• Grundlagenvertrag vom 25.01.2024 zwischen der Foorbundrespublik Gurkistan und dem Fürstentum Eulenthal


    Seine Exzellenz der Verbundspräsident von Gurkistan

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die gerade erarbeiteten Beziehungen zwischen der Foorbundrespublik Gurkistan und dem Fürstentum Eulenthal auf eine feste und stabile Grundlage zu bringen,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Ausrichtung der künftigen Zusammenarbeit, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:


    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.


    § 2 - Visa, Rückführungen

    (1) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.

    (2) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.


    § 3 - Bildung und Forschung

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle ihrer Bildungsabschlüsse für verbindlich und garantieren ihre Geltung.


    § 4 - Sicherheit

    Die Vertragsstaaten vereinbaren einen durch ihre Gesetze beschränkten Austausch von Daten und Informationen zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung. Eine direkte Verbindung ihrer obersten Polizeibehörden ist perspektivisch einzurichten.


    § 5 - Abschliessendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.


    StufeEulenthalBedeutungGurkistanBedeutung
    GA1GeneralschulabschlussBerechtigung zum Gymnasialbesuch oder zur BerufslehreGesamtabschlussqualifiziert für weiterführende Schule oder für Berufswahl mit Ausbildung
    GA2Gymnasialabschluss o. BerufslehreBerechtigung zu Studium oder MeisterschuleWeiterführender Abschluss Iqualifiziert für Studium und für Berufe mit höheren Kenntnisanforderungen
    EA1Studienabschluss o. Meistertiteltlw. Berechtigung zu PromotionWeiterführender Abschluss IIStudienabschluss o. Meistertitel, qualifiziert für 1. weiteres Studium oder für allgemeine Berufswahl (Ausbildung oder im Studiengebiet), 2. Lehrberechtigung mit Ausbildung an Grundschulen
    EA2PromotionVoraussetzung für HabilitationPromotionqualifiziert für: 1. Voraussetzung für HT, 2. qualifiziert mit Ausbildung für Lehrberechtigung an Hochschulen (Klassen. 5-12)
    EA3Habilitationuniversitäre LehrberechtigungHabilitationuniversitäre Lehrberechtigung



    TYRON

    Fürst von Eulenthal

  • Grundlagenvertrag vom 25.01.2024 zwischen der Foorbundrespublik Gurkistan und dem Fürstentum Eulenthal


    Seine Exzellenz der Verbundspräsident von Gurkistan

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die gerade erarbeiteten Beziehungen zwischen der Foorbundrespublik Gurkistan und dem Fürstentum Eulenthal auf eine feste und stabile Grundlage zu bringen,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Ausrichtung der künftigen Zusammenarbeit, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:


    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.


    § 2 - Visa, Rückführungen

    (1) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.

    (2) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.


    § 3 - Bildung und Forschung

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle ihrer Bildungsabschlüsse für verbindlich und garantieren ihre Geltung.


    § 4 - Sicherheit

    Die Vertragsstaaten vereinbaren einen durch ihre Gesetze beschränkten Austausch von Daten und Informationen zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung. Eine direkte Verbindung ihrer obersten Polizeibehörden ist perspektivisch einzurichten.


    § 5 - Abschliessendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.


    StufeEulenthalBedeutungGurkistanBedeutung
    GA1GeneralschulabschlussBerechtigung zum Gymnasialbesuch oder zur BerufslehreGesamtabschlussqualifiziert für weiterführende Schule oder für Berufswahl mit Ausbildung
    GA2Gymnasialabschluss o. BerufslehreBerechtigung zu Studium oder MeisterschuleWeiterführender Abschluss Iqualifiziert für Studium und für Berufe mit höheren Kenntnisanforderungen
    EA1Studienabschluss o. Meistertiteltlw. Berechtigung zu PromotionWeiterführender Abschluss IIStudienabschluss o. Meistertitel, qualifiziert für 1. weiteres Studium oder für allgemeine Berufswahl (Ausbildung oder im Studiengebiet), 2. Lehrberechtigung mit Ausbildung an Grundschulen
    EA2PromotionVoraussetzung für HabilitationPromotionqualifiziert für: 1. Voraussetzung für HT, 2. qualifiziert mit Ausbildung für Lehrberechtigung an Hochschulen (Klassen. 5-12)
    EA3Habilitationuniversitäre LehrberechtigungHabilitationuniversitäre Lehrberechtigung



    TYRON

    Fürst von Eulenthal


    T.VELIC

    Außenminister Verbundsrepublik Gurkistan

  • Wie schön. Muss der Vertrag von Ihrer Seite noch ratifiziert werden oder gilt er aus Ihrer Sicht sofort? Bei uns sind keine weiteren Schritte mehr erforderlich.

  • Wie schön. Möchten wir noch über etwas sprechen oder darf ich Sie fürs Erste bereits wieder verabschieden?

  • Kündigt die vernische Ministerin an und zieht sich dann zurück.

  • Tritt ein und absolviert einen formvollendeten Hofknicks.

    The Much Hon.

    Davina Fraser PC, CFV, MA
    Baroness o Crossdale
    Generaldirektorin der Nordantika-Union
    Caibinet Secretar for Furrin an Fendie Affairs

    Former First Meinister o Glenverness

  • Hochwohlgeboren, Ich freue mich, dass Sie den Weg in unser kleines Fürstentum gefunden haben! :) Nehmen Sie doch bitte Platz.

    Deutet auf einen bequemen Stuhl.

    Darf ich Ihnen etwas anbieten?

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