieden.
- Grün stellt die unmittelbare Verteidigungsbereitschaft her.
- In Grün dürfen waffenfähige Landesangehörige das Land nur mit Genehmigung ihres Regimentskommandeurs verlassen. Ist kein Regimentskommandeur zuständig, entscheidet die zuständige Stelle beim ErwOK.
- Gelb dient der Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft unter unmittelbarer Bedrohung.
- In Gelb dürfen waffenfähige Landesangehörige das Land nicht verlassen.
- Das Erweiterte Oberstkommando kann Ausnahmen von F. bewilligen.
- Rot ist die Generalmobilmachung.
- Aufgebotsstufen werden durch den Ausschuss für den Verteidigungsdienst ausgelöst und aufgehoben.
- Der Auslösung können Massnahmen und Befehle beigegeben sein.
- Das Erweiterte Oberstkommando gibt hierzu Empfehlung.
I/12 – Verteidigungsplan (0101.12)
- Das Erweiterte Oberstkommando erstellt den Verteidigungsplan.
- Der Verteidigungsplan umfasst Varianten der Verteidigungsstrategie.
- Der Verteidigungsplan regelt ausserdem:
- Schlachtordnung;
- Verteidigungsräume;
- Aufgebotsräume;
- Sammelplätze;
- Sicherungsobjekte;
- Verkehrsachsen und deren Behandlung;
- Sperrpunkte;
- Zuständigkeiten der jeweiligen Regimenter/Formationen;
- Versorgung;
- Sanität;
- Nachschub;
- Führungswege;
- Kommunikationswege;
- Verfahren bei Ausfall zentraler Stellen.
- Der Verteidigungsplan ist alle zwei Jahre zu überprüfen.
- Öffentliche Teile können bekanntgemacht werden.
- Klassifizierte Teile sind verschlossen zu halten.
I/13 - Zivile Verwaltung (0101.13)
- Die zivile Verwaltung bleibt auch im Verteidigungsfall tätig.
- Die Gemeinden unterstützen die Landesverteidigung durch:
- Sammelorte;
- örtliche Listen;
- Unterkunft;
- Versorgung;
- Verkehrslenkung;
- Bevölkerungsschutz;
- Schadensmeldungen;
- Engpassmeldungen;
- Gefahrenmeldungen.
- Die Landesbehörden sichern lebenswichtige Verwaltungsleistungen.
- Sie sichern nach Möglichkeit:
- Gesundheitsversorgung;
- Wasserversorgung;
- Energieversorgung;
- Verkehrswesen, insbesondere Eisenbahn;
- Telekommunikation;
- Entsorgung.
- Militärische Massnahmen dürfen die zivile Verwaltung nur im notwendigen Umfang beschränken.
I/14 – Regimentsinhaber (0101.14)
- Den Regimentern können Regimentsinhaber beigegeben werden.
- Regimentsinhaber sind Träger der regimentsinternen Traditionspflege.
- Sie haben keine operative Befehlsgewalt.
- Sie können mitwirken bei:
- Eiden;
- Appellen;
- Fahnenübergaben;
- Gedenkfeiern;
- sonstigen Regimentsfeiern.
- Die Führung der Regimenter liegt bei den militärischen Kommandeuren.
I/15 - Gelöbnis und Eid (0101.15)
- Landesangehörige leisten zu Beginn des Gesellschaftlichen Pflichtjahres das Gelöbnis.
- Es soll möglichst am Tag der Verfassung geleistet werden.
Das Gelöbnis lautet:
„Ich gelobe, das Eulenthal, seine Einwohner, seine verfassungsmässige Ordnung und den Fürsten mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln zu schützen und zu verteidigen. Ich gelobe, die rechtmässigen Befehle meiner Vorgesetzten genau zu befolgen und die Ausbildung nach bestem Können und Wissen zu versehen.“
- Nach Abschluss der Milizgrundausbildung und Zuteilung zur Stammformation leisten Miliziäre den Eid auf ihre Regimentsfahne.
Der Eid lautet:
„Ich schwöre, das Eulenthal, seine Einwohner, seine verfassungsmässige Ordnung und den Fürsten mit der Waffe zu verteidigen und mit meiner ganzen Kraft dem Fürstentum und seinem Volke zu dienen. So wahr mir Gott helfe.“
- Der Gottesbezug kann entfallen.
- Gelöbnis und Eid rechtfertigen keine rechts- oder verfassungswidrigen Handlungen.
I/16 – Verhältnismässigkeit (0101.16)
- Massnahmen der Landesverteidigung dienen der Verteidigung, dem Bevölkerungsschutz und der Erhaltung der verfassungsmässigen Ordnung.
- Eingriffe in Rechte der Landesangehörigen bedürfen gesetzlicher Grundlage.
- Solche Eingriffe müssen notwendig und verhältnismässig sein.
- Die Sicherheit der Zivilbevölkerung ist besonders zu beachten.
I/17 – Dienstorte (0101.17)
- Militärische Dienstorte sind Waffenplätze, Musterplätze und Sammelplätze.
- Waffenplätze dienen der Unterkunft, Ausrüstung, Verwaltung und Kursdurchführung.
- Musterplätze dienen Rekrutierungen.
- Sammelplätze sind Orte, an denen ein Aufgebotener gemäss Aufgebots- oder Dauerbefehl einzutreffen hat.
- Muster- und Sammelplätze können auf Waffenplätzen eingerichtet sein.
- Platzdienst ist der Dienst an einem der Dienstorte nach A.
- Waffen- und Musterplätze haben einen durch das ErwOK berufenen Platzkommandeur.
- Platzkommandeur an einem Sammelplatz ist der ranghöchste anwesende Kader.
Abteilung II: Führung und Stäbe
II/1 – Zweck (0201.01)
- Dieses Reglement ordnet die Führung der Landesverteidigung.
- Es gilt für:
- das Erweiterte Oberstkommando;
- das Oberstkommando der Garde;
- das Polizeiregiment;
- die Milizregimenter;
- die Reserveregimenter;
- die sonstigen Formationen und Stellen der Landesverteidigung.
II/2 - Grundsätze der Führung (0201.02)
- Führung dient dem geordneten, schnellen und rechtmässigen Einsatz der Kräfte.
- Sie erfolgt einheitlich.
- Befehle müssen eindeutig, ausführbar und rechtmässig sein.
- Umfang und Gliederung richten sich nach Art, Zweck und Dringlichkeit des Befehls.
- Sie sind schriftlich zu geben, soweit es die Lage erlaubt.
- Mündliche Befehle sind durch den Empfänger zu wiederholen.
- Befehle werden durch den Befehlsempfänger eigenständig ausgeführt.
- Befehle werden auch ausgeführt, wenn Verbindung zur vorgesetzten Stelle fehlt, ausser ein Befehl ordnet es anders an.
- Unrechtmässige Befehle dürfen nicht befolgt werden.
II/3 – Befehlsschema (0201.03)
- Befehle enthalten regelmässig folgende Angaben:
- Orientierung;
- Absicht;
- Durchführung;
- Besondere Anordnungen;
- Führung.
- Orientierung umfasst Angaben zu:
- Feind (Stärke, Art, Ort, Verhalten, vermutete Absicht);
- Formation (Stärke, Art, Ort, Absicht der übergeordneten Ebene);
- Freund (Stärke, Art, Ort, erteilte Befehle);
- Zivilisten (Anwesenheit, Gefährdung).
- Absicht beschreibt das Ziel, das durch die Befehlsausführung erreicht werden soll.
- Durchführung beschreibt, auf welchem Weg die Absicht zu erfüllen ist. Sie umfasst Angaben wie:
- Geplante Operationsführung;
- Aufträge an unterstellte Formationen;
- Sicherung und Aufklärung;
- ABC-Abwehr;
- Fliegerabwehr;
- Koordinierungsmassnahmen.
- Besondere Anordnungen bestimmen Besondere Massnahmen, die Versorgung, den Fernmeldeverkehr und Erkennungszeichen.
- Führung bestimmt den Ort des Gefechtsstandes sowie weitere führungsspezifische Örtlichkeiten oder Besonderheiten.
- Kürzere Befehle, Weisungen, Marsch- oder Einzelbefehle können auf die jeweils nötigen Angaben beschränkt werden.
- Ist es durch die Dringlichkeit eines Auftrages angezeigt, so gelten Befehle auch gegen die Formvorschriften.
II/4 – Führungsebenen (0201.04)
- Führungsebenen sind:
- Oberbefehl;
- Erweitertes Oberstkommando;
- Regiment;
- Kompanie;
- Zug;
- Gruppe.
- Die Bezeichnungen können sich je nach Truppengattung und Regimentstradition unterscheiden.
- Nicht jede Formation muss alle Führungsebenen ausbilden.
- Das Erweiterte Oberstkommando macht die planmässigen Führungsebenen für alle Formationen in der Schlachtordnung des Verteidigungsplans bekannt.
- Führungsebenen können vorübergehend von der nach D bestimmten Schlachtordnung abweichen, sofern dies nötig scheint.
- Im Verteidigungsfalle kann jede Führungsebene jederzeit notwendige Umgliederungen ihrer Formationen vornehmen.
II/5 - Erweitertes Oberstkommando (0201.05)
- Das Erweiterte Oberstkommando (ErwOK) hat die oberste operative Führung.
- Es plant und führt die Landesverteidigung.
- Es ist ständig über die Lage der Regimenter ins Bild zu setzen.
- Es bedient sich bei seinen Aufgaben der Obersten Landesbehörde für den Verteidigungsdienst (OVERT).
II/6 - Leiter ErwOK (0201.06)
- Der Generalobrist leitet im Verteidigungsfall das ErwOK.
- Er führt den Oberbefehl im Namen des Fürsten.
- Der Generalobristleutnant erhält seine Befugnisse vom Generalobristen und vertritt ihn.
- Im Frieden nimmt der Oberstkommandant der Garde die Aufgaben des Generalobristen wahr, ohne den Oberbefehl innezuhaben. Er amtiert im ErwOK als primus inter pares.
II/7 - Stab ErwOK (0201.07)
- Der Stab des ErwOK ist wie folgt gegliedert:
- Chef Verteidigungsplanung;
- Chef Logistik und Train;
- Chef Sanität;
- Chef Assistenzdienste.
- Der Chef Verteidigungsplanung verantwortet die strategischen Planungen, territorial und vertikal. Er ist regelmässig identisch mit dem Generalobristleutnant. Ansonsten ist er diesem unterstellt. Ist kein Generalobristleutnant ernannt, so ist er dem Oberstkommandanten der Garde unterstellt.
- Der Chef Train koordiniert Ausrüstung, Verpflegung, Material und sonstige Unterstützung zwischen den Bestandteilen der Landesverteidigung. Er ist regelmässig identisch mit dem Oberstquartiermeister. Ansonsten ist er diesem unterstellt.
- Der Chef Sanität koordiniert die Gesundheitsversorgung und das Sanitätswesen unter den Bestandteilen der Landesverteidigung und mit den zivilen Stellen. Er hat die fachliche Führung aller medizinisch tätigen Angehörigen der Landesverteidigung und soll daher eine entsprechende Befähigung besitzen.
- Der Chef Assistenzdienste verantwortet das Meldewesen, Informationstechnologien und Funk für das ErwOK. Er koordiniert die Kräfte der Landesverteidigung in allen technischen Belangen mit den zivilen Behörden.
- Jeder Chef unterhält seinen Stab mit weiteren Mitarbeitern, die ihn in seiner Amtsführung unterstützen. Doppelfunktionen in der Garde sind zulässig.
II/8 – Stabsdienst (0201.08)
- Stäbe arbeiten lagebezogen.
- Jeder Stab führt ein Logbuch, das Auskunft über wesentliche Inhalte der Besprechungen und die resultierenden Befehle gibt.
- Stäbe melden jede Änderung der Lage an ihre übergeordneten Stellen.
- Das Lagebild ist auf Karten zu verzeichnen, die fortlaufend zu führen sind.
- Ausfall eines Stabes ist sofort zu melden.
II/9 – Lagebild (0201.09)
- Das Lagebild umfasst:
- Eigene Kräfte;
- Feindliche Kräfte;
- Zivilbevölkerung;
- Verkehrswege;
- Sanitätswesen;
- Versorgungslage;
- Kommunikationswesen;
- Schäden;
- potentielle Gefahren.
- Alle Formationen melden ihre Lage regelmässig an ihre übergeordnete Stelle; jederzeit auf Befehl (Sofortmeldung). Die Meldung soll bei bestehender Meldeverbindung mindestens zweimal täglich erfolgen.
- Sofortmeldungen erfolgen bei:
- Gefecht;
- Sabotage;
- unerwartetem Feindkontakt ohne Gefecht;
- schweren Schäden;
- Ausfall unterstellter Formationen;
- Ausfall der regulären Führung.
- Die Lagemeldungen ergehen formlos und umfassen alle Punkte von A, in denen sich Änderungen zur letzten Meldung ergeben haben.
- Meldezeiten bestimmt die übergeordnete Stelle.
II/10 – Befehls- und Meldeweg (0201.10)
- Befehle werden vom Ranghöheren zum Rangniedrigeren erteilt.
- Meldungen werden vom Rangniedrigeren zum Ranghöheren gemacht.
- Ausnahmen von A und B können bestehen, wenn Rangniedrigere ein höheres oder besonderes Kommando oder eine entsprechende Funktion halten.
II/11 – Verbindung (0201.11)
- Jede Formation hält Verbindung zur übergeordneten Stelle.
- Jede Formation bestimmt für ihre untergeordneten Stellen einen Haupt- und Ersatzmeldeweg.
- Meldewege können sein:
- Funk;
- Fernsprecher;
- digitale Verbindung;
- menschlicher Kurier;
- tierischer Kurier;
- optische Verbindung.
- Ein Ausfall des Hauptmeldeweges ist sofort mittels Ersatzmeldeweg zu melden.
- Bricht die Verbindung zur übergeordneten Stelle ab, handelt der Formationskommandeur nach der letzten ihm bekannten Absicht der übergeordneten Stelle.
