• Die Hofkanzlei ist das wichtigste Verbindungsorgan zwischen Fürst und Staatsverwaltung. Der Hofkanzler nimmt ex officio Einsitz in zahlreichen einflussreichen Gremien und wird durch den Fürsten nach freier Entscheidung alleine bestimmt.


    - Hofkanzler -

    Seine Fürstlichen Gnaden Prinz

    Hector Emil Antonius von Creutzburg

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    VERORDNUNG NR. 22-1


    Hiermit ordne Ich an, dass

    1. Ich das Parlament nach Art. 51 Abs. 1 unserer Verfassung zu seiner Einberufungssitzung auf den 21. Feber 2022, 09:00 Uhr in den Parlamentspalais in Creutzburg lade;
    2. Ich die Eröffnung unseres Parlaments nach Art. 56 Abs. 1 unserer Verfassung in eigener Person vornehmen werde;
    3. die Gestaltung der Traktanden der Thalversammlung ihrem Altersvorsitzenden obliegt, Ich dem Hochrat jedoch die folgenden Traktanden für die auf Eidleistung und Eröffnung nach Art. 56 folgende Sitzung vorlegen werde:
      1. Wahl eines Primas und Secundas nach Art. 54 Abs. 1 Verfassung
      2. Wahl eines Parlamentskanzlers nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 Verfassung
      3. Wahl zweier Mitglieder der Kommission über die Ehrung verdienter Landesangehöriger nach Art. 47 Verfassung
      4. Wahl dreier Kommissare, daraus eines stellvertretenden Vorsitzenden der Wahlprüfungskommission nach Art. 62 Verfassung
      5. Wahl eines Mitgliedes der Richterauswahlkommission nach Art. 92 Abs. 1 Verfassung.
    4. die Abgeordneten an Ihre Teilnahms- und Anwesenheitspflicht nach Art. 55 Verfassung zu erinnern sind.



    Creutzburg, den 20. Feber 202210-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    VERORDNUNG NR. 22-2


    Hiermit ordne Ich an, dass

    1. Ich das Parlament nach Art. 51 Abs. 1 unserer Verfassung zu seiner Schließungssitzung auf den 9. November 2022, 11:00 Uhr in den Parlamentspalais in Creutzburg lade;
    2. Ich die Schließung unseres Parlaments nach Art. 57 unserer Verfassung in eigener Person vornehmen werde;
    3. einziges Traktandum für beide Kammern die Zur Kenntnisnahme der Schließung des Parlaments in gemeinsamer Sitzung sein soll; sowie
    4. die Abgeordneten an Ihre Teilnahms- und Anwesenheitspflicht nach Art. 55 Verfassung zu erinnern sind.



    Creutzburg, den 6. November 202210-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    EDIKT NR. 23-1


    Hiermit berufe Ich unter den Bestimmungen der Art. 8 und 11 der Verfassung


    Seine Erlaucht Erbgraf

    Moritz VON AUBURG


    zum


    Botschafter des Fürstentums Eulenthal

    im Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich.



    Creutzburg, den 1. Jänner 202310-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    VERORDNUNG NR. 23-1


    Hiermit ordne Ich an, dass

    1. Ich das Parlament nach Art. 51 Abs. 1 unserer Verfassung zu seiner Einberufungssitzung auf den 1. Feber 2023, 11:00 Uhr in den Parlamentspalais in Creutzburg lade;
    2. Ich die Eröffnung unseres Parlaments nach Art. 56 Abs. 1 unserer Verfassung in eigener Person vornehmen werde;
    3. die Gestaltung der Traktanden der Thalversammlung ihrem Altersvorsitzenden obliegt, Ich dem Hochrat jedoch die folgenden Traktanden für die auf Eidleistung und Eröffnung nach Art. 56 folgende Sitzung vorlegen werde:
      1. Wahl eines Primas und Secundas nach Art. 54 Abs. 1 Verfassung
      2. Wahl eines Parlamentskanzlers nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 Verfassung
      3. Wahl zweier Mitglieder der Kommission über die Ehrung verdienter Landesangehöriger nach Art. 47 Verfassung
      4. Wahl dreier Kommissare, daraus eines stellvertretenden Vorsitzenden der Wahlprüfungskommission nach Art. 62 Verfassung
      5. Wahl eines Mitgliedes der Richterauswahlkommission nach Art. 92 Abs. 1 Verfassung.
    4. die Abgeordneten an Ihre Teilnahms- und Anwesenheitspflicht nach Art. 55 Verfassung zu erinnern sind.



