Verfassung des Fürstentums Eulenthal

I. Haupstück
- Über das Fürstentum -


Art. 1

  1. Das Fürstentum Eulenthal bildet in der Vereinigung seiner Grafschaften Creutzburg, Eulenbrück, Ostenacker, Waien und Westenfeld sowie der Freien Stadt Eulenfurt ein unteilbares und unveräusserliches Ganzes als Nation.
  2. Die Grafschaften bestehen wie folgt:
    1. Creutzburg aus der Stadt Creutzburg, den Höfen und Junkerstellen der Creutzburger Junkerei, sowie den Gemeinden Eppelbrück, Hofcreutzen, Kirchfeld, Nakamp, Obercreutzjoch und Vierhofen;
    2. Eulenbrück aus den Höfen und Junkerstellen an der Eule bis zum Schönerbach, sowie den Gemeinden Emantkamp, Hintereulenbrück, Ksütfelde, Treinshof und Vordereulenbrück;
    3. Ostenacker aus den Höfen und Junkerstellen im Ostewinkel und im Bongertal, sowie den Gemeinden Altbongert, Gemau, Ostenacker und Ostquell;
    4. Waien aus den Höfen und Junkerstellen im Waienwald, sowie den Gemeinden Auend, Eschforst, Vodenhain, Waienhain, Wain an der Eppel und Waldau;
    5. Westenfeld aus den Höfen und Junkerstellen in den Westerauen, in Benesiefen und im Westeborn, sowie den Gemeinden Benekon, Brinkenfall, Eppelwangen, Feerquell, Obereppelau, Westenfeld, Westerau und Westersturz;
    6. die Freie Stadt Eulenfurt als sie selbst, mit den ihr unterworfenen Höfen und Junkerstellen an Schönerbach und Pulle, sowie den ihr ebenso unterworfenen Gemeinden Pullbruck, Pulleneck, Schönbrücken und Schönquell.


Art. 2

Das Fürstentum ist verfasst nach der Art einer konsitutionellen Erbmonarchie mit demokratischen, wie parlamentarischen Elementen. Die Staatsgewalt geht vom Fürsten aus, der dieses mit seinem Volke nach Maßgabe dieser Verfassung teilt.


Art. 3

  1. Die Erbschaft auf die Fürstenkrone entspricht dem testamentarischen Wunsch des zuvor amtierenden Fürsten, soweit dieses Testament vom Staatsrat beglaubigt wurde.
  2. Besteht kein solcher Wunsch, so soll durch den Staatsrat der erstgeborene Nachkomme des vorigen Fürstens, gleich welchen Geschlechts er ist, zum Fürsten ausgerufen werden.


Art. 4

  1. Die Grenzen der Gemeinden können nur mit Zustimmung der Mehrheit der in ihr ansäßigen Bevölkerung geändert werden. Eine entsprechende Änderung bedarf darüber hinaus der Zustimmung des zuständigen Landesausschusses in der Thalversammlung, sie bedarf der Gesetzesform.
  2. Die Grenzen der Grafschaften können nur mit Zustimmung des Hochrates geändert werden, eine solche Änderung bedarf der Gesetzesform.
  3. Die Schaffung neuer Höfe oder Junkerstellen, die Aufgabe derselben oder die Zuordnung eines oder mehrere Höfe zu einer bestehenden Junkerstelle bedarf der Zustimmung des zuständigen Landesausschusses in der Thalversammlung. Das weitere Verfahren soll ein Gesetz regeln.


Art. 5

Staatswappen, Flagge und andere Hoheitszeichen bestimmt der Fürst durch Edikt.


Art. 6

Amtssprache ist das Imperianische.


II. Haupstück
- Von dem Fürsten -


Art. 7

  1. Der Fürst ist Oberhaupt des Staates und übt seine Teile der Staatsgewalt gemäß den in den Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze gemachten Vorgaben aus.
  2. Der amtierende Fürst und alle vor ihm sind frei von jeder gerichtlichen oder sonstwie gearteten Verfolgung.
  3. Der Fürst und seine Familie sind von allen an das Staatswesen zu leistenden Abgaben befreit.


Art. 8

  1. Der Fürst vertritt den Staat in allen Angelegenheiten gegen auswärtige Staaten. Dieses Recht kann er per Edikt delegieren.
  2. Staatsverträge, die das Staatsgebiet verändern, Staatseigentum veräußern, Staatshoheitsrechte berühren oder Lasten auf die Schultern aller Staatsangehörigen legen bedürfen der Zustimmung durch das Parlament.


