Landesspielgesetz

Nummer
404
Status
In Kraft
Inkrafttreten
17.03.1956
Zuletzt geändert
17.03.1956

§1 - Zweck

Dieses Gesetz richtet nach Art. 80 Abs. 4 der Verfassung eine Körperschaft benannt "Fürstliches Landesspiel" ein.

§2 - Aufgaben

Das Fürstliche Landesspiel besteht zur Förderung der Musik, des Schauspiels und des Tanzes, sowie deren Synergien. Zu seinem Auftrag zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  1. Förderung und Repräsentation der Künste;
  2. Sicherstellung eines umfassenden kulturellen Angebots und Stärkung der kulturellen Teilhabe;
  3. Nachwuchsförderung und Unterstützung der öffentlichen Schulbildung;
  4. Pflege regionaler Identität und Tradition;
  5. Förderung zeitgenössischer Kunst.

§3 - Organisation

(1) Das Fürstliche Landesspiel untersteht der Leitung des Landesspieldirectors und des Landesspielintendanten. Sie haben die gemeinsame Verantwortlichkeit für die künstlerische und administrative Leitung. Der Landesspieldirector wird durch den Ausschuss für das Kultur-, Urheberrechts- und Vereinswesen des Parlaments, der Landesspielintendant durch den Ausschuss für das Körperschafts-, Anstalts- und Stiftungswesen des Parlaments berufen.
(2) Die künstlerische Gesamtleitung obliegt dem Landesspieldirector, die administrative Gesamtleitung liegt beim Landesspielintendanten.
(3) Das Fürstliche Landesspiel soll folgende Sparten unterhalten:

  1. Fürstliches Landesmusicspiel (Orchester und Chöre), die Leitung hat ein Landesmusicdirector;
  2. Fürstliches Landesschauspiel (Schauspielensembles), die Leitung hat ein Landesregisseur;
  3. Fürstliches Landesballett (Balletensembles), die Leitung hat ein Landeschoreograph.

(4) Es soll seine Sparten im gesamten Fürstentum verteilt unterhalten und Aufführungen regelmäßig auch abseits der Hauptspielorte seiner Sparten durchführen.
(5) Die weitere Organisation regelt die Leitung des Landesspiels im Einvernehmen.

§4 - Finanzierung

(1) Das Fürstliche Landesspiel wird durch öffentliche Mittel, Eintrittsgelder und private Fördermittel finanziert.
(2) Der Landesspielintendant ist für die langfristige Fiskalstrategie verantwortlich. Das Ziel soll eine Vermeidung der Steigerung des Anteils der öffentlichen Mittel an der Finanzierung sein.
(3) Es steht dem Fürstlichen Landesspiel frei, einzelne Produktionen oder Projekte aus Drittmitteln zuzufinanzieren.

§5 - Schließendes

Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.

Änderungshistorie

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