II/12 – Polizeiregiment (0201.12)
- Der Generalinspektor der Fürstlichen Polizeien (GenInsp) führt das Polizeiregiment (Pol Rgt).
- Es unterhält folgende Stabsstellen in Form des Stabszuges (1. Zug) der Unterstützungskompanie (1. Kompanie):
- Stabsstelle GenInsp (identisch Generalstabsstelle);
- Stabsstelle Allgemeinpolizei (identisch Stabsdirektion Sektion A);
- Stabsstelle Grenzwacht (identisch Stabsdirektion Sektion G);
- Stabsstelle Kriminalpolizei (identisch Stabsdirektion Sektion K);
- Stabsstelle Personal (identisch Stabsdirektion Sektion P).
- Die Regimentskasse (identisch Sektion F) und der Trainzug (identisch Sektion O) bilden den 2. und 3. Zug der Unterstützungskompanie.
- Die Sektion A stellt motorisierte Infanterie, die Sektion G motorisierte Aufklärer.
II/13 – Regimentskommandeur Miliz (0201.13)
- Der Regimentskommandeur führt das Milizregiment.
- Er führt den Regimentsstab und alle weiteren zugewiesenen Kräfte.
- Er trägt die Verantwortung für Ausbildung, Bereitschaft, Disziplin und Einsatz seines Regiments.
- Für Formationen, die keinem Regiment angehören, bestimmt das ErwOK einen Kommandeur, der die Rechte und Pflichten des Regimentskommandeurs wahrnimmt.
- Bei Kursen, die keinem Regimentskommandeur unterstehen, übernimmt der Kursleiter die Rechte und Pflichten des Regimentskommandeurs.
II/14 – Führungsgebiete (0201.14)
- Stäbe der Milizregimenter kennen folgende Führungsgebiete:
- Regimentskasse (Finanzen);
- Quartiermeisterei (Verpflegung, Bevorratung, Unterkunft, Logistik, Train);
- Regimentsgewaltiger (Militärpolizei);
- Regimentsfeldscher (Sanitätswesen);
- Regimentsschulwesen (Ausbildung);
- Nachrichtenwesen (militärische Nachrichtenaufklärung);
- Operationen;
- Planung;
- Zivilkooperation.
- Die Regimentskasse untersteht fachlich dem Oberstzahlmeister.
- Die Quartiermeisterei untersteht fachlich dem Oberstquartiermeister.
- Der Regimentsgewaltige untersteht in allen Belangen dem Oberstprofoss und ist sein Vertreter im Regiment.
- Der Regimentsfeldscher untersteht fachlich dem Chef Sanität im Stab ErwOK.
- Das Regimentsschulwesen untersteht fachlich dem Chef OVERT.
- Es sind lediglich diejenigen Führungsgebiete im Stab zu besetzen, die praktisch benötigt sind.
II/15 – Regimentsformationen (0201.15)
- Regimenter sind in mehrere Kompanien unterteilt.
- Kompanien sind in mehrere Züge unterteilt.
- Züge sind in mehrere Gruppen unterteilt.
- Kompanien können ausserhalb von Regimentern eigenständig operieren, wenn dies der Verteidigungsplan oder ein Befehl vorsieht.
- Jede Formation führt eine Schlachtordnung.
- Jede Formation führt eine Ausrüstungsübersicht.
- Jede Formation meldet Ausfälle und Verluste sofort.
II/16 – Kommandeure (0201.16)
- Jede Formation hat einen Kommandeur.
- Jeder Kommandeur hat einen Stellvertreter.
- Fällt der Kommandeur aus, so übernimmt sein Stellvertreter unverzüglich.
- Ist der Stellvertreter dazu nicht in der Lage, übernimmt der ranghöchste anwesende Soldat.
- Bei Ranggleichheit übernimmt der Dienstältere.
- Übernahme der Führung ist sofort zu melden und den Unterstellten bekannt zu machen.
II/17 – Fachberater (0201.17)
- Das ErwOK und alle anderen Stäbe können Fachberater einsetzen.
- Fachberater beraten den Stab mit ihrer fachlichen Expertise.
- Wenn ihnen keine Befehlsgewalt explizit übertragen wurde, haben sie keine.
- Fachberater können insbesondere von folgenden Stellen entsandt werden:
- ECD;
- Landesbehörden;
- Gemeinden;
- Gesundheitswesen;
- Energieversorgung, Wasserversorgung, Telekommunikation und sonstige öffentliche kritische Infrastrukturen;
- ESK.
II/18 – Eisenbahnberater (0201.18)
- Der Eisenbahnberater wird durch die ECD zum ErwOK entsandt.
- Er berät eisenbahnspezifisch zu:
- Truppentransport;
- Evakuierung;
- Materialtransport;
- Streckensperrung;
- Betriebseinstellung;
- Wiederherstellung des Betriebs.
- Er koordiniert den Vorrang militärischer Transporte, sofern ein entsprechender Befehl des ErwOK ergeht.
II/19 – Chef Sanität (0201.19)
- Der Chef Sanität im Stab ErwOK führt das militärische Sanitätswesen.
- Seine Stelle koordiniert:
- Verwundetensammlung;
- Verwundetentransport;
- Lazarettwesen;
- Arznei- und (medizinische) Materialversorgung;
- Zusammenarbeit mit dem Gesundheitswesen.
- International anerkannte Sanitätszeichen sind Schutzzeichen. Sie sind nicht anzugreifen.
- Missbrauch von Schutzzeichen ist verboten.
II/20 – Klassifizierung (0201.20)
- Informationen sind nach ihrem Geheimhaltungsbedarf zu klassifizieren.
- Die Klassifizierung vergibt der für das Führungsgebiet 6 Nachrichtenwesen zuständige Offizier (Nachrichtenoffizier) der Formation, in der die Informationen anfallen.
- Befehle, Karten, Listen, Meldungen oder sonstige Unterlagen, die die Landessicherheit bei Veröffentlichung gefährden könnten, sind als Verschlusssache zu klassifizieren.
- Verlust von Verschlusssachen ist sofort dem Nachrichtenoffizier zu melden.
II/21 – Ausfall zentraler Führung (0201.21)
- Fallen alle Teile des ErwOK aus oder bricht die Verbindung zu ihm vollständig ab, so haben die Formationskommandeure so zu verfahren, wie sie es nach der letzten bekannten Absicht des ErwOK für richtig halten.
- Die Formationskommandeure haben sich mit gleichrangigen Formationskommandeuren in ihrer Reichweite möglichst zeitnah zu koordinieren und auf einen gemeinsamen Kommandeur zu einigen.
- Die Verbindung zur übergeordneten Formation ist laufend wiederherzustellen.
Abteilung III: Garde
III/1 – Zweck (0301.01)
- Dieses Reglement ordnet Stellung, Auftrag, Führung und Einsatz der Fürstlichen Garden.
III/2 – Stellung (0301.02)
- Die Garde ist die einzige stehende militärische Formation des Fürstentums.
- Sie zählt zu den S-Kräften.
- Sie ist vollprofessionalisiert.
- Ihr Kommando hat der Oberstkommandant (OKt) der Garde.
- Im Verteidigungsfall untersteht sie dem Erweiterten Oberstkommando (ErwOK).
III/3 – Auftrag (0301.03)
- Die Garde schützt:
- den Fürsten;
- das fürstliche Haus;
- die Verfassungsorgane;
- die Burg Creutzburg;
- weitere durch das Oberstkommando bestimmte Objekte.
- Im Verteidigungsfall verzögert sie den Ersteinfall des Feindes.
- Sie gewinnt Zeit für die Generalmobilmachung.
- Sie wirkt auf Befehl an Ausbildung und Erhaltungskursen der Miliz mit.
III/4 – Gliederung (0301.04)
- Die Fürstlichen Garden bestehen aus:
- dem Oberstkommando der Garde (OK);
- der Creutzburger Burgwache (als Gardeinfanterie);
- dem Gardekavallerieeskadron (als Gardekavallerie);
- der Kapellmeisterei.
- Die nähere Gliederung der Garde bestimmt die Schlachtordnung im Verteidigungsplan.
- Das Oberstkommando der Garde führt ihre Formationen.
- Die Kapellmeisterei versieht musikalische und zeremonielle Dienste.
III/5 – Oberstkommando (0301.05)
- Dem Oberstkommando der Garde gehören an:
- der Oberstkommandant der Garde;
- der Zahlmeister der Garde;
- der Quartiermeister der Garde;
- der Profoss der Garde;
- der Kommandant der Creutzburger Burgwache (Chef der Gardeinfanterie);
- der Kommandant des Gardekavallerieeskadrons (Chef der Gardekavallerie);
- der Kapellmeister der Garde.
- Der Zahlmeister führt Kasse, Sold- und Rechnungswesen.
- Der Quartiermeister organisiert Ausrüstung, Vorräte, Unterkunft, Train und Liegenschaften.
- Der Profoss führt Militärpolizei und Militärjustiz.
- Die Stellen des Oberstkommandos nehmen im ErwOK eine Doppelfunktion ein, indem sie ihren Aufgabenbereich auf die Gesamtheit der Landesverteidigung ausweiten.
III/6 – Auslandseinsatz (0301.06)
- Nur die Gardeformationen kommen für Auslandseinsätze in Betracht.
- Auslandseinsätze bedürfen gesetzlicher Grundlage.
- Sie dürfen die Verteidigungsfähigkeit des Fürstentums nicht gefährden.
III/7 – Verhältnis zur Polizei (0301.07)
- Garde und Polizei stehen in ständigem Austausch.
- Die Polizei unterstützt die Garde im Zeremonialdienst durch:
- Verkehrslenkung;
- Ordnungsdienst.
- Die Koordination erfolgt über das ErwOK.
III/8 – Verhältnis zur Miliz (0301.08)
- Die Garde unterstützt die Miliz in der Ausbildung.
- Gardisten können als Ausbilder, Prüfer, Beobachter oder Berater eingesetzt werden.
- Milizkräfte, insbesondere angehende Kader, können vorübergehend Gardeformationen zugeteilt werden.
- Dauerhafte Zuteilung von Milizkräften in Gardeformationen ist unzulässig.
III/9 – Bereitschaft (0301.09)
- Die Garde hält ständig die gemäss Verteidigungsplan vorgesehene Bereitschaft aufrecht.
- Der Bereitschaftsgrad richtet sich nach der Aufgebotsstufe.
- Zu diesem Zwecke ist die Garde grundsätzlich kaserniert untergebracht.
III/10 – Ausrüstung (0301.10)
- Gardisten führen die ihnen zugewiesene Ausrüstung.
- Bewaffnung, Munition und sonstiges Kriegsmaterial werden bei der Rüstmeisterei gelagert.
- Aus- und Rückgabe werden dokumentiert.
- Der Verlust ist dem zuständigen Rüstmeister sofort zu melden.
III/11 – Disziplin (0301.11)
- Die Formationskommandeure achten auf die besondere und vorbildliche Disziplin der Gardisten als erste und vorderste unter den fürstlichen Truppen.
- Der Profoss verfolgt militärrechtliche Verstösse.
- Straftaten sind dem Profoss zu melden.
III/12 – Tradition (0301.12)
- Die Garde pflegt ihre Traditionen.
- Sie dient dem Zusammenhalt, dem Pflichtbewusstsein und der Identifizierung mit der Formation.
Abteilung IV: Polizeiregiment
IV/1 – Zweck (0401.01)
- Dieses Reglement ordnet den Wechsel der Fürstlichen Polizeien in den Verteidigungsdienst im Verteidigungsfall.
- Die Schlachtordnung im Verteidigungsplan bestimmt Gliederung, Stärke und Auftrag des Polizeiregiments.
IV/2 – Stellung (0401.02)
- Die Fürstlichen Polizeien sind nur im Verteidigungs- und Übungsfall Kräfte des Verteidigungsdienstes.
- Sie zählen zu den S-Kräften.
- Die Gesamtheit der zum Verteidigungsdienst aufgebotenen Polizeikräfte bildet das Polizeiregiment.
- Es ist eine Formation von Kombattanten.
- Sein Kommando hat der Generalinspektor (GenInsp) der Fürstlichen Polizeien.
- Im Verteidigungsfall untersteht es dem Erweiterten Oberstkommando (ErwOK).
IV/3 – Aufgebot (0401.03)
- Der Wechsel vom Polizei- in den Verteidigungsdienst (P-Dienst in V-Dienst) erfolgt auf Befehl.
- Dieser Befehl ergeht durch das ErwOK. Der GenInsp besorgt seine Umsetzung.
- Der Befehl kann an alle laut Schlachtordnung vorgesehenen Polizeieinheiten ergehen oder einzelne davon ausnehmen.
IV/4 – Vollzug des Wechsels (0401.04)
- Die betroffenen Polizeieinheiten stellen ihre Gefechtsbereitschaft her.
- Mit hergestellter Gefechtsbereitschaft sind sie Teil des Polizeiregiments und heissen Polizeiformation.
- Sie übernehmen ihre Aufgaben gemäss Verteidigungsplan.
- Sie melden ihre Gefechtsbereitschaft an den GenInsp.
- Der GenInsp meldet den Vollzug des Befehls nach IV/3 an das ErwOK.
IV/5 – Kombattantenstellung (0401.05)
- Angehörige des Polizeiregiments sind Kombattanten.
- Die Kombattantenstellung beginnt mit der hergestellten Gefechtsbereitschaft.
- Sie endet mit Befehl des ErwOK, der die betroffene Formation aus dem Verteidigungsdienst entlässt. Sie heisst sodann wieder Polizeieinheit.
- Die Aufnahme des regulären polizeilichen Dienstes ist an den GenInsp zu melden.
- Der Befehl nach C bestimmt, ob Kennzeichnungen nach IV/6 weiter anzuwenden sind.
IV/6 – Kennzeichnung (0401.06)
- Das Polizeiregiment trägt im Verteidigungsdienst die übliche Feldtenue.
