- § 1 - Zweck
- § 2 - Abweichungen
- § 3 - Wöchentliche Höchstarbeitszeit
- § 4 - Wöchentliche Ruhezeit
- § 5 - Tägliche Höchstarbeitszeit
- § 6 - Tägliche Ruhezeit
- § 7 - Pausenregelungen
- § 8 - Ferienanspruch
- § 9 - Ferienbeginn und -ende
- § 10 - Zusatzferien
- § 11 - Zusatzbestimmungen für Frauen und jugendliche Personen
- § 12 - Überwachung
- § 13 - Schließendes
§ 1 - Zweck
- Dieses Gesetz schützt das Recht der Arbeiter auf Erhalt ihrer Arbeitskraft gem. Art. 18 Abs. 1 der Verfassung. Es bestimmt besondere Schutzvorschriften zum Schutz der in Gewerbe und Industrie beschäftigten Frauen und jugendlichen Personen.
- Es findet insbesondere Anwendung auf alle Beschäftigten des Staates sowie alle Arbeiter, für die keine abweichenden Regelungen nach § 2 Abs. 1 gelten.
- Seine Wirkung auf die Junkerstellen ist dahingehend beschränkt, als dass es den Junkern gestattet ist, mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, auch in gewichtigen Punkten davon abzuweichen.
§ 2 - Abweichungen
- Die Bestimmungen dieses Gesetzes können durch Kontrakte zwischen Arbeitgeber und Arbeiter oder zwischen Arbeitgeber- und Arbeitervertretung abweichend geregelt werden.
- Abweichungen nach Abs. 1 dürfen nicht zuungunsten der Arbeiter ausgehen.
- Die Regelungen dieses Gesetzes gehen von Vollzeitkräften im Sinne der zulässigen Höchstarbeitszeit nach § 3 Abs. 1 aus. Für Arbeiter, die weniger Stunden in der Woche arbeiten, sind die Vorgaben entsprechend anteilig anzuwenden.
§ 3 - Wöchentliche Höchstarbeitszeit
- Die binnen sieben Tagen zulässige Höchstarbeitszeit beträgt fünfzig (50) Stunden.
- In Berufen mit regelmäßiger Schichtarbeit (an mindestens vier Tagen in der Woche) oder schwerer körperlicher Arbeit beträgt sie vierzig (40) Stunden.
- Die Höchstarbeitszeit darf nicht regelmäßig überschritten werden. Jede Überschreitung ist der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen.
- Überschreitungen der Höchstarbeitszeit gelten als Vorleistung des Arbeiters, die er bei nächster Gelegenheit mit seiner üblichen Arbeitszeit verrechnen soll. Ersatzweise finanzielle Entschädigungen sind zulässig, sofern darüber ein Kontrakt nach § 2 Abs. 1 besteht.
§ 4 - Wöchentliche Ruhezeit
Die wöchentlich wenigstens einmal zusammenhängend zu gewährende Ruhezeit beträgt wenigstens vierunddreißig (34) Stunden. Sie soll in der Regel den Sonntag umfassen.
§ 5 - Tägliche Höchstarbeitszeit
- Die binnen vierundzwanzig (24) Stunden zulässige Höchstarbeitszeit beträgt, unter Einschluss aller Pausen und Überzeiten, vierzehn (14) Stunden.
- In Berufen mit regelmäßiger Schichtarbeit oder schwerer körperlicher Arbeit beträgt sie zwölf (12) Stunden.
- Die tägliche Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden. Ausnahmen bilden geringfügige Überschreitungen im Minutenbereich.
§ 6 - Tägliche Ruhezeit
- Die täglich zu gewährende Ruhezeit beträgt wenigstens zehn (10) Stunden.
- In Schichtsystemen kann die Ruhezeit regelmäßig auf wenigstens acht (8) Stunden verkürzt werden, wenn durch den Dienstplan ausreichende Ausgleiche vorgesehen sind. Es bedarf der Einwilligung der zuständigen Landesbehörde.
§ 7 - Pausenregelungen
- Während der Arbeitszeit sind Pausenzeiten zu gewähren, die nicht an Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen dürfen, sofern die tatsächliche Arbeitszeit fünf (5) Stunden überschreitet.