Art. 9

  1. Zu seiner Gültigkeit bedarf jedes Gesetz der Sanktion des Fürsten unter Gegenzeichnung des Staatsrates.
  2. Er soll ein Gesetz nur sanktionieren, wenn der Staatsrat die Sanktion empfohlen hat oder zu keiner Empfehlung gekommen ist. Empfiehlt der Staatsrat, einem Gesetz die Sanktion zu verweigern, so darf der Fürst es nicht sanktionieren.


Art. 10

  1. Der Fürst erlässt unter der Gegenzeichnung des Staatsrates Edikte, die auf Grundlage dieser Verfassung oder zur Spezifizierung einzelner Gesetzesbestimmungen ergehen sollen.
  2. Der Fürst erlässt unter der Gegenzeichnung des Hofkanzlers Verordnungen, die die Ausführung der Bestimmungen dieser Verfassung oder einzelner Gesetzte regeln und spezifizieren sollen.
  3. Im Falle eines nationalen Notstandes können Edikte nach Abs. 1 auch vorübergehend neues Recht schaffen, dass jedoch nicht in die Grundrechte auf Leben, unabhängige Justiz und Glaubens- und Gewissensfreiheit nach den Maßgaben dieser Verfassung eingreifen darf. Ein solches Edikt kann durch das Parlament im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens für ungültig erklärt werden.


Art. 11

Der Fürst ernennt unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Verfassung und der allgemeinen Gesetze die Staatsbeamten für die durch diese Verfassung oder Gesetz bestimmten Ämter und Postionen.


Art. 12

  1. Der Fürst hat das Recht der Begnadigung, der Strafmilderung und der Strafumwandlung rechtskräftig ergangener Strafen.
  2. Er hat kein Recht Untersuchungen der zuständigen Behörden oder des Parlaments niederzuschlagen oder deren Einstellung zu verlangen.


Art. 13

Jeder Thronfolger wird noch vor Empfangnahme der fürstlichen Ehren und Würden in einer schriftlichen Urkunde unter Anwesenheit des Parlaments versichern und beglaubigen, dass er das Fürstentum Eulenthal in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine staatliche Integrität erhalten und die fürstlichen Rechte und Pflichten unzertrennlich und in gleicher und gerechter Weise beachten und befolgen wird. Dies wird er auch schwören.


III. Hauptstück
- Von den Aufgaben des Staates -


Art. 14

  1. Oberste Aufgabe des Staates ist der Schutz der Freiheit und der Rechte des Volkes, sowie die Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit des Fürstentums.
  2. Er fördert die allgemeine Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Fürstentums.
  3. Er sorgt für eine möglichst große Chancengleichheit unter allen seinen Einwohnern.
  4. Er setzt sich für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung ein.


Art. 15

  1. In Ergänzung und Gemäßtheit zu persönlicher Verantwortung setzt sich der Staat dafür ein, dass:
    1. jede Person einer sozialen Sicherung unterliegt;
    2. jede Person die Pflege erhält, die für ihre Gesundheit notwendig ist;
    3. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit unter angemessenen Bedingungen selbst bestreiten können;
    4. Wohnungssuchende eine angemessene Wohnung zu tragbaren Preisen finden können;
    5. Kinder und Jugendliche sowie Erwerbsfähige sich entsprechend ihren Fähigkeiten aus- und weiterbilden können;
    6. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
  2. Der Staat setzt sich weiterhin für die Versicherung jeder Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Verwaisung und Verwitwung ein.
  3. Er strebt an, die vorgenannten Sozialziele im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Möglichkeiten und Handhabe zu verwirklichen.


Art. 16

  1. Das Erziehungs- und Unterrichtswesen untersteht in seiner Gesamtheit staatlicher Aufsicht.
  2. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
  3. Der Staat trägt Sorge, dass obligatorischer Unterricht in den Elementarfächern in genügendem Ausmaß in öffentlichen Schulen unentgeltlich erteilt wird.
  4. Die Erteilung des Religionsunterrichts unterliegt der Landeskirche.
  5. Der Privatunterricht ist zulässig nur dann, wenn er den gesetzlichen Bestimmungen über die Schulzeit, Lehrziele und die Einrichtungen in den öffentlichen Schulen entspricht.
  6. Der Staat finanziert das Unterrichts- und Bildunsgwesen soweit es sich im Rahmen der Schulpflicht bewegt vollständig, mit Ausnahme des Privatunterrichts. Das sonstige Unterrichts- und Bildungswesen unterstützt er nach eigenem Ermessen.
  7. Er unterstützt mittellose, mit hohen Fähigkeiten veranlagte Schüler mittels der Gewährung von Stipendien.