    Creutzburg, den 15. Jänner 202310-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    SANKTION NR. 23-1


    Hiermit erteile Ich unter den Bestimmungen des Art. 9 der Verfassung den folgenden Gesetzen meine Sanktion:

    1. Gesetz über Vorschriften zum nationalen Notstand und zum Notfalle der Verteidigung.



    Creutzburg, den 14. April 2023

    gez. Tyron

    gez. Jovin Calderknapp

    Staatsratspräsident


    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler


    gez. Meréile von Creutzburg

    fürstliche Staatsrätin


    gez. Philipp von Westenfeld

    fürstlicher Staatsrat


    gez. Emilius Wunderkind

    parlamentarischer Staatsrat

    10-siegel-png


    gez. Brittina Leibeskraft

    parlamentarische Staatsrätin

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    EDIKT NR. 23-2


    Hiermit berufe Ich unter den Bestimmungen der Art. 8 und Art. 11 der Verfassung


    Seine Fürstlichen Gnaden

    Vigor Emanuel Claus VON CREUTZBURG


    zum


    Gesandten des Fürstentums Eulenthal

    am II. Weltforum in Vinasy, Sozialistische Bundesrepublik Severanien.



    Ich übertrage Ihm des weiteren unter den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der Verfassung das Recht, das Fürstentum in meinem Namen in allen Angelegenheiten gegen auswärtige Staaten und Organisationen zu vertreten.



    Creutzburg, den 14. April 202310-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    VERORDNUNG NR. 23-2


    Hiermit ordne Ich an, dass

    1. Ich das Parlament nach Art. 51 Abs. 1 unserer Verfassung zu seiner Schließungssitzung auf den 17. Mai 2023, 11:00 Uhr in den Parlamentspalais in Creutzburg lade;
    2. Ich mit der Schließung unseres Parlaments nach Art. 57 unserer Verfassung Seine Fürstlichen Gnaden, meinen Hofkanzler, Hector Emil Antonius von Creutzburg, beauftrage;
    3. einziges Traktandum für beide Kammern die Zur Kenntnisnahme der Schließung des Parlaments in gemeinsamer Sitzung sein soll; sowie
    4. die Abgeordneten an Ihre Teilnahms- und Anwesenheitspflicht nach Art. 55 Verfassung zu erinnern sind.
    5. Fürderhin Sei die Wiedereinberufung des Parlaments auf den 9. August diesen Jahres vorzubereiten.



    Creutzburg, den 3. Mai 202310-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    EDIKT NR. 23-3


    Hiermit berufe Ich unter den Bestimmungen der Art. 8 und Art. 11 der Verfassung


    Seine Fürstlichen Gnaden

    Vigor Emanuel Claus VON CREUTZBURG


    zum


    Gesandten des Fürstentums Eulenthal

    am III. Weltforum in Mashin, Futunische Hegemonie.



    Ich übertrage Ihm des weiteren unter den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der Verfassung das Recht, das Fürstentum in meinem Namen in allen Angelegenheiten gegen auswärtige Staaten und Organisationen zu vertreten.



    Creutzburg, den 29. Juli 202310-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    EDIKT NR. 23-4


    Hiermit bestimme Ich unter den Bestimmungen des Art. 5 der Verfassung die Staatssymbole des Fürstentums wie folgt:

    1. Als Staatswappen des Fürstentums soll das Große Fürstliche Wappen dienen, wie es im Anhang A dargestellt ist. Es soll Meiner ausschließlichen Verwendung unterliegen.
    2. Als Dienstwappen des Fürstentums soll das Kleine Fürstliche Wappen dienen, wie es im Anhang B dargestellt ist. Es soll verwendet werden auf Urteilen und jenen Beschlüssen, die in Meinem Namen ergehen. Ferner ist es durch Meine Diplomaten im Ausland zu führen und darf durch alle Mitglieder des Fürstlichen Hofes geführt werden, die kein eigenes Wappen führen oder die sich dazu entschließen.
    3. Als Staatslogo des Fürstentums soll das in Anhang C dargestellte Symbol dienen. Es soll von allen weiteren Behörden und Institutionen des Fürstentums verwendet werden, sofern ihnen kein eigenes Logo durch fürstliches Edikt erteilt worden ist. Es soll außerdem der Öffentlichkeits- und Tourismusarbeit dienen, sofern dafür kein anderes Logo vorgesehen ist.
    4. Als Staatsflagge des Fürstentums soll die in Anhang D dargestellte Flagge dienen. Sie soll von allen Behörden des Fürstentums an ihren Dienstgebäuden gehisst werden, sofern keine anderen Bestimmungen dem entgegen stehen. Auf der Creutzburg ist stattdessen die Fahne des Fürsten zu hissen, es sei denn Ich befinde mich außer Landes.

