Politik

Das Fürstentum Eulenthal kann als parlamentarische Monarchie klassifiziert werden, das Parlament nimmt dabei eine Sonderrolle als Kopf sowohl der Legislative als auch der Exekutive ein, die es über seine zuständigen Ausschüsse und Kommissionen leitet und überwacht (Versammlungsregierung).


Die folgende Auflistung soll einen kurzen Überblick über Zusammensetzung und Aufgabenbereich der im politischen Alltag bedeutsamen Organe bieten.

Der Fürst

Alle Staatsgewalt geht vom Fürsten aus (Art. 2) und er stellt somit auch die höchste staatliche Autorität dar. Er ist vor jeder Art der Verfolgung geschützt und von zu leistenden Abgaben befreit (Art. 7).

Politisch besteht der Großteil seines Einflusses in der Außenpolitik, die allein ihm obliegt, es sei denn ein Vertrag soll "das Staatsgebiet verändern, Staatseigentum veräußern, Staatshoheitsrechte berühren oder Lasten auf die Schultern aller Staatsangehörigen legen", in welchen Fällen das Parlament ein Mitspracherecht besitzt (Art. 8).


Weiterhin nimmt er folgende Aufgaben war:

  • Sanktion der Gesetze auf Empfehlung und unter Gegenzeichnung des Staatsrates (Art. 9)
  • Erlass von Edikten und Verordnungen (Art. 10)
  • Ernennung der Staatsbeamten (Art. 11)
  • Recht der Begnadigung, Strafmilderung und Strafumwandlung (Art. 12)

Das Parlament

Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Hochrat als Oberhaus und der Thalversammlung als Unterhaus. Das Initiativrecht für neue Gesetze liegt ausschließlich bei der Thalversammlung, der Hochrat wird lediglich revidierend tätig, kann jedoch durch erneuten Beschluss der Thalversammlung mit drei Vierteln ihrer Mitglieder und positiver Sanktionsempfehlung von fünf von sechs Staatsräten übergangen werden (Art. 46).


Der Hochrat besteht aus der erblichen Bank, die aus den direkten Nachkommen des regierenden Fürsten, den Grafen und einer ihnen entsprechenden Zahl an Junkern besteht, die aus deren Mitte auf Lebenszeit gewählt werden und der gekorenen Bank, der höchstens dieselbe Zahl an Mitgliedern wie der erblichen Bank angehören. Sie werden durch eine Kommission unter den verdienten Landesangehörigen ausgewählt und werden im Rahmen ihrer Sitzeinnahme durch den Fürsten zu Rittern oder Baronen erhoben (Art. 47).


Die Thalversammlung wird in Wahlkreisen gewählt, die den Grafschaften entsprechen und auf die eine bestimmte Zahl an zu wählenden Abgeordneten nach der Zahl der Wahlberechtigten mit dortigem Wohnsitz verteilt wird, wobei der Versammlung insgesamt niemals mehr als jeder tausendste Landesangehörige angehören soll (Art. 48). Die Legislaturperiode dauert jährlich von Februar bis November an und wird von Ende Mai bis Anfang August für eine Sommerpause unterbrochen (Art. 49).

Der Staatsrat

Der Staatsrat vertritt das Parlament in den Zeiten seiner Auflösung (Art. 74), ist das oberste Beratungsorgan des Fürsten und höchste Kontrollinstanz der Verfassung. Er prüft die vom Parlament beschlossenen Gesetze auf ihre Verfassungskonformität und empfiehlt dem Fürsten anschließend deren Sanktion oder die Weigerung derselben, wobei der Fürst an diese Empfehlung gebunden ist (Art. 75). Er tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 76).

Ihm gehören an: der Hofkanzler, zwei Staatsräte, die der freien Ernennung durch den Fürsten unterliegen, zwei Staatsräte, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen durch das Parlament gewählt werden und der Staatsratspräsident, der von den vorigen hinzugewählt wird. Der Staatsrat ist ausschließlich bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig (Art. 79).

Die Landesverwaltung

Die Landesverwaltung umfasst alle Behörden und Einrichtungen, die mit der unmittelbaren oder mittelbaren Ausführung der Gesetze und Vorschriften betraut sind. Anders als in anderen Staaten haben die einzelnen Behörden zwar Leitungspersonen, allerdings handelt es sich bei diesen nicht um politisches Personal. Die politischen Leitlinien des Verwaltungshandelns legt der zuständige Fachausschuss des Parlaments fest. Gemäß Parlamentsgesetz gibt es davon derzeit Siebzehn. Ihnen und dem gesamten Parlament sind die Behördenleiter darüber hinaus für ihre Amtsführung und die ihrer Behörde verantwortlich (Art. 88).

Das Gerichtswesen

Die Gerichtsbarkeit im Eulenthal erfolgt nach den Grundsätzen des Rechtsstaates (Art. 91) und kennt grundsätzlich drei Instanzen (Art. 93):

  1. Instanz: Niedere Gerichte (Creutzburg, Auburg, Treinshof, Eulenfurt)
  2. Instanz: Peinliches Straftribunal zu Creutzburg, Eulenfurter Kanzlei
  3. Instanz: Fürstliches Kapitalgericht

Nur für Verfassungs- und Verwaltungssachen gibt es als letzte Instanz den Staatsrat (Art. 98).

Die Gemeinden

Die Gemeinden praktizieren eine reale Gewaltenteilung:

Der Gemeindeammann ist Vorsitzender des Amtsrates, der die Exekutive wahrnimmt.

Die Ortsgemeinde bildet die Legislative, ihr gehören alle stimmberechtigten Landesangehörigen der Gemeinde an.

Die Freie Stadt Eulenfurt und die Gemeinden der Fürstlichen Grafschaft Creutzburg sind gesondert geregelt und weichen teils von vorigen Bestimmungen ab (Art. 100).

Aufgaben der Gemeinden sind (Art. 102):

  • gesetzlich übertragene Aufgaben im Rüfebau-, Forst-, Wasserbeschaffungs- und Entwässerungswesen
  • Entsorgungswesen
  • Aspekte der Fischerei, Jagd und des Bergwesens

Die Junkerstellen

Die Höfe oder Junkerstellen sind Überbleibsel der feudalistischen Wirtschaftsordnung: Gegenüber den weiteren Behörden vertritt der Junker sein Land und dessen Bewohner, ebenso ist er persönlich für die Durchführung der Aufgaben zuständig, die den Gemeinden übertragen sind. Er kann gewisse hoheitliche Rechte ausüben.

Durch fünf Sechstel der Bewohner kann er allerdings zur Vornahme gewisser Handlungen bewegt werden (Art. 101).