Die Pausen sind in folgendem Umfang zu gewähren:
- a. bei über fünf (5) bis zu sechs (6) Stunden Arbeitszeit fünfzehn (15) Minuten;
- b. bei über sechs (6) bis zu acht (8) Stunden Arbeitszeit dreissig (30) Minuten;
- c. bei über acht (8) bis zu zehn (10) Stunden Arbeitszeit fünfundvierzig (45) Minuten;
- d. bei über zehn (10) bis zu zwölf (12) Stunden Arbeitszeit sechzig (60) Minuten;
- e. bei über zwölf (12) bis zu vierzehn (14) Stunden Arbeitszeit fünfundsiebzig (75) Minuten.
Die Pausenzeiten können auf mehrere, kürzere Pausen verteilt werden, sofern es die betrieblichen Belange erfordern.
- Pausen müssen nicht vergütet werden.
- Pausenzeiten zählen in die tägliche (§ 5), nicht aber die wöchentliche Höchstarbeitszeit (§ 3) hinein.
§ 8 - Ferienanspruch
- Arbeiter haben Anspruch auf wenigstens fünfundzwanzig (25) Arbeitstage bezahlte Ferien im Kalenderjahr.
- Der Ferienanspruch kann nicht abgegolten oder verkürzt werden.
- Während der Ferien darf keine Arbeitsleistung erbracht oder Bereitschaftsdienst geleistet werden.
- Auf Antrag des Arbeiters sind mindestens einmal im Kalenderjahr zwei Wochen Ferien zusammenhängend zu gewähren.
- Tage nachgewiesener Krankheit während der Ferien gelten nicht als Ferientage.
§ 9 - Ferienbeginn und -ende
- Fällt ein Ferientag auf einen Montag oder Freitag, so ist das angrenzende Wochenende arbeitsfrei.
- Fällt ein Ferientag auf einen Tag vor oder nach einem Feiertag, so ist der angrenzende Feiertag arbeitsfrei.
- Die arbeitsfreien Tage nach Abs. 1 und 2 gelten nicht als Ferientage nach § 8 Abs. 1, bedürfen keiner Nacharbeit oder finanziellen Abgeltung an den Arbeitgeber.
- Die Abs. 1 und 2 ergänzen sich dahingehend, dass auch solche Feiertage frei sind, die nach einem Wochenende folgen, dass nach Abs. 1 arbeitsfrei ist, sowie umgekehrt.
- Abweichungen im Einzelfall unterliegen der Bewilligung durch die zuständige Landesbehörde, die eine angemessene Entschädigung des Arbeiters anweist.
§ 10 - Zusatzferien
- Arbeiter in Berufen mit regelmäßiger Schichtarbeit oder schwerer körperlicher Arbeit oder psychischer Belastung haben zusätzlichen Ferienanspruch im Sinne des § 8 Abs. 1.
- Der zusätzliche Ferienanspruch im Kalenderjahr beträgt:
- a. bei einem der drei Merkmale nach Abs. 1 vier (4) Tage;
- b. bei zwei der drei Merkmale nach Abs. 1. acht (8) Tage;
- c. bei allen drei Merkmalen nach Abs. 1 zwölf (12) Tage.
- Kontrakte nach § 2 Abs. 1 können weitere oder höhere zusätzliche Ferienansprüche vorsehen.
§ 11 - Zusatzbestimmungen für Frauen und jugendliche Personen
- Schwangeren Frauen sowie jugendlichen Personen bis zur Vollendung des achtzehnten (18.) Lebensjahres kommt die jeweils günstigste Auslegung der Regelungen dieses Gesetzes zugute. In der Regel sind sie also wie Schicht- oder Schwerstarbeiter zu behandeln, außer in den Fällen der § 4 Abs. 2.
- Sie dürfen nicht zu Nacht- oder Schwerarbeit herangezogen werden.
§ 12 - Überwachung
Die zuständige Landesbehörde überprüft die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes regelmäßig. Dazu sind durch die Arbeitgeber genaue Aufzeichnungen über die in diesem Gesetz geregelten Umstände zu führen.
§ 13 - Schließendes
Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.