§1 - Zweck
Dieses Gesetz regelt nach Art. 41 der Verfassung das Zensurwesen im Fürstentum.
§2 - Zuständige Stelle
Zuständig für die Durchsetzung der nach diesem Gesetz bestehenden Zensur sind die Fürstliche Polizeibehörde sowie die Gerichte.
§3 - Verbotene Darstellungen
Es ist verboten, in Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung, folgendes zu verbreiten:
1. Darstellungen sexueller Handlungen gleich welcher Form, sofern sie Kindern im Alter von weniger als zwölf Jahren zufällig bekannt werden können;
2. Schwere Verunglimpfungen und Herabwürdigungen gegen den Fürsten, sein Fürstentum oder die Landeskirche.
§4 - Strafe
Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, soll mit Gefängnis nicht weniger als sechs Monate bestraft werden.
§5 - Schließendes
Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.