• Tritt mitsamt Gast ( Tin Velic ) ein:

    Durchlaucht; der Außenminister der Bundesrepublik Gurkistan.

    Anschließend zieht er sich wieder zurück.

  • Natürlich. Einen Wunsch bei der Sorte?

    Ruft derweil schon einmal einen Bediensteten herbei.

    Ansonsten freut es mich, Sie kennen zu lernen. Sie wollten unser schönes Land ja besuchen. Haben Sie bestimmte Ziele oder Wünsche, die Sie mit diesem Aufenthalt verbinden? :)

  • Schwarzen Tee, wenn es diesen gibt, ansonsten wäre ich offen für alles.
    Erstmal möchte ich mich aufrecht für ihre Gastfreundschaft bedanken, neben der im Brief erwähnten kulturellen Verbundenheit interessiert mich auch der wirtschaftliche Austausch zwischen unseren Ländern. Es wäre faszinierend Wege zu erkunden, wie unsere beiden Nationen von einander profitieren könnten.

  • Der Tee wird gereicht.


    Nun, unser kleines Land hat für die internationale Bühne vor allem im Tourismus etwas zu bieten. Neben unseren Wintersport- und Wanderorten in den Bergen sind wir auch für unsere Artria-Kurbäder bekannt. Auch im Bereich der Forschung und Ausbildung zu Eisenbahnbetriebsführung setzt unsere einzige, bescheidene Universität in Eulenfurt Maßstäbe.

  • Vielen Dank.

    Trinkt einen Schluck.

    Interessant. Unser Land ist bekannt für seine moderne Technologie. Wir setzen auf Ökostrom und mehr.

    Wir haben einige schöne Berge, eine schöne Küste, Fußballvereine, alles was man sich als gemütlichen Urlaubsort vorstellen kann.

  • Wie wäre es, ein grundlegendes Vertragswerk über die Regelung der Beziehung unserer Staaten und die zukünftige Zusammenarbeit zu verfassen?

  • Was halten Sie hiervon?


    Grundlagenvertrag vom 25.01.2024 zwischen der Foorbundrespublik Gurkistan und dem Fürstentum Eulenthal


    Seine Exzellenz der Verbundspräsident von Gurkistan

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die gerade erarbeiteten Beziehungen zwischen der Foorbundrespublik Gurkistan und dem Fürstentum Eulenthal auf eine feste und stabile Grundlage zu bringen,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Ausrichtung der künftigen Zusammenarbeit, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:


    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.


    § 2 - Visa, Rückführungen

    (1) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.

    (2) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.


    § 3 - Bildung und Forschung

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle ihrer Bildungsabschlüsse für verbindlich und garantieren ihre Geltung.


    § 4 - Sicherheit

    Die Vertragsstaaten vereinbaren einen durch ihre Gesetze beschränkten Austausch von Daten und Informationen zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung. Eine direkte Verbindung ihrer obersten Polizeibehörden ist perspektivisch einzurichten.


    § 5 - Abschliessendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.


    Anhang A

    Stufe Eulenthal Gurkistan Bedeutung
    GA1 Generalschulabschluss
    Berechtigung zum Gymnasialbesuch oder zur Berufslehre
    GA2 Gymnasialabschluss o. Berufslehre
    Berechtigung zu Studium oder Meisterschule
    EA1 Studienabschluss o. Meistertitel
    tlw. Berechtigung zu Promotion
    EA2 Promotion
    Voraussetzung für Habilitation
    EA3 Habilitation
    universitäre Lehrberechtigung
  • GA1: GSA - Grundschulabschluss nach Grundschule (Klassen 1-5), nichtqualifizierend. bei Bestehen von Klasse 5

    GA2: GA - Gesamtabschluss nach Klasse 10, qualifiziert für weiterfürhrende Schule oder für Berufswahl mit Ausbildung. bei Bestehen der 10. Klasse, Test gesondert möglich

    GA2: WA1 - Weiterführender Abschluss „I“ nach Klasse 12, qualifiziert für Studium und für Berufe mit höheren Kenntnisanforderungen. Abschlusstest

    EA1: WA2 - („Weiterführender Abschluss II“) Studienabschluss oder Meistertitel, qualifiziert für 1. weiteres Studium oder für allgemeine Berufswahl (Ausbildung oder im Studiengebiet), 2. Lehrberechtigung mit Ausbildung an Grundschulen. Abschlusstest

    EA2: [Abkürzung aus gurkistanisch Doktorentitel] - Promotion // Doktortitel, qualifiziert für: 1. Verleihung des Doktortitels, 2. Voraussetzung für HT, 3. qualifiziert mit Ausbildung für Lehrberechtigung an Hochschulen (Klassen. 5-12)

    EA3: [Abkürzung aus dem gurkistanischen] - „Habilitation“ - (hier gurkistanisch: „Lehrberechtigung“), qualifiziert für universitäre Lehrstellen.

  • Ich habe das einmal entsprechend eingeordnet und korrigiert. Stufe GA 1 erfolgt bei uns nach dem 16. Lebensjahr. Unser Gymnasium umfasst lediglich drei Schuljahre, da waren ihre Behörden sicherlich einem bequemen Irrtum aufgesessen.


    StufeEulenthalBedeutungGurkistanBedeutung
    GA1GeneralschulabschlussBerechtigung zum Gymnasialbesuch oder zur BerufslehreGesamtabschlussqualifiziert für weiterführende Schule oder für Berufswahl mit Ausbildung
    GA2Gymnasialabschluss o. BerufslehreBerechtigung zu Studium oder MeisterschuleWeiterführender Abschluss Iqualifiziert für Studium und für Berufe mit höheren Kenntnisanforderungen
    EA1Studienabschluss o. Meistertiteltlw. Berechtigung zu PromotionWeiterführender Abschluss IIStudienabschluss o. Meistertitel, qualifiziert für 1. weiteres Studium oder für allgemeine Berufswahl (Ausbildung oder im Studiengebiet), 2. Lehrberechtigung mit Ausbildung an Grundschulen
    EA2PromotionVoraussetzung für HabilitationPromotionqualifiziert für: 1. Voraussetzung für HT, 2. qualifiziert mit Ausbildung für Lehrberechtigung an Hochschulen (Klassen. 5-12)
    EA3Habilitationuniversitäre LehrberechtigungHabilitationuniversitäre Lehrberechtigung

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