Sehr gerne.
Grundlagenvertrag vom 18. April 2024 zwischen dem Königreich Gran Novara und dem Fürstentum Eulenthal
Seine Majestät der König von Gran Novara,
vertreten durch Seinen Außenminister Exzellenz Ugo Maremma
und
Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,
schließen diesen Vertrag getragen vom Wunsch und Willen zum friedlichen Miteinander ihrer Völker.
§1: Das Fürstentum Eulenthal, nachfolgend Eulenthal genannt, und das Königreich Gran Novara, nachfolgend Gran Novara genannt, erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz zu achten.
§2: Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.
§2.a: Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.
§3: Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zu ermöglichen und zu fördern. Beide Staaten bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenarbeit und zum touristischen Austausch.
§3.a: Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum. Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.
§4: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn, in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.
§4.a: Sollte einer der vertragsschließenden Staaten in Konflikt mit einer dritten Macht geraten, so ist der Versuch einer Vermittlung durch den völkerrechtlichen Partner dezidiert erwünscht.
§5: Beide Vertragspartner verpflichten sich, keinerlei nachrichtendienstliche Tätigkeiten gegeneinander zu betreiben.
§5.a: Eine Zusammenarbeit im Bereich der Abwehr von Terrorismus und der Abwehr im Bereich der organisierten Kriminalität wird angestrebt.
§6: Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Staatsorgane in Kraft.
§7: Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Staates unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
§7a: Bei einer Kündigung bleiben §1, §2 und §2a unberührt und gleichermaßen wirksam.
TYRON
Fürst von Eulenthal
Ugo Maremma
Ministero degli Affari Esteri e dell´Economia