Zensurgesetz

§1 - Zweck

Dieses Gesetz regelt nach Art. 41 der Verfassung das Zensurwesen im Fürstentum.


§2 - Zuständige Stelle

Zuständig für die Durchsetzung der nach diesem Gesetz bestehenden Zensur sind die Fürstliche Polizeibehörde sowie die Gerichte.


§3 - Verbotene Darstellungen

Es ist verboten, in Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung, folgendes zu verbreiten:

1. Darstellungen sexueller Handlungen gleich welcher Form, sofern sie Kindern im Alter von weniger als zwölf Jahren zufällig bekannt werden können;

2. Schwere Verunglimpfungen und Herabwürdigungen gegen den Fürsten, sein Fürstentum oder die Landeskirche.


§4 - Strafe

Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, soll mit Gefängnis nicht weniger als sechs Monate bestraft werden.


§5 - Schließendes

Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.