Art. 17

  1. Der Staat trägt das öffentliche Gesundheitswesen und unterstützt die Krankenpflege.
  2. Er bekämpft auf gesetzlichem Wege die Trunksucht und gibt Trinkern die Möglichkeit zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung.


Art. 18

  1. Der Staat schützt das Recht auf Arbeit und das Recht der Arbeiter auf Erhalt ihrer Arbeitskraft, insbesondere jene Rechte der in Gewerbe und Industrie beschäftigten Frauen und jugendlichen Personen.
  2. Er bestimmt staatlich anerkannte Feiertage und Sonntage zu öffentlichen Ruhetagen und erlässt gesetzliche Regelungen über die Sonn- und Feiertagsruhe.


Art. 19

Zur Hebung der Erwerbsfähigkeit und zur Pflege seiner wirtschaftlichen Interesen fördert und unterstützt der Staat Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie; insbesondere durch die Förderung der Versicherung gegen Schäden, die Arbeit und Güter bedrohen und durch die Ergreifung von Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Schäden.


Art. 20

  1. Der Staat wendet besonder Sorgfalt bei der Errichtung, Instandhaltung und dem Ausbau eines den mordernen Bedürfnissen entsprechenden Verkehrswesens an.
  2. Er soll zuvorderst und als Träger der Verkehrsinfrastruktur die Eisenbahn verwenden und ihr durch gesetzliche Maßnahmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Verkehrsträgern einräumen.
  3. An öffentlichen Ruhetagen im Sinne des Art. 18 soll ein allgemeines Flugverbot an den Verkehrslandeplätzen im Fürstentum gelten.


Art. 21

  1. Der Staat trägt das Rüfebau-, Forst-, Wasserbeschaffungs- und Entwässerungswesen.
  2. Er überträgt den Gemeinden bestimmte Angelegenheiten dieser Aufgabengebiete zur Vollziehung und Überwachung.


Art. 22

  1. Der Staat hat das Hoheitsrecht über die Gewässer nach Maßgabe der hierzu erlassenen Gesetze.
  2. Die Benützung, Leitung und Abwehr der Fluten soll auf gesetzlichem Wege geregelt und gefördert werden, dabei sollen die jeweils zeitgemäßen Entwicklungen der Technik besondere Beachtung finden.


Art. 23

  1. Stromerzeugung und Stromverteilung, sowie alle übrigen Angelegenheiten der Elektrizitätsversorgung sind in staatlicher Hand und Aufsicht.
  2. Das Entsorgungswesen ist in der Hand der Gemeinden und unter Aufsicht des Staates.
  3. Das Postwesen ist in staatlicher Hand und Aufsicht. Dazu zählen auch alle Angelgenheiten der Telekommunikation.


Art. 24

Der Staat übt die Hoheit über Jagd, Fischerei und Bergwesen aus und schützt bei Erlass der betreffenden Gesetze die Interessen der Landwirtschaft und der Gemeinden.


Art. 25

Die Regelung des Münz- und Kreditwesens ist Sache des Staates.


Art. 26

  1. Der Staat sorgt im Wege seiner Gesetzgebung für eine gerchte Besteuerung unter Belassung eines Existenzminimums und mit stärkerer Heranziehung höherer Vermögen oder Einkommen.
  2. Die finanzielle Lage des Staates ist nach Möglichkeit stets zu heben und es ist besonders auf die Erschliessung neuer Einnahmequellen zur Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse abzuzielen.


Art. 27

Das öffentliche Armenwesen ist Sache des Staates.


Art. 28

Der Staat trägt die Kranken-, Alters- und Invalidenversicherungen.


IV. Hauptstück
- Von den Rechten und Pflichten des Volkes -


Art. 29

  1. Jeder Landesangehörige hat das Recht, sich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen an jedem Ort im Staatsgebiet frei niederzulassen und Vermögen jeder Art zu erwerben.
  2. Niederlassungsrechte von Ausländern bestimmen sich durch Staatsverträge, ansonsten durch die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Fürstentums bringt die unbedingte Beachtung der Gesetze desselben und den Schutz durch die Verfassung und die übrigen Gesetze mit sich.


Art. 30

Die staatsbürgerlichen Rechte stehen jedem Landesangehörigen unter den Bestimmungen dieser Verfassung zu.


Art. 31

Landesangehöriger ist, wer auf dem Gebiet des Fürstentums geboren ist, wessen beide Elternteile Landesangehörige sind oder wem die Landesangehörigkeit auf der Grundlage der Gesetze verliehen wurde.