- Gelingt es aufgrund zeitlicher Restriktionen nicht mehr, die Tenue zu wechseln, so erlässt der GenInsp folgende Befehle:
- Polizeieinheiten, die nicht dem Polizeiregiment angehören, haben eine orangefarbene Armbinde mit der Aufschrift „POL“ zu tragen;
- Formationen des Polizeiregiments haben sichtbare Schriftzüge, die das Wort „Polizei“ beinhalten, von ihrer Kleidung zu entfernen oder zu verdecken;
- sie haben bei nächster Gelegenheit zur Feldtenue zu wechseln.
- Von B 2. sind die Schriftzüge in den Abzeichen der Polizei am Berét ausgenommen.
- Die Kennzeichnung nach B 1. darf nicht verdeckt werden und ist stets sichtbar zu tragen.
- Bei Fahrzeugen, die im Dienste des Polizeiregiments stehen, ist der Schriftzug „Polizei“ zu verdecken.
IV/7 – Ausrüstung (0401.07)
- Das Polizeiregiment führt die zugewiesene Ausrüstung.
- Aus- und Rückgabe erfolgen gemäss den Weisungen der Polizeibehörden.
IV/8 – Befehlskette (0401.08)
- Der GenInsp hat die Führung des Polizeiregiments.
- Der Vizegeneralinspektor (VGenInsp) ist sein Stellvertreter.
- Befehle im Verteidigungsdienst nehmen vom ErwOK ausgehend grundsätzlich den Weg über den GenInsp.
- Die polizeiliche Befehlskette bleibt bestehen.
- Ist der sofortige Befehlsdurchgriff des ErwOK auf einzelne Formationen des Polizeiregiments erforderlich, so ist dies dem GenInsp unverzüglich anzuzeigen.
Abteilung V: Milizorganisation
V/1 – Zweck (0501.01)
- Dieses Reglement ordnet Stellung, Einteilung und Organisation der Miliz.
- Die Schlachtordnung im Verteidigungsplan bestimmt Gliederung, Stärke und Auftrag der Milizformationen.
V/2 – Stellung (0501.02)
- Die Miliz ist die Hauptkraft der Landesverteidigung.
- Sie bündelt die Verteidigungskraft der Landesangehörigen.
- Sie gliedert sich in die:
- Aktivposten der Miliz (A-Kräfte);
- Aktivposten der Reserve (B-Kräfte);
- Reserve (R-Kräfte).
- Die Miliz ist keine dauerhaft stehende Formation.
- Sie wird durch Ausbildung, Erhaltungskurse und Manöver einsatzbereit gehalten.
V/3 – Eintritt in die Miliz (0501.03)
- Der Eintritt in die Miliz erfolgt mit dem Aufgebot zur Milizgrundausbildung.
- Sie erfolgt im Rahmen des Gesellschaftlichen Pflichtjahres.
- Im Rahmen der Milizgrundausbildung wird der Miliziär seiner Stammformation zugeteilt.
V/4 – Milizregister (0501.04)
- Das Milizregister führt alle waffenfähigen Landesangehörigen im Sinne von § 4 Abs. 1 Landesverteidigungsgesetz.
- Es wird durch die Oberste Landesbehörde für den Verteidigungsdienst (OVERT) geführt.
- Die Gemeinden leisten OVERT auf Anfrage Amtshilfe.
- Es enthält:
- Name;
- Vorname(n);
- Geschlecht;
- Geburtsdatum;
- Adresse (Strasse, Hausnummer, PVC und Gemeinde);
- Telefonnummer;
- Kräfte-Art (A-, B- oder R-Kräfte);
- EMI-Nummer;
- Grad;
- Tauglichkeit;
- abgeschlossene Kurse;
- Stammformation;
- Truppengattung;
- Befähigungen;
- Ausrüstung;
- Diensthistorie;
- Ende der Milizpflicht;
- sonstiges.
- Die Tauglichkeit ergibt sich aus den an der Rekrutierung festgestellten Erkenntnissen, sowie den Ergebnissen fortlaufender Tauglichkeitsuntersuchungen während der Milizpflicht.
- Unter „abgeschlossene Kurse“ fallen Grundkurs, Utilisationskurs, Erhaltungskurse und alle weiteren Kurse, die dem Erhalt der Dienstfähigkeit des Miliziärs dienen.
- Unter „Befähigung“ werden Spezial- und Funktionsausbildungen für (Sonder-)funktionen sowie Maschinenführbefähigungen eingetragen.
- „Ausrüstung“ umfasst die an den Miliziär ständig ausgegebene Ausrüstung.
- Die „Diensthistorie“ führt chronologisch Gradänderungen, Auszeichnungen, Kurse, Kräfte-Art-Wechsel etc. auf.
- Das voraussichtliche „Ende der Milizpflicht“ ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen einzutragen.
- „Sonstiges“ ist für besondere, interne Anmerkungen vorbehalten.
- Änderungen von Wohnort, Erreichbarkeit oder bleibende gesundheitliche Einschränkungen sind der OVERT sofort zu melden.
V/5 – Aktivposten der Miliz (0501.05)
- Aktivposten der Miliz sind A-Kräfte.
- Sie werden zu jährlichen Erhaltungskursen aufgeboten.
- Für ihr Heimlager erhalten sie versiegelte Munition.
- Im Verteidigungsfall sind sie zuerst aufzubieten.
- Der Verteidigungsplan bestimmt die Zahl an A-Kräften, die jede Formation vorhalten muss.
- Die Zuordnung einzelner Miliziäre zu den A-Kräften erfolgt durch die Formationskommandeure unter Genehmigung des Regimentskommandeurs.
- Zu den A-Kräften sind vorrangig Miliziäre in den ersten Jahren nach ihrer Grundausbildung heranzuziehen.
- Ein Miliziär soll nicht länger als sieben Jahre ununterbrochen zu den A-Kräften zählen.
- Von H ausgenommen sind Kader und Freiwillige, sofern Bedarf an Ihnen besteht.
V/6 – Aktivposten der Reserve (0501.06)
- Aktivposten der Reserve sind B-Kräfte.
- Sie werden spätestens jedes fünfte Jahr zu Erhaltungskursen aufgeboten.
- Das Erweiterte Oberstkommando (ErwOK) kann ein häufigeres Aufgebot, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Aufgebotsstufe, befehlen.
- Heimlagermunition erhalten sie nur auf besonderen Befehl.
- Im Verteidigungsfall sind sie zum Entsatz der A-Kräfte aufzubieten.
- Der Verteidigungsplan bestimmt die Zahl an B-Kräften, die jede Formation vorhalten muss.
- Die Zuordnung einzelner Miliziäre zu den B-Kräften erfolgt durch die Formationskommandeure unter Genehmigung des Regimentskommandeurs.
- Eine Zuordnung von Miliziären zu den B-Kräften unmittelbar im Anschluss an die Grundausbildung ist zu vermeiden.
- Ein Miliziär soll längstens bis zur Vollendung seines fünfundvierzigsten Lebensjahres zu den B-Kräften zählen.
- Von I ausgenommen sind Kader und Freiwillige, sofern Bedarf an Ihnen besteht.
V/7 – Reserve (0501.07)
- Die Reserve umfasst alle waffenfähigen Landesangehörigen, die nicht den S-, A- oder B-Kräften zugeordnet sind.
- Sie wird zu Erhaltungskursen auf besonderen Befehl aufgeboten. Er ergeht nach Massgabe des Landesverteidigungsgesetzes.
- Heimlagermunition erhält sie nur auf besonderen Befehl.
- Im Verteidigungsfall kann sie zum Entsatz der B-Kräfte sowie insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Ordnung aufgeboten werden.
- Miliziäre gehen nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres automatisch in die Reserve über, sofern kein anderer Befehl ergeht.
- Der Verteidigungsplan bestimmt, welche Formationen eigene Reserveformationen unterhalten und in welchen Fällen der Miliziär in eine gesonderte Reserveformation wechseln muss.
- Eine Zuordnung zur Reserve unmittelbar im Anschluss an die Grundausbildung ist in der Regel ausgeschlossen.
- Mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres ist der Miliziär aus der Miliz im Rahmen eines feierlichen Appells zu entlassen.
- Fortsetzung des Milizdienstes über die Altersgrenze nach H hinaus setzt erhöhte gesundheitliche Tauglichkeit voraus. Der Ausschuss für den Verteidigungsdienst (AVERT) muss zustimmen.
V/8 – Zuteilung (0501.08)
- Die Zuteilung zu Funktion, Truppengattung und Stammformation richtet sich nach:
- Eignung;
- Tauglichkeit;
- Ausbildungsstand;
- Bedarf;
- Wohnortnähe.
- Der Bedarf stellt das entscheidende Kriterium dar.
- Anspruch auf eine bestimmte Zuteilung besteht nicht.
- Umteilung ist zulässig.
- Umteilungen sind im Milizregister zu vermerken.
V/9 – Stammformation (0501.09)
- Stammformation ist die Formation, der ein Miliziär dauerhaft zugeordnet ist.
- Sie ist für die Erhaltungskurse, Fortbildungen und das Aufgebot des Miliziärs zuständig.
- Sie organisiert die Ausrüstung ihrer Miliziäre.
- Wechsel der Stammformation ist nur auf Befehl des ErwOK möglich.
V/10 – Regimenter (0501.10)
- Grundformation der Miliz ist das Regiment.
- Seine Führung hat der Regimentskommandeur.
- Es kann wie folgt organisiert sein:
- Regiment;
- Kompanie;
- Zug;
- Gruppe.
- Die Bezeichnungen können sich je nach Truppengattung und Regimentstradition unterscheiden.
- Nicht jedes Regiment muss alle Führungsebenen ausbilden.
- Zahl, Name, Auftrag und Struktur der Regimenter bestimmt der Verteidigungsplan.
V/11 – Truppengattungen (0501.11)
- Es bestehen die folgenden Truppengattungen, mit den zugeordneten Gattungsfarben:
- Artillerie – hellgrau (#999999);
- Fernmelder – gelb (#ffcc00);
- Genietruppe – orange (#ff6600);
- Infanterie – grün (#008000);
- Kavallerie – dunkelgrau (#1a1a1a);
- Fliegerabwehr – himmelblau (#5fbcd3);
- Sanität – weiss (#ffffff);
- Stab – violett (#800080);
- Traintruppe & Logistik – grüngrau (#536c5d).
- Folgende Gattungsfarben bestehen ausserhalb der Miliz:
- Garde – tiefrot (#aa0000);
- Polizei – beige (#fefbc7).
- Die Truppengattungen fassen Miliziäre zusammen, die vergleichbare Fähigkeiten, Ausrüstung und Ausbildung vorweisen.
V/12 – Funktionen (0501.12)
- Die Funktionen sind den Truppengattungen zugeordnet.
- Sie bilden die Grundlage für die Aufgabenzuteilung innerhalb einer Formation.
- Die Funktionen werden den Truppengattungen im Verteidigungsplan zugewiesen.
V/13 – Kader (0501.13)
- Kader sind Miliziäre mit Führungs-, leitender Ausbildungs- oder besonderer Stabsfunktion.
- Sie führen in Einsatz, Ausbildung und Kursen.
- Ihre Auswahl erfolgt nach Eignung.
- Zu ihrer Ausbildung werden besondere Kurse durchgeführt, deren Inhalte ein Ausbildungsreglement festlegt.
- Sie können häufiger aufgeboten werden als übrige Miliziäre.
- Sie werden innerhalb des Regiments durch den Regimentskommandeur befördert und mit Kommandos oder Aufgaben betraut.
- Die Ernennung zum Regimentskommandeur oder zu Sonderfunktion ausserhalb des Regiments erfolgt auf Vorschlag des ErwOK durch den AVERT.
V/14 – Fahnen (0501.14)
- Die Regimenter führen Regimentsfahnen.
- Sie werden durch den Fürsten verliehen.
V/15 – Dienstgrundsätze (0501.15)
- Befehlen der Vorgesetzten ist Folge zu leisten.
- Ausnahmen von A bestehen nur bei offensichtlich ungesetzlichen Befehlen.
- Erlangt ein Miliziär Kenntnis von einem Umstand, der die Verteidigungsfähigkeit des Fürstentums schwächen könnte, so hat er darüber unverzüglich Meldung zu machen.
Abteilung VI: Rekrutierung
VI/1 – Zweck (0601.01)
- Dieses Reglement ordnet die Rekrutierung der Miliz.
- Die Rekrutierung stellt Tauglichkeit, Eignung und mögliche Funktionen der Landesangehörigen fest.
- Sie bildet Grundlage für Aufgebot, Zuteilung und Ausbildung.
VI/2 – Grundsatz (0601.02)
- Die Rekrutierung beurteilt:
- Tauglichkeit;
- körperliche Leistungsfähigkeit;
- geistige Leistungsfähigkeit;
- Vorbildung.
VI/3 – Rekrutierungspflicht (0601.03)
- Zur Rekrutierung werden alle Landesangehörigen im Schuljahr vor dem Gesellschaftlichen Pflichtjahr (Musterungspflichtige) aufgeboten.
- Verhinderung ist unverzüglich zu melden und zu begründen.
- OVERT veranlasst im begründeten Verhinderungsfall ein erneutes Aufgebot.
- Nichtbefolgen des Aufgebots kann militärpolizeiliche Behandlung nach sich ziehen und wird der OVERT gemeldet, die die weiteren Schritte veranlasst.
- OVERT kann im Fall nach D ein erneutes Aufgebot, die polizeiliche Vorführung oder die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens veranlassen.
VI/4 – Rekrutierungsaufgebot (0601.04)
- Die Musterungspflichtigen erhalten ein Rekrutierungsaufgebot.
- Das Aufgebot bestimmt:
- aufgebotene Person;
- Rekrutierungsort;
- Beginn der Rekrutierung;
- voraussichtliche Dauer der Rekrutierung;
- mitzubringende Unterlagen;
- mitzubringende Bekleidung und persönliche Gegenstände;
- Kontaktdaten für besondere Verpflegungsbedürfnisse;
- zuständige Stelle für Meldung bei Verhinderung im Sinne von VI/3 B;
- Folgen des Nichtbefolgens des Aufgebots.
- Das Rekrutierungsaufgebot ergeht durch OVERT.
- Die Zustellung erfolgt über die ESK.
