Artria-Höhenbad Osterspitze

  • Weltweiter Anspruch? Nein, nein, dazu sind wir viel zu bescheiden. Sicherlich, wir werden bereit stehen, wenn man uns bittet, aber mittelfristig sehe ich unseren diplomatischen Fokus doch eher auf Antica. Ich muss ja bereits jetzt überlegen, wohin ich überhaupt perspektivisch Botschafter entsenden kann. Sie können sich vorstellen, dass bei nur grob hunderttausend Einwohnern nicht unbegrenzt viele im diplomatischen Dienst zur Verfügung stehen! ;)

    Nach einer kurzen Pause, fast als wollte er ein erwartetes Lachen abwarten, fährt er fort:

    Wofür wir uns aber perspektivisch durchaus aufstellen wollen ist, eine internationale Schlichtungsstelle, vielleicht gar in Form eines internationalen Gerichtshofes, bei uns anzusiedeln. Selbst eine unverbindliche Institution dieser Art würde noch mehr helfen, als wenn gar kein Dialog gesucht wird.

  • Also sind Ihre Nachbarn Ihre natürlichen Partner und nicht absurde Spinner wie etwa Livornien. Das ist ein gutes Zeichen und wird von mir positiv als Fürsprache für den andererseits zweifelhaften Gerichtshof erwähnt werden.

  • Spinner?

    War ob der so direkten Aussprache persönlicher Befindlichkeiten in einem immerhin noch diplomatischen Umfeld sichtlich irritiert.

    Nunja, um das etwas weiter auszuführen: Ich versuche derzeit strategisch zumindest mit einem Großteil der anticäischen Staaten grundlegende, diplomatische Beziehungen aufzubauen. Als Partner würde ich - natürlich - die Mehrzahl von jenen nicht bezeichnen. Es geht vielmehr darum, Gesprächskanale zu öffnen und offen zu halten, wenn Sie verstehen?

    Tunkte dann ein Stück Weißbrot in das köstliche Fondue.

  • Die direkte Bezeichnung ergibt sich aus der Aufstellung der Verbündeten und eigenen Gebiete, die es nirgendwo auf Karten gibt. Und das seit Jahrzehnten. Das kann man nicht mehr anders bezeichnen. Da ist einem das Königreich Bajar mit seinen Verwirrungen sympathischer weil es auf empirisch nachvollziehbaren Parametern beruht.

  • Ahh, ich verstehe! Nun, ein Botschafter würde es dort wohl schon überleben, will ich meinen! Es ist ja keine Seltenheit, dass gewisse Staaten ständig versuchen, sich größer zu machen, als sie sind.

  • Nun, die wichtigste Lehre zweifelsfrei ist, dass wir nie so bedeutend für den Fortbestand der Welt und der Schöpfung sind, wie wir glauben. Auf der anderen Seite ist natürlich auch Leben, sich Gehör zu verschaffen.

  • Hat die Aussage der Dame nicht wirklich verstanden - schließlich ist er ja dann doch nicht ganz der Hellste - prostet ihr aber begeistert zu und lächelt.

    Sicherlich. Schön gesagt!

    Dann wieder an alle noch anwesenden Delegationen gewandt:

    Wenn Sie mögen, würde ich nun gerne etwas konkreter die diplomatischen Optionen zwischen unseren Nationen ausloten. Ich würde, sofern von ihrer Seite Interesse besteht, gerne jeweils Grundlagenverträge vereinbaren.

  • "Grunlagenverträge sind, wie der Name ja schon sagt, die Basis im Umgang der Staaten untereinander, da stimme ich Durchlaucht zu.

    Daher werde ich, wenn es Recht ist, einen Vorschlagstext ausfertigen?"

  • Nach einiger Zeit, in der man nett geplaudert hatte, kommt ein Angestellter des Ministeriums daher und nimmt Anweisungen des Ministers entgegen. Kurz darauf kommt er zurück und reicht Maremma einen Text.


    "Durchlaucht, ich habe hier einen Text als Vorschlag. Ich gebe zu: Ich habe abgeschrieben, denn der Text bezieht sich ursprünglich auf zwei andere Staaten. Aber, da ich den Text für gut befinde, lege ich ihn nun Euer Durchlaucht vor."


    Grundlagenvertrag

    zwischen

    dem

    Fürstentum Eulenthal

    und dem

    Königreich Gran Novara


    Präambel

    Dieser Vertrag ist getragen vom Wunsch und Willen zum friedlichen Miteinander beider Völker.