    Anhänge:


    Creutzburg, den 18. September 202310-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    VERORDNUNG NR. 23-3


    Hiermit ordne Ich an, dass

    1. Ich das Parlament nach Art. 51 Abs. 1 unserer Verfassung zu seiner Schließungssitzung auf den 24. November 2023, 11:00 Uhr in den Parlamentspalais in Creutzburg lade;
    2. Ich die Schließung unseres Parlaments nach Art. 57 unserer Verfassung in eigener Person vornehmen werde;
    3. einziges Traktandum für beide Kammern die Zur Kenntnisnahme der Schließung des Parlaments in gemeinsamer Sitzung sein soll; sowie
    4. die Abgeordneten an Ihre Teilnahms- und Anwesenheitspflicht nach Art. 55 Verfassung zu erinnern sind.



    Creutzburg, den 2. November 202310-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    VERORDNUNG NR. 24-1


    Hiermit ordne Ich an, dass

    1. Ich das Parlament nach Art. 51 Abs. 1 unserer Verfassung zu seiner Einberufungssitzung auf den 1. Feber 2024, 11:00 Uhr in den Parlamentspalais in Creutzburg lade;
    2. Ich die Eröffnung unseres Parlaments nach Art. 56 Abs. 1 unserer Verfassung in eigener Person vornehmen werde;
    3. die Gestaltung der Traktanden der Thalversammlung ihrem Altersvorsitzenden obliegt, Ich dem Hochrat jedoch die folgenden Traktanden für die auf Eidleistung und Eröffnung nach Art. 56 folgende Sitzung vorlegen werde:
      1. Wahl eines Primas und Secundas nach Art. 54 Abs. 1 Verfassung
      2. Wahl eines Parlamentskanzlers nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 Verfassung
      3. Wahl zweier Mitglieder der Kommission über die Ehrung verdienter Landesangehöriger nach Art. 47 Verfassung
      4. Wahl dreier Kommissare, daraus eines stellvertretenden Vorsitzenden der Wahlprüfungskommission nach Art. 62 Verfassung
      5. Wahl eines Mitgliedes der Richterauswahlkommission nach Art. 92 Abs. 1 Verfassung.
    4. die Abgeordneten an Ihre Teilnahms- und Anwesenheitspflicht nach Art. 55 Verfassung zu erinnern sind.



    Creutzburg, den 25. Jänner 202410-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    EDIKT NR. 24-1


    Hiermit berufe Ich unter den Bestimmungen der Art. 8 und Art. 11 der Verfassung und begrenzt auf die Dauer meiner derzeitig bestehenden körperlichen Inkapazität


    Seine Fürstlichen Gnaden

    Vigor Emanuel Claus VON CREUTZBURG


    zum


    Fürstlichen Generalagenten.


    Ich übertrage Ihm des weiteren unter den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der Verfassung das Recht, das Fürstentum in meinem Namen in allen Angelegenheiten gegen auswärtige Staaten und Organisationen zu vertreten.



    Creutzburg, den 1. September 202410-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    EDIKT NR. 25-1


    Hiermit berufe Ich unter den Bestimmungen der Art. 8 und Art. 11 der Verfassung und bis auf Widerruf oder hilfsweise bis zur Auflösung der Kommission,


    Herrn Professor

    Abdulian VON ROSENSCHWENK


    zum


    Mitglied in der Völkerrechtskommission der Konferenz der Nationen für das Fürstentum Eulenthal .


    Ich übertrage Ihm des weiteren unter den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der Verfassung das Recht, das Fürstentum in meinem Namen in den Angelegenheiten der Kommission gegen auswärtige Staaten und Organisationen zu vertreten.