VI/5 – Ablauf (0601.05)
- Die Rekrutierung verläuft regelmässig wie folgt:
- Anmeldung mit Identitätsfeststellung;
- Begrüssung;
- Abgleich der Personalien;
- Beziehen der Stuben;
- Mittagessen;
- ärztliche Untersuchung (parallel zu 7.);
- psychologische Abklärung – Teil A (parallel zu 6.);
- Erläuterungen zum Ablauf Grundkurs I;
- Abendessen;
- Nachtruhe;
- Frühstück;
- psychologische Abklärung – Teil B;
- Sporttest;
- Mittagessen;
- Meldung besonderer Qualifikationen;
- Einteilungsgespräch;
- ggf. Abendessen;
- Entlassung.
VI/6 – Anmeldung, Begrüssung und Personalienabgleich (0601.06)
- Die Musterungspflichtigen werden am Eingang zum Musterplatz von wachhabenden Miliziären oder Gardisten in Empfang genommen.
- Sie haben ihr Aufgebotsschreiben mit einem amtlichen Ausweisdokument vorzulegen.
- Stimmen beide überein, so wird ihnen Einlass gewährt.
- Anschliessend sammeln sich die Musterungspflichtigen zunächst auf dem Hof des Musterplatzes in alphabetisch sortierten Gruppen, die für die Dauer der Rekrutierung eine Stubengemeinschaft bilden.
- Sobald alle Gruppen vollständig sind, begrüsst der Platzkommandeur die Musterungspflichtigen in einer Ansprache.
- Anschliessend gleicht jeder Musterungspflichtige anhand ausgelegter Listen die Richtigkeit seiner persönlichen Daten ab und erhält sein Milizbuch.
- Es folgt der Bezug der Stuben und anschliessend das Mittagessen.
VI/7 – Ärztliche Untersuchung (0601.07)
- Die ärztliche Untersuchung stellt die gesundheitliche Tauglichkeit fest.
- Sie folgt meist auf das Mittagessen am ersten Tag und parallel zur psychologischen Abklärung.
- Sie erfolgt durch beauftragte Ärzte, die durch den Sanitätsdienst unterstützt werden.
- Sie umfasst (jeweils im Ermessen des Arztes):
- allgemeine Gesundheitsprüfung;
- Erfassen von Körpergrösse und -gewicht;
- Blutdruckmessung;
- Seh- und Hörtests;
- Erstellen einer Herzstromkurve (EKG);
- Blutentnahme und Erstellen eines Blutbildes;
- Test der Lungenfunktion;
- Erhebung akuter Erkrankungen;
- Erhebung und Prüfung vergangener Verletzungen;
- Erhebung und Prüfung dauerhafter Einschränkungen.
- Der Musterungspflichtige ist zur Wahrheit dem Arzt gegenüber verpflichtet, was erhebliche gesundheitliche Umstände betrifft.
- Der Arzt kann weitere Untersuchungen anordnen, sofern die Untersuchungen nach D dazu Anlass geben.
- Stellt der Arzt mittels seiner Untersuchungen Diagnosen oder Verdachtsmomente fest, die dem Musterungspflichtigen noch nicht bekannt waren, übersendet der Sanitätsdienst die Unterlagen an den Hausarzt des Musterungspflichtigen zur Kenntnis und eventuellen Weiterbehandlung. Der Arzt teilt dem Musterungspflichtigen die Diagnosen in einem persönlichen Gespräch mit und beantwortet Rückfragen.
VI/8 – Psychologische Abklärung (0601.08)
- Die psychologische Abklärung stellt die psychologische Tauglichkeit fest und zeigt die psychologische Eignung für bestimmte Funktionen auf.
- Teil A erfolgt meist nach dem Mittagessen des ersten Tages und parallel zur ärztlichen Untersuchung.
- Teil B erfolgt am Vormittag des nächsten Tages.
- Sie erfolgt durch beauftragte Ärzte und Psychologen, die durch den Sanitätsdienst unterstützt werden.
- Teil A umfasst:
- Aufgaben zu Textverständnis;
- Logikaufgaben;
- Fragebogen zur psychischen Gesundheit.
- Teil B umfasst:
- Persönlichkeitstest;
- Interessenstest;
- Kurzzeitgedächtnistest.
- Die Tauglichkeit wird auf Basis des Teils A festgestellt.
- Teil B zeigt die psychologische Eignung für bestimmte Funktionen auf.
VI/9 – Tauglichkeit (0601.09)
- Die für ärztliche Untersuchung und psychologische Abklärung zuständigen Ärzte und Psychologen stufen den Musterungspflichtigen jeweils im Rahmen ihrer Untersuchungen ein.
- Es bestehen folgende Tauglichkeitsstufen (TS):
- TS 0 – voll tauglich;
- TS 1 – eingeschränkt tauglich;
- TS 2 – untauglich.
Die Tauglichkeitsstufen werden je zweimal vergeben und dann wie folgt zusammengefasst:
„Musterungspflichtige/r [Name, Vorname], [Geburtsdatum] ist ärztlich [ärztliche Tauglichkeit] / psychologisch [psychologische Tauglichkeit]. [Einschränkungen].“
- Einschränkungen sind hinsichtlich Art, Auswirkung und Dauer zu spezifizieren.
- Die vergebenen Tauglichkeitsstufen werden mitsamt eventuellen Einschränkungen in das Milizregister übernommen.
- Sie werden im Milizbuch vermerkt.
- TS 0 wird vergeben, wenn der Musterungspflichtige für alle Verwendungen in der Miliz geeignet ist.
- TS 1 wird vergeben, wenn bestimmte Verwendungen ausgeschlossen werden sollen.
- Ausgeschlossen werden können insbesondere:
- schwere körperliche Belastung;
- Höhen- oder Tiefenverwendung;
- bestimmte Waffen- oder Geräteverwendung;
- Fahr- und Maschinenführfunktionen;
- Nacht- oder Lärmbelastung.
- Die ausgeschlossenen Verwendungen sind bei der Einteilung zu einer Funktion zu berücksichtigen.
- TS 2 wird vergeben, wenn der Musterungspflichtige für keine Verwendung in der Miliz geeignet ist, oder die Zahl der möglichen Verwendungen so klein ist, dass der Aufwand seiner Eingliederung unverhältnissmässig wäre.
- Wer ärztlich oder psychologisch TS 2 erhält, ist nach § 4 Abs. 4 3. Halbsatz des Landesverteidigungsgesetzes vom Milizdienst befreit und leistet nach § 5 Abs. 3 des Pflichtjahresgesetzes Ersatzdienst.
- Wer untauglich erklärt wird, kann am Ende des ersten Tages der Rekrutierung wieder abreisen.
VI/10 – Tagesabschluss Tag 1 (0601.10)
- Der erste Tag der Rekrutierung endet mit einem Abendessen nach Bekanntgabe der Tauglichkeiten.
- Abreisenden Musterungspflichtigen stehen die Ausbilder und der Sanitätsdienst für Rückfragen zur Verfügung.
VI/11 – Erläuterungen (0601.11)
- Es können mehrere Erläuterungsphasen durchgeführt werden.
- Sie sind insbesondere dazu gedacht, die Musterungspflichtigen über das weitere Verfahren und ihren weiteren Werdegang in der Miliz aufzuklären und ihre Rückfragen zu beantworten.
VI/12 – Sporttest (0601.12)
- Der Sporttest prüft die Belastbarkeit für den Milizdienst.
- Für den Sporttest wird Sporttenue getragen.
- Er kann insbesondere abprüfen:
- Ausdauer;
- Kraft;
- Beweglichkeit;
- Koordinationsfähigkeit.
- Seine Ergebnisse bestimmen den körperlichen Ausbildungsstand der Rekrutenformation.
- Herausragende Leistungen sind zu vermerken und zeigen die körperliche Eignung für bestimmte Funktionen auf.
VI/13 – Meldung besonderer Qualifikationen (0601.13)
- Die Musterungspflichtigen melden nach Aufforderung besondere Qualifikationen, die sie im Zivilleben erworben haben.
- Dazu zählen beispielsweise:
- medizinische Ausbildungen;
- technische Ausbildungen;
- Sprachkenntnisse;
- Funk- und IT-Fertigkeiten;
- Schwimmabzeichen;
- Skiabzeichen;
- handwerkliche Fähigkeiten;
- pädagogische Fähigkeiten.
- Hierzu sind die notwendigen Nachweise vorzulegen.
- Diese besonderen Qualifikationen werden vermerkt und können später bei der Einteilung zu bestimmten Funktionen berücksichtigt werden.
VI/14 – Rekrutierungsgespräch (0601.14)
- Der Platzkommandeur führt die Rekrutierungsgespräche mit je höchstens zwei Musterungspflichtigen gleichzeitig.
- Er nimmt die Funktionswünsche der Musterungspflichtigen auf und vermerkt diese.
- Er teilt den Musterungspflichtigen aufgrund der gezeigten Leistungen mit, ob diese Wünsche zum Zeitpunkt des Gesprächs möglich wären.
- Er zeigt ihnen Wege auf, die Wunschzuteilung zum Ende des Grundkurses I zu erhalten, sofern dies im Bereich des Möglichen liegt.
- Andernfalls zeigt er ihnen alternative Funktionen auf, die ihren Fähigkeiten entsprechen.
- Anschliessend wird gemeinsam der passende Termin für den Grundkurs I ausgewählt.
- Der Platzkommandeur befördert die Musterungspflichtigen zu Rekruten und überreicht den Marschbefehl zum Grundkurs I.
- Das Ergebnis des Gesprächs wird protokolliert und im Milizregister vermerkt.
- Es wird beim Einteilungsgespräch im Rahmen des Grundkurs I herangezogen.
VI/15 – Entlassung (0601.15)
- Die Rekrutierung endet am zweiten Tag mit der Entlassung.
- Der Platzkommandeur verabschiedet die Rekruten in einer Ansprache.
- Anschliessend werden die Stuben geräumt, sofern dies nicht vor der Ansprache geschah.
- Die Rekruten sind damit entlassen und reisen ab.
VI/16 – Hintergrundprüfung (0601.16)
- Im Vorfeld der Rekrutierung werden über die Musterungspflichtigen Auszüge aus dem Ordnungs- und Strafregister nach §§ 37 und 38 Strafgesetz eingeholt.
- Die Ergebnisse dieser Einholung können zum Ausschluss von der Milizpflicht führen, insbesondere wenn Verurteilungen wegen Taten gegen den öffentlichen Frieden (Teil B: Kapitel X Strafgesetz), gegen die internationale Ordnung (Kapitel XI Strafgesetz) oder gegen Fürst und Volk (Teil B: Kapitel XII Strafgesetz) vorliegen.
- Bei Ausschluss von der Milizpflicht ist eine Ersatzabgabe zu leisten, die das Gesetz bestimmt.
- Die Ergebnisse der Einholung nach A können zum Ausschluss von einzelnen Funktionen innerhalb der Miliz führen. Dieser Ausschluss ist im Milizregister mit Verweis auf den begründenden Straf- oder Ordnungsregistereintrag zu vermerken.
VI/17 – Datengeheimnis (0601.17)
- Erkenntnisse aus der Rekrutierung sind dienstlich zu behandeln.
- Sie dürfen nicht für private Zwecke verwendet werden, ausser durch die Musterungspflichtigen selbst.
- Zugriff auf die Rekrutierungsdaten erhalten nur diejenigen Stellen, für deren Dienstführung das nötig ist.
- Verletzungen des Datengeheimnisses ziehen eine militärpolizeiliche Untersuchung nach sich.
VI/18 – Tauglichkeitsänderung (0601.18)
- Eine vermutete Änderung der eigenen Tauglichkeit hat der Miliziär seinem Formationskommandeur sofort anzuzeigen.
- Der Formationskommandeur setzt den zuständigen Milizinspektor in Kenntnis, soweit er vermutet, dass die Tauglichkeitsänderung den sicheren Umgang mit Ausrüstung, Bewaffnung oder Munition betreffen könnte.
- Dieser bietet den Miliziär zu einer erneuten Tauglichkeitsuntersuchung auf. Der zuständige Arzt ordnet nur jene Untersuchungen an oder führt nur jene durch, die er für notwendig hält.
- OVERT kann Miliziäre aufgrund von Hinweisen ziviler Behörden oder Ärzte jederzeit zu einer erneuten Tauglichkeitsuntersuchung aufbieten. Diese verläuft im Wesentlichen nach C.
Abteilung VII: Ausbildung und Erhaltung
VII/1 – Zweck (0701.01)
- Dieses Reglement ordnet Ausbildung, Kurse und Manöver der Miliz.
- Für die Garde erlässt das Oberstkommando (OK) ein eigenes Ausbildungsreglement (AusbgRglG).
- Die Polizei wird gemäss ihren Vorschriften ausgebildet.
- Die Ausbildungsreglemente (AusbgRgl) bestimmen Dauer, Inhalte und Prüfungen der einzelnen Kurse.
VII/2 – Grundsatz (0701.02)
- Ausbildung dient der Herstellung der Verteidigungsfähigkeit des Landesangehörigen.
- Sie vermittelt körperliche, technische, rechtliche und charakterliche Verteidigungsfähigkeit.
- Sie richtet sich nach der zugewiesenen Funktion.
- Ihre Inhalte sind regelmässig zu wiederholen.
VII/3 – Milizgrundausbildung (0701.03)
- Die Milizgrundausbildung (MGA) beginnt im Rahmen des Gesellschaftlichen Pflichtjahres.
- Sie umfasst:
- Grundkurs I und II (GK I und GK II);
- Utilisationskurs (UK);
- Integrationskurs (IK).
- Der GK I stellt die allgemeine körperliche und charakterliche Verteidigungsfähigkeit her.
- Der UK vermittelt technische und rechtliche Fähigkeiten, die für die zugewiesene Funktion erforderlich sind. Notwendigenfalls ergänzt er die Inhalte des Grundkurs I.
- Der IK gliedert den Miliziär bei seiner Stammformation ein.
- Der GK II erfolgt nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zum Zeitpunkt oder im Rahmen des Erhaltungskurses (EK). Er vermittelt den Umgang mit scharfer Munition.