    §1: Das Fürstentum Eulenthal, nachfolgend Eulenthal genannt, und das Königreich Gran Novara, nachfolgend Gran Novara genannt, erkennen sich als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz zu achten.

    §2:Eulenthal und Gran Novara nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Botschafter in den jeweils anderen Staat. Die diplomatischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität.

    §2.a: Die Botschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Staates besonders geschützt. Die Botschaften beider Vertragspartner gelten als jeweiliger extraterritorialer Besitz.

    §3: Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zu ermöglichen und zu fördern. Beide Staaten bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenarbeit und zum touristischen Austausch.

    §3.a: Beide Staaten gewähren ihren Bürgern Visumfreiheit.

    §4: Die Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn, in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.

    §5: Beide Vertragspartner verpflichten sich, keinerlei nachrichtendienstliche Tätigkeiten gegeneinander zu betreiben.

    §5.a: Eine Zusammenarbeit im Bereich der Abwehr von Terrorismus und der Abwehr im Bereich der organisierten Kriminalität wird angestrebt.

    §6: Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Staatsorgane in Kraft.

    §7: Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Staates unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

    §7a: Bei einer Kündigung bleiben §1, §2 und §2a unberührt und gleichermaßen wirksam.

  • Ich bin für solche Verträge nicht ermächtigt worden. Aber ich werde den Hohen Rat von Ihrem Wunsch unterrichten.

  • Das wundert mich ein wenig, wenn Sie mir die Bemerkung gestatten. Ich nahm an, Sie wären wegen der Friedensverhandlungen hierher geschickt worden. Interessant, dass dies nicht der Fall ist.

  • Das wundert mich ein wenig, wenn Sie mir die Bemerkung gestatten. Ich nahm an, Sie wären wegen der Friedensverhandlungen hierher geschickt worden. Interessant, dass dies nicht der Fall ist.

    "Ich bin Außenminister Seiner Majestät. Und daher befugt. Sowohl für die Friedensverhandlungen als auch für die Aufnahme diplomatischer Beziehungen."

  • Wie schön!

    Versucht er offensichtlich unbeholfen, die Situation als aufgelöst darzustellen.

    Ich danke Ihnen und erwarte geduldig eine Antwort!

    richtet er sich an die Futunin, ehe ihm ein Hofbeamter einige Notizen zum Vertragsvorschlag des Novaren vorlegt.

    Aber mein Lieber, Abschreiben ist doch nicht grundsätzlich verkehrt erst einmal! Wir sind doch hier nicht in der Schule!

    Hoffentlich war das Lustig :/

    Ohne unbescheiden wirken zu wollen...

    Kommt er dann auf den Entwurf zu sprechen:

    ...so muss ich doch darauf bestehen, dass nach gültiger Rechtsauslegung im Fürstentum der Fürst - also ich, gewissermaßen - die Verträge schließt und daher der Vertrag zwischen Ihrem König und mir oder Ihrem Königreich und mir zu schließen wäre - aber das nur als kleine Bemerkung am Rande!

    Den zweiten Paragraphen würde ich sehr gerne etwas anpassen - wir sind ein Kleinstaat mit begrenzten Mitteln, vor allem personell - und nur festschreiben, dass wir gegenseitig diplomatisches Personal entsenden, statt uns von vorn herein auf Botschafter festzulegen. Wir werden nämlich sehr wahrscheinlich von Mehrfachakkreditierungen Gebrauch machen müssen, sodass ich Ihnen ungerne einen Botschafter versprechen möchte, den ich später nicht entsenden kann! Hierzu hätte ich folgende Formulierungen abzuschreiben, die wir vielleicht anpassen könnten:


    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.


    Schließt §4 aus, als Vermittler in solchen Fällen aufzutreten?

  • Schmunzelt ob der Einlassung des Fürsten.


    "Durchlaucht haben natürlich Recht! Wir sind, gottlob, hier nicht in der Schule, also bekomme ich keine schlechten Noten.


    Darf ich?"


    Nimmt den Text und ändert ihn.


    Grundlagenvertrag

    zwischen

    dem

    Fürsten von Eulenthal

    und dem

    Königreich Gran Novara


    Präambel

    Dieser Vertrag ist getragen vom Wunsch und Willen zum friedlichen Miteinander beider Völker.