    Creutzburg, den 26. März 202510-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    EDIKT NR. 25-2


    Hiermit berufe Ich unter den Bestimmungen der Art. 8 und Art. 11 der Verfassung und bis auf Widerruf oder hilfsweise bis zur Beendigung des Gipfeltreffens,


    Seine Erlaucht Erbgraf

    Felix VON AUBURG


    zum


    Gesandten des Fürstentums Eulenthal am Gipfeltreffen der Intesa Cordiale

    in Fezzan, Königreich Targa .


    Ich übertrage Ihm des weiteren unter den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der Verfassung das Recht, das Fürstentum in meinem Namen in den Angelegenheiten des Gipfeltreffens gegen auswärtige Staaten und Organisationen zu vertreten.



    Creutzburg, den 1. April 202510-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    EDIKT NR. 25-3


    Hiermit berufe Ich unter den Bestimmungen der Art. 8 und Art. 11 der Verfassung und bis auf Widerruf oder hilfsweise bis zur Auflösung der Organisation,


    Seine Hochgeboren Graf

    Julius VON AUBURG


    zum


    Gesandten des Fürstentums Eulenthal an der Konferenz der Nationen

    in Eulenfurt .


    Ich übertrage Ihm des weiteren unter den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der Verfassung das Recht, das Fürstentum in meinem Namen in den Angelegenheiten der Konferenz gegen auswärtige Staaten und Organisationen zu vertreten.



    Creutzburg, den 23. April 202510-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    EDIKT NR. 25-4


    Gestützt auf Art. 8 der Verfassung und dem dort verbrieften Recht, meine außenpolitischen Kompetenzen durch Edikt delegieren zu dürfen, tue ich das selbige hiermit und bestimme, wie mein Diplomatischer Dienst arbeiten soll und wie er gestaltet sein soll:

    1. Der Diplomatische Dienst wird in Gestalt der Fürstlichen Generalagentur als Dienst direkt meiner Person untergeordnet. An die Spitze des Dienstes beordne ich, sofern ich das für gut und nützlich halte, einen Fürstlichen Generalagenten, der weiterhin meiner Weisung unterliegt.
    2. Der Fürstliche Generalagent und alle anderen Mitglieder des Dienstes erhalten bei ihrer Ernennung durch mich die Vertretungsbefugnisse nach meinem Ermessen erteilt.
    3. Die Fürstliche Generalagentur soll folgende Abteilungen umfassen:
      1. Zentralabteilung - zuständig für Personal- und Rechnungswesen, inländische Koordination (insbesondere mit der Hofkanzlei), Stabsstelle Fürstlicher Generalagent
      2. Vertretungskreis I - zuständig für Nordwestantica, insbesondere
        • Albernia,
        • Bergen,
        • Eldeyja,
        • Fawkland-Inseln (Albernia),
        • Fuchsen, Glenverness,
        • Gurkistan,
        • Jernøya (Nordhanar),
        • Neuturanien (Turanien),
        • Nordmark, Schwion (Turanien),
        • Tanurische Konföderation,
        • Turanien und
        • Underbergen.
      3. Vertretungskreis II - zuständig für Mittelantica, insbesondere
        • Akashir Thandara (Futuna),
        • Ascaaron (Turanien),
        • Isola die Riso (Gran Novara),
        • Joçãlo (Targa),
        • Pottyland,
        • Ratelon,
        • Severanien,
        • Usitien und
        • Valsanto.
      4. Vertretungskreis III - zuständig für Südostantica und Südharnar, insbesondere
        • Dionysos,
        • Gran Novara,
        • Ostland (Dreibürgen),
        • Salem,
        • San Umberto (Gran Novara),
        • Setāran (Targa),
        • Targa,
        • Terekistan und
        • Zedarien.
      5. Vertretungskreis IV - zuständig für Nordharnar und Nordrenzia, insbesondere
        • Andro,
        • Dreibürgen,
        • Friedrich-Ferdinand-Archipel (Dreibürgen),
        • Gelidona (Gran Novara),
        • Korland,
        • Lagow,
        • Masowien-Baltonien,
        • Nordhanar,
        • Queen-Heather-Land (Glenverness) und
        • Wiedemünde.
      6. Vertretungskreis V - zuständig für Südrenzia, insbesondere
        • Diyarasu (Futuna),
        • Fusō,
        • Hatha (Futuna),
        • Hsinhai,
        • Huangzhou (Aurora),
        • Katschutistan,
        • Nationalchinopische Republik,
        • Óc Eo,
        • Ostchinopien,
        • Tartastan und
        • Tchino.
      7. Vertretungskreis VI - zuständig für Nerica, insbesondere
        • al-Bathía,
        • Aontenaa (Futuna),
        • Farnestan,
        • Futuna,
        • Kijanibonde,
        • Mathildian Islands (Glenverness),
        • Medea (Albernia),
        • Molillo,
        • Novarisch-Westnerica (Gran Novara),
        • Storcheninseln und
        • Verland.
      8. Vertretungskreis VII - zuständig für Salvagiti, Centonesien und Aurora, insbesondere
        • Aurora,
        • Bengali,
        • Carabaion (Ladinien),
        • Glückliche Inseln hinter dem Winde (Futuna),
        • Ladinien,
        • Montaña,
        • Nördliche Inseln (Dreibürgen),
        • Ozeania (Aurora),
        • Peleïden (Ladinien),
        • San Bernardo (Turanien),
        • San Cristóbal und
        • Sinuessa (Ladinien).
      9. Vertretungskreis VIII - Astoria und Jadaria, insbesondere
        • Cranberra,
        • Irkanien,
        • Königreich beider Archipele,
        • Lehim (Futuna),
        • Neu-Friedrichsruh (Dreibürgen),
        • Roldem,
        • Soleado,
        • St. Vincent (Vereinigte Staaten von Astor) und
        • Vereinigte Staaten von Astor.
    4. Die Vertretungskreise sind die Zuständigkeitsbezirke der Botschafter des Fürstentums im Ausland. Bei ihrer Ernennung bestimme ich ihren Hauptamtssitz innerhalb ihres Vertretungskreises und nenne den Vertretungskreis, in dem sie mich repräsentieren. Erstreckt sich ein Staatsgebiet über verschiedene Vertretungskreise, so ist der maßgebende Botschafter bei der Regierung des betroffenen Staates derjenige, dessen Vertretungskreis den Regierungssitz des Staates umfasst.
    5. Der Dienst soll folgende Tätigkeitsbezeichnungen kennen:
      1. Fürstlicher Generalagent - Leiter des Diplomatischen Dienstes - Bezugsstufe L0b,
      2. Fstl. Agent - Leiter einer Abteilung, Botschafter oder ständiger Geschäftsträger - Bezugsstufe L1,
      3. Fstl. Vizeagent - Leiter einer Unterabteilung, Geschäftsträger ad interim, Minister - Bezugsstufe L2,
      4. Fstl. Agenturrat - Leiter einer Unterabteilung, Botschaftsrat - Bezugsstufe L4,
      5. Fstl. Agentursekretär - Abteilungsmitarbeiter, Botschaftssekretär - Bezugsstufe L6,
      6. Fstl. Agenturassistent - Auszubildende - Bezugsstufe Q1.
    6. Die sonstigen Regelungen obliegen dem Fürstlichen Generalgenten als Leiter des Dienstes. Lokale und untergeordnete Regelungshoheit kann er Mitarbeitern des Dienstes übertragen.


    Creutzburg, den 1. Mai 202510-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

  • 30-eulenthalgro%C3%A3%C3%BFklein-png



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

    Graf von Creutzburg

    Großjunker der Creutzburger Junkereien

    ___________________________________

    EDIKT NR. 25-5


    Hiermit berufe Ich unter den Bestimmungen der Art. 8 und Art. 11 der Verfassung und bis auf Widerruf oder hilfsweise bis zur Beendigung der Vertragsbeziehungen,


    Seine Erlaucht Erbgraf

    Felix VON AUBURG

    - Fürstlicher Agent -


    zum


    ordentlichen und bevollmächtigten Botschafter unseres Fürstentums und unserer Person bei Seiner Großen Majestät, dem Amenokal des Königreichs Targa und in seinem Reiche.


    Ich bestimme Ihn außerdem zu meinem verantwortlichen Botschafter für den Vertretungskreis III im Sinne des Edikts Nr. 25-4.



    Creutzburg, den 2. Mai 202510-siegel-png

    gez. Tyron

    gez. Hector von Creutzburg

    Hofkanzler

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