- Die Milizgrundausbildung endet mit Abschluss des GK II.
- Vor Abschluss des GK II und nach Abschluss des IK gilt der Miliziär als „bedingt ausgebildet“ (Miliziär BA) und kann unter Berücksichtigung der Inhalte des GK II eingesetzt werden.
- Bis zur Beförderung zum Miliziär oder Miliziär BA heissen die Teilnehmer an der MGA „Rekruten“.
VII/4 – Grundkurs (0701.04)
- Den Grundkurs (GK) legen alle Rekruten und Miliziäre ab, die ihn noch nicht abgeschlossen haben.
- Er ist zweigeteilt in GK I und GK II.
- Der GK I wird in einer eigens für den GK aufgestellten Formation (Rekrutenformation) absolviert.
- Der GK II wird in der Stammformation absolviert.
- Der GK I umfasst:
- Dienstwesen;
- Einführung in das Staatsrecht;
- Körperliche Ausbildung;
- Schiessausbildung ohne scharfe Munition;
- Selbst- und Fremdhilfe;
- Orientierung;
- Meldewesen;
- Schutzdienst;
- Verhalten im Gelände;
- Zusammenarbeit in Formationen.
- Der GK II umfasst:
- Schiessausbildung mit scharfer Munition.
- Die Kursinhalte nach E und F können durch AusbgRgl dauerhaft oder durch Befehl des Erweiterten Oberstkommandos (ErwOK) vorübergehend ergänzt werden.
- Der GK schliesst mit Leistungsfeststellung (LF).
- Bestehen und Nichtbestehen samt Note sind im Milizregister zu vermerken.
VII/5 – Einteilungsgespräch (0701.05)
- Das Einteilungsgespräch erfolgt gegen Ende des Grundkurs I.
- Der Kommandeur der Rekrutenformation führt es mit jedem Rekruten einzeln.
- Der Rekrut eröffnet, ob sich zu seinem ursprünglichen Funktionswunsch aus dem Rekrutierungsgespräch Änderungen ergeben haben.
- Falls ja, gibt er seinen neuen Funktionswunsch an.
- Der Kommandeur eröffnet dem Rekruten seine bisherige Bewertung und ob er ihn für die angestrebte Funktion für geeignet hält.
- Hält er ihn für geeignet und besteht ausreichender Bedarf, wird der Rekrut zur Wunschfunktion eingeteilt.
- Besteht weniger Bedarf als Rekruten eine Wunschfunktion ausüben wollen, so werden sie anhand ihrer Gesamtbeurteilung in eine Reihenfolge gebracht und die besten unter ihnen der Wunschfunktion zugeteilt, bis der Bedarf erfüllt ist.
- Hält der Kommandeur den Rekruten für seine Wunschfunktion ungeeignet, so zeigt er ihm anhand seiner bisherigen Bewertung geeignete Funktionen auf.
- Der Rekrut wählt eine der geeigneten Funktionen oder äussert weitere Wünsche.
- Das Ergebnis des Gespräches wird protokolliert und im Milizregister vermerkt.
VII/6 – Utilisationskurs (0701.06)
- Der Utilisationskurs (UK) richtet sich nach Funktion und Truppengattung.
- Er erfolgt in einem Block.
- Nach Möglichkeit wird er bereits in der künftigen Stammformation absolviert.
- Der UK umfasst die in dem jeweiligen AusbgRgl bestimmten Inhalte.
- Der UK schliesst mit LF.
- Nichtbestehen kann zu Umteilung führen.
VII/7 - Integrationskurs (0701.07)
- Der Integrationskurs (IK) gliedert den Miliziär in seine Stammformation ein.
- Der IK erfolgt in einem Block.
- Der IK vermittelt:
- Auftrag der Formation;
- Führung und Meldewege;
- Ausrüstung;
- üblichen Sammelplatz;
- Traditionen der Formation;
- Traditionen des Regiments.
- Der IK kann im Rahmen des ersten EK durchgeführt werden.
- Nach Abschluss des IK gilt der Miliziär als bedingt ausgebildet; hat er den GK II bereits abgeschlossen, gilt er als ausgebildet.
VII/8 - Erhaltungskurse (0701.08)
- Erhaltungskurse (EK) erhalten die Verteidigungsfähigkeit der Landesangehörigen.
- Sie werden je Formation mindestens einmal jährlich durchgeführt.
- Das Aufgebot der Miliziäre zu den EK richtet sich nach ihrer Zuordnung zu den Kräftearten.
- Kader werden häufiger aufgeboten.
- Sie können folgendes umfassen:
- Wiederholung der Inhalte aus der MGA;
- Funktionsausbildung;
- Schiessübungen;
- Körperliches Training;
- Funktionsdienst;
- Materialkontrolle;
- Formationsübung;
- Rechtsunterricht.
- Den inhaltlichen Schwerpunkt und Ablauf bestimmt der Regimentskommandeur je EK mittels Ausbildungsbefehl. Er konsultiert dazu den Formationskommandeur.
- Das ErwOK kann jährliche Schwerpunkte anordnen.
- EK können mit Manövern verbunden werden.
VII/9 - Manöver (0701.09)
- Manöver üben das Zusammenwirken mehrerer Formationen.
- Sie können regimentsintern (sog. „Kleines Manöver“) oder regimentsübergreifend (sog. „Grosses Manöver“) erfolgen.
- Manöver können den Teilnehmern angekündigt werden.
- Grosse Manöver können Garde, Polizei, Miliz, Reserve und zivile Stellen einbeziehen.
- Manöver sind mit allen beteiligten Kommandeuren auszuwerten.
- Daraus resultierende Erkenntnisse sind dem ErwOK zu melden.
VII/10 - Kaderausbildung (0701.10)
- Kader werden in besonderen Kursen (Kaderkurse (KK)) ausgebildet.
- Diese beinhalten insbesondere:
- Formationsführung;
- psychologische Grundlagen;
- Ressourcenverwaltung;
- Verteidigungsrecht;
- Stabsdienst;
- Ausbildungsmethoden;
- Sicherheitsverantwortung.
- An einem KK kann ein Miliziär nur teilnehmen, wenn er mindestens Miliziär BA ist.
- KK können im Rahmen des Militärgymnasiums erfolgen.
- Die praktische Kaderausbildung erfolgt an EK geeigneter Formationen oder als Ausbilder in der MGA.
VII/11 – Ausbilder (0701.11)
- Ausbilder werden nach Eignung bestellt.
- Als Ausbilder eingesetzt werden können:
- Gardisten;
- Milizkader;
- angehende Milizkader, soweit ihr Ausbildungsfortschritt es erlaubt;
- Fachberater;
- Militärgymnasiasten, soweit ihr Ausbildungsfortschritt es erlaubt.
- Sie führen die Ausbildung gemäss den Befehlen (auch Ausbildungsbefehl) und den AusbgRgl.
- Sie melden Leistung, besondere Eignung und Mängel der Auszubildenden an die Kursleitung.
VII/12 – Kursleitung (0701.12)
- Die Kursleitung hat der Regimentskommandeur.
- Er teilt die Ausbilder ein und führt die Oberaufsicht über den Kurs.
- Er kann diese Aufgabe an einen erfahrenen Offizier delegieren.
- Rekrutenformationen erhalten durch OVERT einen Kommandeur und weitere Kader zugewiesen.
- Der Kommandeur einer Rekrutenformation ist ihr Kursleiter.
VII/13 - Leistungsfeststellung (0701.13)
- Kurse können mit einer Leistungsfeststellung (LF) abschliessen.
- LF können praktische, schriftliche und mündliche Teile beinhalten.
- Ihren Inhalt und Aufbau bestimmt das jeweilige AusbgRgl.
- LF werden nach den Notenstufen bewertet:
- Der Erfüllungsgrad bemisst sich nach dem Anteil der erfüllten Anforderungen an der geforderten Gesamtleistung.
- Zum Bestehen einer LF ist mindestens die Note „5 – weniger genügend“ zu erreichen.
- In besonderen Ausnahmefällen kann für herausragende Leistungen die Note „10 – herausragend“ vergeben werden.
- Die Vergabe der Note „10 - herausragend“ bedarf der Genehmigung des Kursleiters und ist dem ErwOK anzuzeigen.
- LF dürfen wiederholt werden.
- Die Zahl der Wiederholungen kann durch AusbgRgl beschränkt sein.
- Wiederholtes oder endgültiges Nichtbestehen kann zur Beendigung des Kurses ohne Abschluss führen.
VII/14 – Tauglichkeit während Ausbildungen (0701.14)
- Bekannt gewordene gesundheitliche Einschränkungen sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Dieser veranlasst eine Vorstellung beim Sanitätsdienst.
- Der Sanitätsdienst veranlasst notwendige weitere Untersuchungen und stuft die Einschränkungen ein.
- Er kann dem Kursleiter empfehlen, dem Kursteilnehmer Schonung zu Befehlen oder ihn aus dem Kurs zu entlassen.
- Bleibende Einschränkungen meldet der Sanitätsdienst an OVERT zur Aufnahme in das Milizregister.
VII/15 – Ausbildungsbefehl (0701.15)
- Ausbildungsbefehle können bestimmen:
- Kursart;
- Kursort;
- Kursdauer;
- Kursleitung und -ausbilder;
- Kursteilnehmer;
- Kursziel;
- Kursinhalt;
- Leistungsfeststellungen;
- benötigte Ausrüstung.
- Sie sind unter Berücksichtigung der Reglemente und AusbgRgl zu erteilen.
VII/16 – Nachweise (0701.16)
- Teilnahme, LF-Note und Abschluss jedes Kurses sind im Milizregister zu vermerken.
- Fehlzeiten sind zu vermerken. Bei erhöhten Fehlzeiten kann eine Nichtzulassung zur LF erfolgen.
- Unentschuldigtes Fernbleiben melden die Ausbilder dem Kursleiter. Er entscheidet, ob die Angelegenheit an die Militärpolizei zu übergeben ist.
VII/17 – Aufsicht (0701.17)
- OVERT führt die Verwaltungsaufsicht über die Ausbildung. Sie erlässt die AusbgRgl.
- Das ErwOK berät fachlich-technisch bei der Erarbeitung der AusbgRgl.
- Formationskommandeure beaufsichtigen die Ausbildungsführung der ihnen unterstellten Formationskommandeure.
Abteilung VIII: Aufgebot und Mobilmachung
VIII/1 – Zweck (0801.01)
- Dieses Reglement ordnet Aufgebot und Mobilmachung der Miliz.
- Es regelt das Verhalten des Miliziärs vom Aufgebot bis zur Entlassung aus dem Aufgebot.
- Der Verteidigungsplan kann ergänzende Bestimmungen, insbesondere für einzelne Formationen oder Truppengattungen, bestimmen.
VIII/2 – Begriff des Aufgebots (0801.02)
- Das Aufgebot ist der Befehl zum Landesverteidigungsdienst (Aufgebotsbefehl).
- Es kann unter anderem ergehen zu:
- Rekrutierung;
- Milizgrundausbildung;
- Erhaltungskursen;
- Manövern;
- Mobilmachung.
- Es können einzelne Miliziäre, Funktionen, Formationen oder Truppengattungen aufgeboten werden (Teilaufgebot), andernfalls die gesamte Miliz (Vollaufgebot).
- Ein Aufgebotsbefehl ist sofort gültig.
VIII/3 – Aufgebotsdauer (0801.03)
- Ein Aufgebot beginnt zu dem im Aufgebotsbefehl bestimmten Zeitpunkt.
- Der Aufgebotsbefehl kann den sofortigen Beginn vorsehen.
- Das Aufgebot endet mit dem Entlassbefehl.
- Der Entlassbefehl entlässt den Miliziär aus dem Aufgebot.
VIII/4 – Stellung während des Aufgebots (0801.04)
- Für die Dauer eines Aufgebots erhalten Miliziäre die Rechte und Pflichten eines Angehörigen der Landesverteidigung.
- Sie gelten für die Dauer des Aufgebots als Kombattanten.
- Sie sind für die Dauer des Aufgebots über eine besondere Aufgebotsversicherung abgesichert, die nach Massgabe des Gesetzes errichtet ist.
- Musterungspflichtige und Rekruten gelten im Sinne dieses Abschnittes für die Dauer der Rekrutierung, des GK I, des UK und des IK als aufgeboten, auch wenn ihnen kein Aufgebotsbefehl erteilt wurde.
- Musterungspflichtige und Rekruten gelten nicht als Kombattanten.
VIII/5 – Aufgebotsbefehl (0801.05)
- Das Aufgebot erfolgt durch Aufgebotsbefehl.
- Er bestimmt mindestens:
- aufgebotene Person, Funktion, Formation oder Truppengattung bzw. Vollaufgebot;
- Aufgebotsbeginn;
- Sammelplatz;
- mitzuführende Packung;
- Besonderheiten.
- Sammelplatz, mitzuführende Packung und Besonderheiten können allesamt oder einzelne durch Verweis auf den Dauerbefehl oder Reglemente ersetzt werden.
- Der Aufgebotsbefehl geht dem Dauerbefehl vor.
- Ein Aufgebotsbefehl muss mindestens namentlich an den einzelnen Miliziär adressiert sein. Im Befehlstext kann auf die Namensnennung verzichtet werden.
- Von E kann Ausnahme gemacht werden, wenn die Ausrufung von Aufgebotsstufen Grün, Gelb oder Rot über den öffentlichen Rundfunk und alle weiteren verfügbaren Kommunikationskanäle verbreitet wird.
- Bei Verfahren nach F gilt der Dauerbefehl, es sei denn es wurde ein Aufgebotsbefehl erlassen und er bestimmt anderes.
VIII/6 – Aufgebotspflichten (0801.06)
- Der Aufgebotsbefehl ist sofort zu lesen.
- Rechtzeitig zum Aufgebotsbeginn, ansonsten sofort, hat der Miliziär:
- Packung zu erstellen;
- Marschbereitschaft herzustellen;
- seine Erreichbarkeit für seine vorgesetzten Stellen zu sichern;
- den Sammelplatz aufzusuchen.
- Persönliche Angelegenheiten sind rechtzeitig im Voraus zu ordnen, ansonsten nur in einem Masse, dass die Aufbietung nicht verzögert.
