Grundlagenvertrag vom 25.01.2024 zwischen der Foorbundrespublik Gurkistan und dem Fürstentum Eulenthal
- Eulenthal
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Grundlagenvertrag vom 25.01.2024 zwischen der Foorbundrespublik Gurkistan und dem Fürstentum Eulenthal
Seine Exzellenz der Verbundspräsident von Gurkistan
und
Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,
vom Wunsche beseelt, die gerade erarbeiteten Beziehungen zwischen der Foorbundrespublik Gurkistan und dem Fürstentum Eulenthal auf eine feste und stabile Grundlage zu bringen,
und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Ausrichtung der künftigen Zusammenarbeit, zu schließen,
sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:
§ 1 - Grundlagen
(1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.
(2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.
(3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.
§ 2 - Visa, Rückführungen
(1) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.
Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.
(2) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.
§ 3 - Bildung und Forschung
(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.
(2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle ihrer Bildungsabschlüsse für verbindlich und garantieren ihre Geltung.
§ 4 - Sicherheit
Die Vertragsstaaten vereinbaren einen durch ihre Gesetze beschränkten Austausch von Daten und Informationen zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung. Eine direkte Verbindung ihrer obersten Polizeibehörden ist perspektivisch einzurichten.
§ 5 - Abschliessendes
(1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.
(2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.
TYRON
Fürst von Eulenthal
T.VELIC
Außenminister Verbundsrepublik Gurkistan