    §1: Das Fürst von Eulenthal, nachfolgend der Fürst genannt, und das Königreich Gran Novara, nachfolgend Gran Novara genannt, erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz zu achten.


    §2: Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    §2.a: Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.


    §3: Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zu ermöglichen und zu fördern. Beide Staaten bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenarbeit und zum touristischen Austausch.

    §3.a: Beide Staaten gewähren ihren Bürgern Visumfreiheit.


    §4: Die Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn, in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.

    §4.a: Sollte einer der vertragsschließenden Staaten in Konflikt mit einer dritten Macht geraten, so ist der Versuch einer Vermittlung durch den völkerrechtlichen Partner dezidiert erwünscht.


    §5: Beide Vertragspartner verpflichten sich, keinerlei nachrichtendienstliche Tätigkeiten gegeneinander zu betreiben.

    §5.a: Eine Zusammenarbeit im Bereich der Abwehr von Terrorismus und der Abwehr im Bereich der organisierten Kriminalität wird angestrebt.


    §6: Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Staatsorgane in Kraft.


    §7: Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Staates unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

    §7a: Bei einer Kündigung bleiben §1, §2 und §2a unberührt und gleichermaßen wirksam.


    "Fände dieser Text Euer Durchlaucht Zustimmung?"

  • Lässt den Text seinerseits noch einmal redigieren:


    Grundlagenvertrag vom 18. April 2024 zwischen dem Königreich Gran Novara und dem Fürstentum Eulenthal


    Seine Majestät der König von Gran Novara,

    vertreten durch Seinen Außenminister Exzellenz Ugo Maremma

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    schließen diesen Vertrag getragen vom Wunsch und Willen zum friedlichen Miteinander ihrer Völker.



    §1: Das Fürstentum Eulenthal, nachfolgend Eulenthal genannt, und das Königreich Gran Novara, nachfolgend Gran Novara genannt, erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz zu achten.


    §2: Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    §2.a: Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.


    §3: Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zu ermöglichen und zu fördern. Beide Staaten bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenarbeit und zum touristischen Austausch.

    §3.a: Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum. Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.


    §4: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn, in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.

    §4.a: Sollte einer der vertragsschließenden Staaten in Konflikt mit einer dritten Macht geraten, so ist der Versuch einer Vermittlung durch den völkerrechtlichen Partner dezidiert erwünscht.


    §5: Beide Vertragspartner verpflichten sich, keinerlei nachrichtendienstliche Tätigkeiten gegeneinander zu betreiben.

    §5.a: Eine Zusammenarbeit im Bereich der Abwehr von Terrorismus und der Abwehr im Bereich der organisierten Kriminalität wird angestrebt.


    §6: Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Staatsorgane in Kraft.


    §7: Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Staates unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

    §7a: Bei einer Kündigung bleiben §1, §2 und §2a unberührt und gleichermaßen wirksam.


    So würde ich unterzeichnen!

  • Sehr gerne.

    Unterschreibt.


    Grundlagenvertrag vom 18. April 2024 zwischen dem Königreich Gran Novara und dem Fürstentum Eulenthal


    Seine Majestät der König von Gran Novara,

    vertreten durch Seinen Außenminister Exzellenz Ugo Maremma

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    schließen diesen Vertrag getragen vom Wunsch und Willen zum friedlichen Miteinander ihrer Völker.



    §1: Das Fürstentum Eulenthal, nachfolgend Eulenthal genannt, und das Königreich Gran Novara, nachfolgend Gran Novara genannt, erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz zu achten.


    §2: Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    §2.a: Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.


    §3: Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zu ermöglichen und zu fördern. Beide Staaten bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenarbeit und zum touristischen Austausch.

    §3.a: Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum. Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.


    §4: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn, in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.

    §4.a: Sollte einer der vertragsschließenden Staaten in Konflikt mit einer dritten Macht geraten, so ist der Versuch einer Vermittlung durch den völkerrechtlichen Partner dezidiert erwünscht.


    §5: Beide Vertragspartner verpflichten sich, keinerlei nachrichtendienstliche Tätigkeiten gegeneinander zu betreiben.

    §5.a: Eine Zusammenarbeit im Bereich der Abwehr von Terrorismus und der Abwehr im Bereich der organisierten Kriminalität wird angestrebt.


    §6: Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Staatsorgane in Kraft.


    §7: Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Staates unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

    §7a: Bei einer Kündigung bleiben §1, §2 und §2a unberührt und gleichermaßen wirksam.


    TYRON

    Fürst von Eulenthal

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