- Krankheit ist unverzüglich zu melden.
- Nichtbefolgen des Aufgebots oder erhebliche Verspätung können als schweres Dienstvergehen verfolgt werden.
- Die Echtheit eines Aufgebots kann über die Weltnetzseite der Miliz gegengeprüft werden. Im Verteidigungsfall wird die Generalmobilmachung über alle verfügbaren Kommunikationskanäle verbreitet.
VIII/7 – Marschbereitschaft (0801.07)
- Marschbereitschaft ist der Status, in dem sich der Miliziär befindet, wenn er:
- seine Packung vollständig erstellt hat;
- sein Milizbuch und ggf. den Aufgebotsbefehl mit sich führt;
- sich über den Weg von seinem Standort zu seinem Ziel orientiert hat.
- Marschbereitschaft ist rechtzeitig herzustellen, ansonsten sofort.
VIII/8 – Sammelplatz (0801.08)
- Sammelplatz (im Sinne dieser Abteilung) ist der Ort, an dem der Aufgebotene zu Beginn des Aufgebots einzutreffen hat.
- Der Sammelplatz wird bestimmt durch:
- Aufgebotsbefehl oder
- Dauerbefehl.
- Am Sammelplatz meldet der Miliziär sich bei seinem Formationskommandeur oder bei der im Aufgebotsbefehl bestimmten Stelle.
- Er macht Meldung gemäss den allgemeinen Meldevorschriften.
VIII/9 – Dauerbefehl (0801.09)
- Im Milizbuch wird ein Dauerbefehl vorgehalten.
Der Dauerbefehl bestimmt das Verhalten, wenn:
- Sammelplatz ohne andere Miliziäre vorgefunden wurde;
- Sammelplatz in Feindeshand ist;
- Sammelplatz zerstört oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist;
und zugleich:
- keine Verständigung mit dem Formationskommandeur oder der Stammformation möglich ist;
- keine Verständigung mit der Stelle, die den Aufgebotsbefehl ausgestellt hat, möglich ist.
- Der Dauerbefehl wird durch den jeweiligen Regimentskommandeur bekannt gegeben.
- Sein Inhalt umfasst mindestens folgende Angaben aus der Citadelle-Strategie im Verteidigungsplan:
- Sammelpunkt der Formation;
- Formationsauftrag;
- übergeordnete Formation und deren Standort;
- Verhalten bei Nichterreichen des Sammelpunktes nach 1.
- Er kann zusätzliches Kartenmaterial umfassen, falls das im Milizbuch vorgesehene Kartenmaterial nicht ausreicht.
- Für die Aktualität des Dauerbefehls trägt der Regimentskommandeur die Verantwortung.
VIII/10 – Aufgebotsstufe Grau (0801.10)
- Aufgebotsstufe Grau schafft erhöhte Wachsamkeit im allseitigen Frieden.
- Miliziäre der A- und B-Kräfte sollen stetige Erreichbarkeit sicherstellen.
- Dienste werden wie folgt durchgeführt:
- S-Kräfte: mindestens jährliche Dienstübungen;
- A-Kräfte: mindestens jährlicher Erhaltungskurs;
- B-Kräfte: mindestens jedes fünfte Jahr Erhaltungskurs;
- R-Kräfte: keine Erhaltungskurse.
VIII/11 – Aufgebotsstufe Grün (0801.11)
- Aufgebotsstufe Grün stellt unmittelbare Verteidigungsbereitschaft her.
- S- und A-Kräfte werden aufgeboten.
- Waffenfähige Landesangehörige dürfen das Land nur mit Genehmigung ihres Regimentskommandeurs verlassen. Ist kein Regimentskommandeur zuständig, entscheidet die zuständige Stelle beim ErwOK.
- Miliziäre der B- und R-Kräfte sollen stetige Erreichbarkeit sicherstellen.
- Dienste werden wie folgt durchgeführt:
- S-/A-Kräfte: Dienstübungen im Aufgebot;
- B-Kräfte: mindestens jährlicher Erhaltungskurs;
- R-Kräfte: mindestens jedes fünfte Jahr Erhaltungskurs.
VIII/12 – Aufgebotsstufe Gelb (0801.12)
- Aufgebotsstufe Gelb verstärkt die Verteidigungsbereitschaft unter unmittelbarer Bedrohung.
- Stufe Gelb setzt den Verteidigungsfall voraus.
- B-Kräfte werden aufgeboten.
- Waffenfähige Landesangehörige dürfen das Land nicht verlassen, es sei denn das ErwOK bewilligt Ausnahmen.
- Miliziäre der R-Kräfte sollen stetige Erreichbarkeit sicherstellen.
- Dienste werden wie folgt durchgeführt:
- S-/ A- / B-Kräfte: Dienstübungen im Aufgebot;
- R-Kräfte: mindestens jährlicher Erhaltungskurs.
VIII/13 – Aufgebotsstufe Rot (0801.13)
- Aufgebotsstufe Rot ist Generalmobilmachung.
- Stufe Rot setzt den Verteidigungsfall voraus.
- R-Kräfte werden aufgeboten.
- Waffenfähige Landesangehörige, die nicht bereits aufgeboten sind, können durch Edikt des Fürsten den Befehlen und Anordnungen des ErwOK unterstellt werden.
- Dienste werden wie folgt durchgeführt:
- Alle Kräfte: Dienstübungen im Aufgebot.
VIII/14 – Rückstellung (0801.14)
- Rückstellung vom Aufgebot ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
- Rückstellung ist spätestens sechzig Tage vor Aufgebotsbeginn zu beantragen.
- Von einem sofortigen Aufgebot kann nicht rückgestellt werden.
- Wichtige Gründe können sein:
- akute, aber vorübergehende, Untauglichkeit;
- unaufschiebbare medizinische Behandlung;
- unabkömmliche Tätigkeit in kritischer Infrastruktur von landesweiter Bedeutung.
- Über die Rückstellung entscheidet die zuständige Stelle in OVERT, im Verteidigungsfall das ErwOK.
VIII/15 – Aktivierung der Formation (0801.15)
- Eine Formation gilt als aktiviert, wenn:
- der Formationskommandeur die Führung übernommen hat;
- die Mindeststärke nach Verteidigungsplan erreicht ist;
- Packung und Ausrüstung hergestellt und vorhanden sind.
- Die vollständige Aktivierung wird an die übergeordnete Formation gemeldet.
- Ist diese Meldung nicht möglich, handelt der Formationskommandeur gemäss des für die Formation ausgegebenen Dauerbefehls.
VIII/16 – Entlassbefehl (0801.16)
- Das Aufgebot endet durch Entlassbefehl.
- Er bestimmt mindestens:
- entlassene Person, Funktion, Formation oder Truppengattung;
- Aufgebotsende;
- Rückgabe von Ausrüstung;
- Besonderheiten.
- Ein Entlassbefehl muss mindestens namentlich an den einzelnen Miliziär adressiert sein. Im Befehlstext kann auf die Namensnennung verzichtet werden.
VIII/17 – Nachweise (0801.17)
- Im Milizregister sind Beginn und Ende jedes Aufgebots zu vermerken.
- Aufgebote im Verteidigungsfall können nach Entspannung der Lage nachgepflegt werden.
- Zu Nachweiszwecken sind Aufgebots- und Entlassbefehl im Milizbuch einzupflegen.
Abteilung IX: Ausrüstung und Bewaffnung
IX/1 – Zweck (0901.01)
- Dieses Reglement ordnet Ausrüstungs-, Bewaffnungs- und Munitionswesen der Miliz.
- Es bestimmt die Regeln für das Heimlager.
- Es gilt für Miliziäre und Milizformationen.
- Garde und Polizei können dieses Reglement übernehmen oder ein eigenes erlassen.
- Ausrüstungsreglemente ergehen in Ergänzung dieser Abteilung.
IX/2 – Grundsatz (0901.02)
- Die Ausrüstung dient der Verteidigungsfähigkeit des Miliziärs.
- Sie ist regelmässig auf Vollständigkeit und Einsatzbereitschaft zu prüfen.
- Ausrüstung darf nur dienstlich verwendet werden.
- Verlust, Beschädigung oder vermuteter Diebstahl sind unverzüglich an die Stelle zu melden, die die Ausrüstung ausgegeben hat.
- Jeder Miliziär ist für die ihm ausgegebene Ausrüstung verantwortlich.
IX/3 – persönliche Grundausrüstung (0901.03)
- Jeder Miliziär erhält eine persönliche Grundausrüstung.
- Diese umfasst mindestens das Folgende:
- Die persönliche Grundausrüstung ist spätestens zum Ende des GK I vollständig auszugeben.
- Gradabzeichen 1/4, Funktionsabzeichen 1/5, Namensschild 1/6 und Formationsabzeichen 1/7 werden je mit Feld-, Dienst- und Galatenue ausgegeben. Gegebenenfalls sind die Ausführungen an die jeweiligen Tenues angepasst.
- Zu Dienst- und Galatenue wird die private Brille getragen.
IX/4 – Zusatzausrüstung für Kader (0901.04)
- Kader erhalten die persönliche Grundausrüstung wie jeder Miliziär.
- Sie erhalten ausserdem folgende persönliche Zusatzausrüstung:
- Kader erhalten Heimlagermunition unabhängig von ihrer Kräfteart.
IX/5 – Funktionsausrüstung (0901.05)
- Funktionsausrüstung umfasst jene Ausrüstung, die für die ausgeübte Funktion erforderlich ist.
- Sie ergänzt die persönliche Grundausrüstung für die Dauer der Funktionsausübung.
- Aus- und Rückgabe regelt ein entsprechendes Reglement.
IX/6 – Formationsausrüstung (0901.06)
- Formationsausrüstung umfasst jene Ausrüstung, die einer Formation zur Ausführung ihres Auftrages zugeteilt ist.
- Ihre Verwendung bestimmt der Formationskommandeur anhand der tatsächlichen Erfordernisse.
- Die Zuteilung an die Formationen erfolgt im Verteidigungsplan.
IX/7 – Feldtenue (0901.07)
- Das Feldtenue 2/1 (Ten F) wird getragen:
- während der Teilnahme an Kursen;
- im Gefecht;
- im Wachtdienst;
- bei Appellen (Option);
- bei Aufgebot im Verteidigungsfall;
- auf Befehl.
- Für A 1., 3. und 4. kann anderes Tenue befohlen werden.
- Das Feldtenue 2/1 umfasst folgende Bestandteile:
- Feldbluse 2/101, Feldjacke 2/102, Feldhose 2/103 und Helmüberzug 2/108 sind im Tarnmuster Feldtarn 26/F2 gehalten.
- Die Truppengattung Artillerie trägt als Tarnmuster den Batterietarn 26/C1.
- Andere Sondertarnmuster werden mittels Befehl oder im Verteidigungsplan angeordnet.
- Die genaue Gestaltung der Tarnmuster und des Feldtenue 2/1 wird mittels Reglement bekannt gegeben.
- Das Feldtenue wird nach Witterung und Bedarf durch andere Ausrüstung ergänzt.
IX/8 – Diensttenue (0901.08)
- Das Diensttenue 2/2 (Ten D) wird getragen:
- bei Aufgebot in Friedenszeiten;
- bei Appellen (Option);
- bei Rapporten;
- im Bürodienst;
- während des theoretischen Unterrichts auf Befehl des Kurskommandeurs;
- bei feierlichen Anlässen, insbesondere Beförderungsfeiern, Trauerfeiern, kirchliche Anlässe, Gästeempfang;
- im Ausgang;
- im dienstlichen Kontakt mit Zivilbehörden, wenn möglich;
- bei ausserdienstlichen Staatsfeiern, insbesondere Fürstentag, Verfassungstag, Lands- und Ortsgemeinden (optional);
- auf Befehl.
- Für A 2., 5. und 6. kann anderes Tenue befohlen werden.
- Das Diensttenue 2/2 umfasst folgende Bestandteile:
- Die genaue Gestaltung des Diensttenue 2/2 wird mittels Reglement bekannt gegeben.
- Das Diensttenue wird nach Bedarf durch andere Ausrüstung ergänzt.
IX/9 – Sporttenue (0901.09)
- Das Sporttenue 2/3 (Ten S) umfasst folgende Bestandteile:
- Die genaue Gestaltung des Sporttenue 2/3 wird mittels Reglement bekannt gegeben.
- Das Sporttenue wird nach Bedarf durch andere Ausrüstung ergänzt.
IX/10 – Galatenue (0901.10)
- Das Galatenue 2/4 (Ten G) wird getragen:
- bei besonders feierlichen Anlässen, insbesondere Staatsempfänge, Investitur des Fürsten, Standeserhebung;
- Regimentsfeiern, insbesondere Eidesleistung, Fahnenübergabe, Gedenkfeier;
- auf Befehl.
- Für A 2. kann anderes Tenue befohlen werden.
- Miliziäre, die regelmässig Anlässe nach A wahrnehmen, erhalten Galatenue auch dann, wenn sie keine Kader sind.
- Wer bei einem Anlass nach A, für den Galatenue befohlen ist, keine Galatenue zur Verfügung hat, trägt Diensttenue.
- Das Galatenue 2/4 (Ten G) umfasst die mittels Reglement bestimmten Bestandteile.
- Seine Gestaltung ergibt sich aus der Formationstradition und wird mittels Reglement festgelegt.
- Die Finanzierung des Galatenue obliegt dem Regimentsinhaber.
IX/11 – Packungen (0901.11)
- Packungen sind modular aufgebaut und dienen der Aufnahme von Ausrüstungsgegenständen, Verpflegung und Munition.
- Zu den Packungen zählen folgende Ausrüstungsgegenstände:
- Grundtrageeinheit 2/16;
- Gepäckset 2/17;
- Reglementstaschen 5/1;
- Schuhsäcklein 5/2;
- Kampfrucksack 5/11;
- Umhängetasche 5/19;
- Mehrzweckbehältnis 5/23.
- Ihre jeweilige Gestaltung und Verwendung bestimmt ein Reglement.
