Pflichtjahresgesetz

Nummer
405
Status
In Kraft
Inkrafttreten
28.06.1938
Zuletzt geändert
12.09.2002

§1 - Grundsätze

Dieses Gesetz regelt nach Art. 44 Abs. 2 der Verfassung im Einklang mit § 6 Abs. 4 des Schulgesetzes die Organisation, Inhalte und Durchführung des Gesellschaftlichen Pflichtjahres (kurz: Pflichtjahr), in das der Beginn des Verteidigungsdienstes zur Vorbereitung und Schulung der Waffenfähigen integriert ist.

§2 - Pflicht

Jeder Landesangehörige, gleich welchen Geschlechts, hat nach Abschluss der Generalschule, frühestens aber mit 16 Jahren, und vor Beginn des Gymnasialbesuchs oder der beruflichen Ausbildung, das Pflichtjahr zu absolvieren.

§3 - Ablauf

  1. Das Pflichtjahr beginnt jeweils am 1. September und endet am 15. Juli des folgenden Jahres.
  2. Das Pflichtjahr beginnt mit der Brandabwehrausbildung bei der Feuerwehr der Heimatgemeinde. Sie dauert drei Wochen, mit Ferien an den Wochenenden.
  3. Anschließend folgt entweder der Grundkurs I des Verteidigungsdienstes oder der erste Abschnitt des freien Teils des Pflichtjahres.
  4. An den Grundkurs I des Verteidigungsdienstes schließt sich erneut der freie Teil des Pflichtjahres an, sofern es zu diesem Zeitpunkt noch nicht geendet hat.
  5. Das feierliche Ende des Pflichtjahres wird mit dem Schlussappell am Tag der Verfassung (25. Juli) begangen.

§4 - Organisation

  1. Die grundlegende Organisation liegt bei dem zuständigen Landesamt.
  2. Die Brandabwehrausbildung organisieren die örtlichen Feuerwehren eigenständig.
  3. Der Grundkurs I des Verteidigungsdienstes unterliegt der Organisation durch die Oberste Landesbehörde für den Verteidigungsdienst.
  4. Der freie Teil des Pflichtjahres unterliegt der eigenverantwortlichen Organisation durch die Pflichtjahrsleistenden. Notwendige Nachweise haben sie beim zuständigen Landesamt nach Abs. 1 einzureichen.
  5. Die Schulen unterstützen die Pflichtjahresleistenden rechtzeitig bei der Organisation nach Abs. 4 und bieten Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen im letzten Schuljahr vor dem Pflichtjahr an.

§5 - Implikationen

  1. Das Absolvieren des Gesellschaftlichen Pflichtjahres ist grundsätzlich Voraussetzung zu einer Tätigkeit im Staatsdienst. Hiervon kann abgesehen werden, wenn für eine herausgehobene Stellung ausländische Experten beschäftigt werden sollen.
  2. Der Abschluss des Grundkurs I ist Voraussetzungen zur Aufnahme einer Ausbildung oder Tätigkeit in der Fürstlichen Polizeibehörde oder der Fürstlichen Garde.
  3. Wer aus gesundheitlichen Gründen den Grundkurs I und beziehungsweise oder die Brandabwehrausbildung nicht absolvieren kann, leistet Ersatzdienst in Tätigkeiten zum Gemeinwohl, die seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechen. In diesem Fall gilt das Pflichtjahr im Sinne des Abs. 1 als vollwertig absolviert.

§6 - Logistik

  1. Pflichtdienstleistende behalten ihren Schülerausweis nach §3 Abs. 2 Schulgesetz bei.
  2. Die Verpflegung und Unterbringung im Rahmen des Grundkurses I wird durch die Oberste Landesbehörde für den Verteidigungsdienst organisiert.
  3. Die Verpflegung im Rahmen der Brandabwehrausbildung erfolgt grundsätzlich über die Schulbuffets. Ist das nicht möglich, so ist die Gemeinde verpflichtet für Ersatz zu sorgen. Die Unterbringung erfolgt an der Privatanschrift.

§7 - Schließendes

Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.

Änderungshistorie

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