- Reglemente können weitere Ausrüstungsgegenstände zu Packungen erklären.
IX/12 – Heimlager (0901.12)
- Das Heimlager umfasst alle Ausrüstungsgegenstände und Bewaffnung, die dem Miliziär zur Verwahrung überlassen worden sind.
- Basis des Heimlagers bildet die persönliche Grundausrüstung nach IX/3.
- Das Heimlager wird ergänzt durch zusätzliche Ausrüstung nach IX/4 und IX/5, soweit zutreffend.
- Soweit ausgegeben zählen die Heimlagermunitionen 3/30 und 3/31 zum Heimlager.
- Alle Inhalte des Heimlagers sind zur Vollständigkeitskontrolle bei jedem Aufgebot mitzuführen, soweit Aufgebots- oder Dauerbefehl nichts anderes bestimmen.
IX/13 – Heimlagermunition (0901.13)
- Wird Heimlagermunition ausgegeben, so ist sie stets für alle an den Miliziär ausgegebenen Schusswaffen auszugeben.
- A-Kräfte erhalten Heimlagermunition.
- B-Kräfte erhalten Heimlagermunition nur auf besonderen Befehl.
- R-Kräfte erhalten Heimlagermunition nur auf besonderen Befehl.
- Kader erhalten stets Heimlagermunition, unabhängig von ihrer Zuordnung zu einer Kräfteart.
- Heimlagermunition ist in versiegelten Behältnissen auszugeben.
- Das Siegel darf nur gebrochen werden:
- auf Befehl;
- im Verteidigungsfall zur Eigensicherung oder zur Gefechtsverwendung;
- nach Dauerbefehl.
- Bruch oder Beschädigung des Siegels ausserhalb der nach G bestimmten Fälle ist sofort anzuzeigen.
- Bei Wechsel der Kräfteart ist überschüssige Heimlagermunition am nächsten Kurs zurückzugeben.
IX/14 – Munition (0901.14)
- Munition wird nur zweckgebunden ausgegeben.
- Einzige Ausnahme bildet die Heimlagermunition nach IX/13.
- Die übrige Munition wird unterschieden in:
- Übungsmunition;
- Gefechtsmunition.
- Nicht verbrauchte Munition ist nach Wegfall des Zwecks zurückzugeben.
- Fehlende Munition ist sofort zu melden.
IX/15 – Bewaffnung (0901.15)
- Die grundsätzliche Bewaffnung ergibt sich aus der persönlichen Grundausrüstung nach IX/3 sowie der Zusatzausrüstung für Kader nach IX/4.
- Zusätzliche oder abweichende Bewaffnung wird nach Truppengattung, Funktion und Formation im Verteidigungsplan zugewiesen.
- Bewaffnung wird nur dienstlich geführt:
- zum Aufgebot;
- in Kursen;
- bei Manövern;
- auf Befehl.
- Die jeweils zu führende Bewaffnung wird mittels Befehl bestimmt.
- Veränderungen an den Waffen sind verboten, soweit sie nicht ausnahmsweise bewilligt sind.
- Art und Verwendung der verschiedenen Bewaffnungen bestimmen Reglemente.
IX/16 – Aus- und Rückgabe (0901.16)
- Aus- und Rückgabe von Ausrüstung, Bewaffnung und Munition sind im Milizbuch zu dokumentieren.
- Der Miliziär bestätigt der Ausgabestelle schriftlich die Übernahme.
- Er prüft bei Ausgabe Vollständigkeit und Zustand, bevor er die Übernahme bestätigt.
- Bei Rückgabe prüft die Ausgabestelle Vollständigkeit, Zustand und Verbrauch.
- Sie bestätigt dem Miliziär anschliessend schriftlich die Rücknahme.
- Sie veranlasst Reparaturen und die Auffüllung von Verbrauchsgegenständen.
- Die Rückgabe erfolgt nach Ausrüstungsart:
- Die Rückgabe der Heimlagermunition ist in Abschnitt IX/13 geregelt.
IX/17 – Milizinspektoren (0901.17)
- Milizinspektoren sind Kader der Traintruppen.
- Sie sind nebenamtliche Miliziäre und leisten monatlich eine festgelegte Stundenzahl Dienst.
- Zu ihren Aufgaben zählen:
- jährliche, unangekündigte Kontrolle der Heimlager;
- lokale Ansprechsperson für Ausrüstungsfragen der Miliziäre;
- Ausgabe und Rücknahme von Ausrüstung an und von Reservisten;
- Einzug von Bewaffnung, Munition und Ausrüstung nach IX/21.
- Ein Reglement bestimmt die Milizinspektionen als Gebiete, denen ein Milizinspektor zugeordnet ist.
- Die Milizinspektoren werden durch OVERT bestellt.
IX/18 – Regimentsquartiermeisterei (0901.18)
- Jedes Regiment unterhält eine Quartiermeisterei, der der Regimentsquartiermeister vorsteht.
- Sie ist im Materialwesen zuständig für:
- Buchführung über Bestände;
- Buchführung über Aus- und Rückgabe;
- Ausrüstungskontrollen an Erhaltungskursen und Manövern;
- Materialmängelmeldungen;
- Behandlung von Verlustmeldungen;
- Ersatz beschädigter oder zerstörter Ausrüstung.
- Der Regimentsquartiermeister ist fachlich dem Oberstquartiermeister unterstellt.
- Er beaufsichtigt die von ihm eingesetzten Formationsfouriere der dem Regiment unterstellten Formationen.
IX/19 – Kontrollen (0901.19)
- Ausrüstungskontrollen können angekündigt und unangekündigt erfolgen.
- Sie erfolgen mindestens einmal jährlich unangekündigt durch den Milizinspektor, ausserdem zusätzlich:
- für A-Kräfte mindestens einmal jährlich im Rahmen des Erhaltungskurses;
- für B-Kräfte mindestens jedes fünfte Jahr im Rahmen des Erhaltungskurses;
- für R-Kräfte auf besonderen Befehl.
- Mängel sind zu beheben. Schwere Mängel werden dem Formationskommandeur gemeldet und im Milizregister vermerkt.
- Steht ein Miliziär zum Zeitpunkt der unangekündigten Kontrolle durch den Milizinspektor nicht zur Verfügung, so ist er schriftlich zur Nachkontrolle vorzuladen.
- Besteht für den Milizinspektor der Verdacht, dass die Vorschrift nach D wiederholt ausgenutzt wird, um sich unangekündigter Kontrollen zu entziehen, kann er die Kontrolle auch in Abwesenheit des Miliziärs durchführen. Hierzu kann er militärpolizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
IX/20 – Verlust, Beschädigung und Diebstahl (0901.20)
- Verlust oder Beschädigung von Ausrüstung, Bewaffnung oder Munition ist unverzüglich zu melden.
- Verdacht auf Diebstahl, unbefugten Zugriff oder Missbrauch ist sofort zu melden.
- Die Meldungen im Sinne dieser Abteilung sind an den Milizinspektor und Formationsfourier, hilfsweise den Regimentsquartiermeister zu richten.
- Bei Meldungen nach B ist der Formationskommandeur zusätzlich zu unterrichten. Eine militärpolizeiliche Untersuchung ist einzuleiten.
- Die Ersatzkosten bei Ausrüstungsbeschädigung durch dienstgemässe Verwendung trägt die Miliz.
- Die Ersatzkosten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung trägt der Miliziär.
- Bei Verlust oder Zerstörung von Milizbuch, Milizausweis oder Erkennungsmarke wird ausserdem OVERT unterrichtet, um ein entsprechend neues Exemplar auszustellen.
IX/21 – Sicherungsmassnahmen (0901.21)
- Bestehen Anzeichen dafür, dass von einem Miliziär eine Gefährdung ausgeht, können Bewaffnung, Munition und sonstige potentiell gefährliche Ausrüstung, auch vorläufig, eingezogen werden.
- Die Einziehung wird insbesondere angeordnet bei:
- Verdacht auf Missbrauch von Bewaffnung oder Munition durch den Miliziär;
- Tauglichkeitsänderung nach VI/18, sofern sie den sicheren Umgang mit einzuziehender Ausrüstung einschränkt (die Ausrüstung kann auch vorläufig eingezogen werden, bis die Tauglichkeit erneut bewertet wurde);
- Gewaltandrohung;
- schwerem oder anhaltendem Verstoss gegen Aufbewahrungsvorschriften im Heimlager;
- Verweigerung gegenüber Kontrollen nach IX/19;
- Verdacht auf folgende Verbrechen und Vergehen:
- sämtliche Taten nach Teil B: Kapitel I Strafgesetz;
- Taten nach §§ 59, 61a, 64 (2), 64a (2), 64b (2), 72 (2, 4), 73 (2), 82 Teil B: Kapitel II Strafgesetz;
- Taten nach § 88a Teil B: Kapitel III Strafgesetz;
- sämtliche Taten nach Teil B: Kapitel IV Strafgesetz;
- sämtliche Taten nach Teil B: Kapitel V Strafgesetz;
- Taten nach § 112 Teil B: Kapitel VI Strafgesetz;
- sämtliche Taten nach Teil B: Kapitel VII Strafgesetz;
- sämtliche Taten nach Teil B: Kapitel IX Strafgesetz;
- sämtliche Taten nach Teil B: Kapitel X Strafgesetz;
- sämtliche Taten nach Teil B: Kapitel XI Strafgesetz;
- sämtliche Taten nach Teil B: Kapitel XII Strafgesetz;
- sämtliche Taten nach Teil B: Kapitel XIII Strafgesetz;
- sämtliche Taten nach Teil B: Kapitel XIV Strafgesetz;
- sämtliche Taten nach Teil B: Kapitel XV Strafgesetz;
- sämtliche Taten nach Teil B: Kapitel XVI Strafgesetz;
- sämtliche Taten nach Teil B: Kapitel XVII Strafgesetz;
- festgestellter Trinksucht nach § 5 Abs. 2 Trinksuchtbekämpfungsgesetz.
- Die Anordnung über die Einziehung trifft derjenige befugte Offizier, der zuerst von einem entsprechenden Umstand Kenntnis erlang. Er unterrichtet die übrigen befugten Offiziere sofort.
- Als befugte Offiziere im Sinne von C gelten:
- der Formationskommandeur des Miliziärs;
- der Formationsfourier in der Formation des Miliziärs;
- der Milizinspektor für den Wohnsitz des Miliziärs;
- der Regimentskommandeur des Regiments des Miliziärs;
- der Regimentsquartiermeister des Regiments des Miliziärs;
- Vertreter der militärpolizeilichen Stellen.
- Bei Gefahr im Verzug ist es den Fürstlichen Polizeibehörden gestattet, Ausrüstung zu beschlagnahmen. Sie geben diese zeitnah an den zuständigen Milizinspektor ab.
- Die Rückgabe der Ausrüstung bedarf der Genehmigung der zuständigen militärpolizeilichen Stellen. Den Antrag stellt der Formationskommandeur.
- Das Verfahren ist im Milizregister zu vermerken.
IX/22 – ausserdienstliche Verwendung (0901.22)
- Ausrüstung darf ausserdienstlich nur insoweit verwendet werden, wie es gestattet ist.
- Erlaubte Verwendung umfasst insbesondere:
- Ausrüstungspflege;
- Aufgebotsvorbereitung;
- Teilnahme an genehmigten Veranstaltungen;
- Schiesstraining.
- Die Tenuereglements bestimmen, wann Tenue ausserdienstlich getragen werden darf.
Abteilung X: Versorgung, Sanität und Logistik
X/1 – Zweck (1001.01)
- Dieses Reglement ordnet Versorgung, Sanität und Logistik im Verteidigungsdienst.
- Es gilt für alle an der Landesverteidigung beteiligten Stellen, soweit dieses Reglement nicht anderes bestimmt.
- Garde und Polizei können ergänzende Vorschriften erlassen.
- Der Verteidigungsplan regelt die Details und die Strategie.
X/2 – Grundsatz (1001.02)
- Versorgung, Sanität und Logistik dienen der Erhaltung der Verteidigungsfähigkeit.
- Sie sind lagebezogen, sparsam und vorausschauend einzusetzen.
- Verwundete und Schutzbedürftige sind vorrangig zu versorgen.
- Militärische Erfordernisse und Erhaltung der kritischen Infrastruktur sind gegeneinander abzuwägen.
- Verteidigungsmittel sind prioritär zu nutzen, zivile Mittel erst nachgelagert.
X/3 – Versorgungsorganisation (1001.03)
- Der Oberstquartiermeister hat die Versorgungsaufsicht.
- Er beaufsichtigt die Regimentsquartiermeister, die wiederum die Formationsfouriere beaufsichtigen.
- Die Versorgung ist fortlaufend an Lage, Stärke, Auftrag und logistische Einschränkungen anzupassen.
X/4 – Versorgungsumfang (1001.04)
- Die Versorgung umfasst insbesondere:
- Verpflegung;
- Trinkwasserversorgung;
- Ausrüstung (inkl. Tenue);
- Bewaffnung und Munition;
- Betriebsstoffe;
- Sanitätsmaterial;
- Unterkünfte und Unterkunftsmaterial;
- Instandsetzungsarbeiten;
- Materialersatz.
- Die Ausrüstung ergibt sich aus Abteilung IX.
- Vorräte werden nach den Vorgaben des Verteidigungsplanes angelegt.
X/5 – Verpflegung und Wasser (1001.05)
- Jeder Formationsfourier verantwortet die Verpflegung seiner Formation, soweit keine zentrale Versorgung vorgesehen ist.
- Zentrale Versorgung erfolgt:
- im Platzdienst;
- an Kursen;
- an Manövern, soweit befohlen.
- Verpflegung ist über den Regimentsquartiermeister zu beziehen, der diese wiederum beim Oberstquartiermeister beantragt.
- Verpflegung ist einfach, haltbar und transportfähig auszulegen.
- Trinkwasser ist bevorzugt mittels natürlicher Quellen oder errichteter Brunnen zu beziehen. Es ist regelmässig durch den Formationsfourier zu kontrollieren.
- Gemeinden können im Verteidigungsfall zur Bereitstellung von Verpflegung und Trinkwasser herangezogen werden.
- Im Friedensfall bedarf es für F einer Vereinbarung zwischen Gemeinde und Regimentskommandeur.
X/6 – Unterkunft (1001.06)
- Der Formationsfourier ist nur für das mitgeführte Unterkunftsmaterial (insbesondere Zelte) verantwortlich. Bei Unterbringung auf einem Waffenplatz regelt er alles Nötige mit dem örtlichen Fourier oder Quartiermeister.
- Die Unterkunftserrichtung obliegt allen Miliziären. Die Standortbestimmung obliegt dem Formationskommandeur.
- Erfolgt die Unterkunft nicht im Feld, soll sie in der Regel an einem Waffenplatz erfolgen.
- Steht kein Waffenplatz zur Verfügung, kann im Verteidigungsfall auf folgende Optionen ausgewichen werden:
- öffentliche Gebäude;
- Gemeindebauten;
- Schulen;
- Sport- und andere Hallen;
- grössere Privatgebäude.
- Die Nutzung der Gebäude nach D im Friedensfall setzt eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Regimentskommandeur voraus.
- Insbesondere bei der Unterkunftswahl sind die Belange des Bevölkerungsschutzes zu beachten.
- Unterkünfte sind geordnet zu hinterlassen, es sei denn die Lage erlaubt es nicht.
X/7 – Nachschub (1001.07)
- Der Formationsfourier führt Buch über Verbrauch und erhaltenen Nachschub.
- Er prüft seine Bestellungen bei Erhalt nach und meldet Abweichungen an den Regimentsquartiermeister.
- Nachschub soll über gesicherte Wege erfolgen.
- Ersatzwege sind vorzusehen.
X/8 – Traintruppen (1001.08)
- Die Traintruppen dienen der Versorgung und Logistik.
- Die Traintruppen unterstehen fachlich dem Chef Logistik und Train (regelmässig Oberstquartiermeister).
- Sie sind in den Formationen den Formationsfourieren, den Regimentern den Regimentsquartiermeistern und insgesamt dem Oberstquartiermeister untergeordnet.
- Die Formationskommandeure sind ihnen gegenüber dennoch weisungsbefugt.
- Ihre Zuständigkeit umfasst unter anderem:
- Materialtransport und -instandhaltung;
- Verpflegungslogistik und -bereitstellung;
- Nachschublogistik für Munition und Ausrüstung;
- Einrichtung und Betrieb von Sammel- und Ausgabestellen für Bewaffnung, Munition, Ausrüstung und Verpflegung;
- Unterstützung im Verwundetentransport, soweit angeordnet.
- Traintruppen arbeiten mit den zivilen Stellen zusammen.
- Das Weitere bestimmen Verteidigungsplan und Reglemente.
X/9 – Sanitätsorganisation (1001.09)
- Der Chef Sanität hat die Aufsicht über das Sanitätswesen.
- Er beaufsichtigt die Regimentsfeldscher, die wiederum die Formationssanitäter beaufsichtigen.
- Das Sanitätswesen ist fortlaufend an Lage und logistische Einschränkungen anzupassen.
X/10 – Sanitätsumfang (1001.10)
- Das Sanitätswesen nimmt insbesondere wahr:
- Verwundetensammlung;
- Erstversorgung;
- Verwundetentransport;
- Betrieb von Lazaretten;
- Kooperation mit zivilen Gesundheitseinrichtungen;
- Versorgung mit Sanitätsmaterial und Arzneimitteln (in Kooperation mit den Traintruppen);
- Seuchenkontrolle;
- Hygienemassnahmen.
X/11 – Verwundetensammlung und -transport (1001.11)
- Verwundete sind zu bergen, sofern es die Lage erlaubt.
- Sie sind möglichst zentral zu sammeln und zu versorgen.
- Jeder Formationskommandeur bestimmt in seinem Lager einen Verwundetensammelpunkt.
- Soweit es die Lage erlaubt, ist der Verwundetensammelpunkt zu kennzeichnen und dem Regimentsfeldscher zu melden.
- Der Verwundetentransport erfolgt nach sanitätsdienstlicher Einschätzung und medizinischem Ermessen.
- Verwundetensammelpunkt und Transportmittel sind mit entsprechenden Schutzzeichen auszustatten.
X/12 – Lazarette (1001.12)
- Lazarette werden nach den Vorgaben des Verteidigungsplanes oder auf Befehl des Chef Sanität errichtet.
- Ortsfeste Gebäude sind temporären Unterkünften zu diesem Zwecke vorzuziehen.
- Zivile Krankenhäuser sind einzubeziehen.
- Lazarette unterstehen der Leitung eines Feldarztes.
- Lazarette sind gegen Sabotage und Feind zu sichern.
X/13 – Hygiene (1001.13)
- Hygiene dient der Erhaltung der Verteidigungsfähigkeit und dem Bevölkerungsschutz.
- Formationskommandeure halten ihre Unterstellten zu Reinlichkeit, Trinkwasserhygiene, Abfallbeseitigung und Krankheitsmeldung an.
- Erkrankungen im Dienst sind unverzüglich zu melden und durch den Sanitätsdienst zu bewerten.
- Der Sanitätsdienst kann Quarantäne oder andere Schutzmassnahmen anordnen.
- Die Umsetzung der Anordnungen ziviler Gesundheitsbehörden liegt beim Sanitätsdienst. Er wägt deren Umsetzung mit dem Verteidigungsauftrag ab.
X/14 – Öffentliches Verkehrswesen (1001.14)
- Der Aufgebotsbefehl gilt im öffentlichen Verkehr als Billet zur Anreise zum Sammelplatz.
- Im Verteidigungsfall befördert der öffentliche Verkehr Miliziäre kostenlos, soweit er seinen Betrieb aufrechterhält. Der Fussmarsch ist, soweit lagegerecht, die bevorzugte Verlegungsart.
- Bei Kursen und Manövern ist die Verlegung per Fussmarsch zu bevorzugen. Öffentliche Strassen und Wege sind durch die Miliziäre selbst zu sichern.
- Der Verteidigungsplan bestimmt das Verfahren mit sowie die Verwendung der Verkehrsinfrastruktur im Verteidigungsfall.
X/15 – Bevölkerungsevakuierung (1001.15)
- Die Evakuierung der Bevölkerung wird auf Grundlage des Verteidigungsplanes durch das ErwOK ausgelöst.
- An ihrer Umsetzung sind die im Verteidigungsplan bestimmten Stellen beteiligt.
- Die besondere Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung ist bei Evakuierung besonders zu berücksichtigen.
X/16 – Meldungen (1001.16)
- Das ErwOK ist ständig über den Zustand des Versorgungs- und Sanitätswesens zu unterrichten.
- Sofort zu melden sind:
- Ausfall wesentlicher Vorräte;
- Ausfall eines Lazaretts;
- Mangel an Betriebsstoffen;
- Gefährdung der Trinkwasserversorgung für die Bevölkerung;
- akute Seuchengefahr.
- Das ErwOK kann entsprechende Massnahmen erlassen, wie beispielsweise:
- Rationierung;
- Umstrukturierung;
- Beschlagnahmung ziviler Mittel;
- Quarantäne.
Abteilung XI: Disziplin, Dienstaufsicht und Beschwerdeweg
XI/1 – Zweck (1101.01)
- Dieses Reglement ordnet Disziplin, Dienstaufsicht, Vorgehen bei Dienstverstössen und Beschwerdewege im Verteidigungsdienst.
- Es gilt für die Angehörigen der Landesverteidigung im Dienst, Aufgebot, Kurs, Manöver oder Verteidigungsfall oder in Angelegenheiten, die eindeutig der Landesverteidigung zuzuordnen sind.
- Strafgesetze bleiben hiervon unberührt.
- Dienstvergehen und Straftaten sind zu unterscheiden.
XI/2 – Grundsatz (1101.02)
- Disziplin dient der Einsatzfähigkeit und Ordnung.
- Sie beruht auf Gehorsam, Kameradschaft und Verantwortung.
- Kader leben Disziplin vor.
- Disziplinarmassnahmen dienen der Wiederherstellung der Ordnung.
- Sie müssen verhältnismässig sein.
XI/3 – Dienstpflichten (1101.03)
- Angehörige der Landesverteidigung erfüllen ihre Dienstpflichten gewissenhaft.
- Insbesondere haben sie:
- Befehle Vorgesetzter zu befolgen;
- Pünktlichkeit zu üben;
- wahrheitsgemässe Meldung zu machen;
- Ausrüstung, Bewaffnung und sonstiges Material pfleglich zu behandeln;
- Kameraden zu unterstützen;
- Bevölkerung und Schutzbedürftige zu achten;
- klassifizierte Informationen zu schützen;
- Gefahren oder Mängel sofort zu melden.
- Eindeutig unrechtmässige Befehle sind zu verweigern.
- Zweifel an der Rechtmässigkeit eines Befehls sind sofort zu äussern, sofern die Lage es erlaubt.
XI/4 – Dienstaufsicht (1101.04)
- Dienstaufsicht dient der Erhaltung der Disziplin.
- Sie wird wahrgenommen durch die jeweiligen Vorgesetzten, in der Regel die Formationskommandeure.
- Die Regimentskommandeure beaufsichtigen zusätzlich die Aufsichtführung der ihnen unterstellten Formationskommandeure.
- OVERT stellt Ressourcen zur Aufsichtführung bereit.
- Das ErwOK hat die oberste Dienstaufsicht.
XI/5 – Dienstvergehen (1101.05)
- Dienstvergehen ist schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht nach XI/3.
- Dienstvergehen können ausserdem umfassen:
- unentschuldigtes Fernbleiben;
- Missachtung von Sicherheitsvorschriften;
- Vernachlässigung des Heimlagers;
- unehrenhaftes Verhalten, das das Ansehen der Formation schädigt;
- Verhalten, das die Einsatzfähigkeit der Landesverteidigung gefährdet.
- Liegt ein Verdacht einer Straftat vor, so ist die Sache an die Militärjustiz zu übergeben.
XI/6 – Anzeigepflicht (1101.06)
- Dienstvergehen oder der Verdacht auf Dienstvergehen sind dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.
- Dieser prüft die Meldung auf ihre Stichhaltigkeit und stellt bei Bedarf weitere Ermittlungen an.
- Offenkundig geringfügige Vorfälle können durch Massnahmen im Dispositiv des Vorgesetzten erledigt werden.
- Wiederholte oder schwere Dienstvergehen sind im Milizregister zu protokollieren und dem Profossamt zur Kenntnis zu geben.
XI/7 – Dispositivmassnahmen (1101.07)
- Vorgesetzten stehen Massnahmen im eigenen Dispositiv zur Verfügung, um Disziplin wiederherzustellen (Dispositivmassnahmen).
- Solche können insbesondere sein:
- persönliches Gespräch;
- räumliche und/oder organisatorische Trennung Beteiligter;
- vorläufiger Einzug potentiell gefährlicher Ausrüstung bis zu einer Entscheidung nach IX/21;
- Entzug eines Auftrags;
- sanitätsdienstliche Vorstellung;
- Übergabe der Sache an das Profossamt.
- Dispositivmassnahmen sind angemessen festzulegen.
XI/8 – Disziplinarmassnahmen (1101.08)
- Regimentskommandeure, Platzkommandeure und die Stellen des Profossamtes können Disziplinarmassnahmen anordnen.
- Diese können insbesondere sein:
- Ermahnung;
- Verweis;
- Missbilligung;
- Zusatzunterweisung;
- vorübergehender Entzug von Führungsfunktionen.
- Disziplinarmassnahmen sind schriftlich bekannt zu geben und im Milizregister zu vermerken. Sie sind dem Regimentsgewaltigen zur Kenntnis zu geben.
- Der Beschuldigte ist vor Entscheid zu hören.
- Seine bisherige Diensthistorie ist im Entscheid zu berücksichtigen.
XI/9 – Regimentsgewaltiger (1101.09)
- Der Regimentsgewaltige ist Vertreter des Profossamtes auf Regimentsebene.
- Er untersteht dem Oberstprofoss und arbeitet in seinem Auftrag.
- Er führt die militärpolizeilichen Kräfte und Ermittlungen auf Regimentsebene.
XI/10 – Profoss (1101.10)
- Das Profossamt ist die oberste Stelle von Militärpolizei und Militärjustiz.
- Der Oberstprofoss hat seine Leitung und ist Oberster Militärrichter.
- Das Profossamt wird tätig bei:
- Verdacht von Straftaten;
- schweren Dienstvergehen;
- unentschuldigtem Fernbleiben;
- schweren Angriffen in Worten gegen Kameraden oder Zivilisten;
- Sabotageverdacht.
- Die Formationen sind zur Unterstützung militärpolizeilicher Untersuchungen verpflichtet.
XI/11 – Beschwerde (1101.11)
- Jeder Angehörige der Landesverteidigung kann sich über das Betragen oder die Dienstführung eines Vorgesetzten bei dessen Vorgesetzten beschweren.
- Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen, der Sachverhalt ist klar darzulegen.
- Beschwerden hemmen den Vollzug eines Befehls oder einer Massnahme nicht, es sei denn der zuständige Vorgesetzte ordnet dies an.
- Benachteiligung wegen einer Beschwerde ist unzulässig.
- Missbräuchliche Beschwerden können als Dienstvergehen behandelt werden.
- Gegen den Beschwerdeentscheid kann der Weg der ordentlichen Verwaltungsbeschwerde ergriffen werden, er beginnt beim Leiter OVERT.
XI/12 – Dokumentation (1101.12)
- Das Profossamt kann die Korrektur von Einträgen im Milizregister veranlassen.
- Angehörige der Landesverteidigung können eine Korrektur beim Profossamt unter Beigabe entsprechender Fakten beantragen.
Abteilung XII: Schlussbestimmungen und Abkürzungsverzeichnis
XII/1 – Schlussbestimmungen (1201.01)
- Dieses Reglement bildet das Stammreglement der Landesverteidigung.
- Abgeleitete Reglemente konkretisieren einzelne Abteilungen und Abschnitte dieses Reglements.
- Dieses Reglement tritt mit seiner Bekanntgabe in Kraft.