Art. 32

  1. Vor dem Gesetz sind alle Landesangehörigen gleich, sie haben, unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen, Zugang zu allen öffentlichen Ämtern.
  2. Die Rechte der Ausländer bestimmen sich durch Staatsverträge, ansonsten durch die gesetzlichen Bestimmungen.


Art. 33

  1. Die Freiheit der Person, das Hausrecht und das Brief- und Schriftengeheimnis sind gewährleistet.
  2. Eine Verhaftung oder Verwahrung in der Haft, eine Hausdurchsuchung oder Durchsuchung von Personen, Briefen oder Schriften oder eine Beschlagnahme von Briefen oder Schriften darf nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen und nach der durch Gesetz bestimmten Art und Weise erfolgen.
  3. Ungesetzlich oder erwiesenermaßen unschuldig Verhaftete und unschuldig Verurteilte haben Anspruch auf volle vom Staate zu leistende, gerichtlich festzulegende Entschädigung. Die Gesetze können Rückgriffsrechte auf Dritte vorsehen.


Art. 34

  1. Ausnahmegerichte sind unzulässig, ein jeder hat das Recht auf seinen ordentlichen Richter.
  2. Strafen dürfen nur im Rahmen der Gesetze angedroht oder verhängt werden.
  3. In Strafsachen muss dem Angeschuldigten das Recht der Verteidigung gewährleistet sein.


Art. 35

  1. Die Unverletzlichkeit des Privateigentums ist gewährleistet, Konfiskationen erfolgen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen.
  2. Das Urheberrecht unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen.


Art. 36

  1. Wo es durch das öffentliche Wohl angezeigt scheint, kann die Enteignung jeder Art von Vermögen gegen angemessene, streitigenfalls richterlich festzusetzende Entschädigung verfügt werden.
  2. Das Enteignungsverfahren wird durch Gesetz reglementiert.


Art. 37

Handel und Gewerbe sind unter den gesetzlichen Bestimmungen frei.


Art. 38

  1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.
  2. Die Landeskirche ist eine christlich-reformierte Kirche und genießt den vollen Schutz des Staates. Anderen Konfessionen wird die Betätigung ihres Bekenntnisses und die Abhaltung ihres Gottesdienstes innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung gewährleistet.


Art. 39

Das Eigentum und alle übrigen Vermögenswerte der Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine, die für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmt sind sind gewährleistet.


Art. 40

Der Genuss der staatsbürgerlichen und politischen Rechte ist unabhängig vom Religionsbekenntnis, ihnen darf dadurch kein Abbruch getan werden.


Art. 41

Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung innerhalb der Schranken des Gesetztes seine Meinung frei zu äußern und seine Gedanken mitzuteilen; eine Zensur darf nur auf Grundlage eines Gesetzes und im öffentlichen Interesse erfolgen.


Art. 42

Das freie Vereins- und Versammlungsrecht ist innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet.


Art. 43

Das Recht der Beschwerdeführung ist gewährleistet. Jeder Landesangehörige ist berechtigt, gegen ein Benehmen oder Verfahren einer Behörde, in dem er seine Rechte verletzt sieht, bei deren vorgesetzter Stelle Beschwerde einzulegen. Wird die Beschwerde verworfen, muss dem Beschwerdeführer der Grund der Entscheidung mitgeteilt werden.


Art. 44

  1. Jeder Waffenfähige ist bis zum vollendeten 65. Lebensjahr im Falle der Not zur Verteidigung seines Vaterlandes verpflichtet.
  2. Außer in dem Falle der Not zur Verteidigung dürfen bewaffnete Formationen nur zur Versehung des Polizeidienstes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern und zur Vorbereitung und regelmäßigen Schulung der Waffenfähigen nach Abs. 1 aufgestellt werden. Nähere Bestimmungen hierüber treffen die Gesetze.
  3. Der Notfall der Verteidigung im Sinne der Abs. 1 und 2 kann nur erklärt werden, wenn gemäß Art. 79a der nationale Notstand erklärt wurde. Er ist durch den Staatsrat zu erklären und durch den Fürsten zu verkünden.


V. Hauptstück
- Vom Parlament -


Art. 45

  1. Das Parlament ist das gesetzmäßige Vertretungsorgan der Gesamtheit der Landesangehörigen und als solches berufen, nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Rechte und Interessen des Volkes, der Junker und der Grafen sowie der übrigen hörenswerten Gruppen geltend zu machen und das Wohl des fürstlichen Hauses und des Landes insgesamt mit anhänglicher Treue an die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsätze zu fördern.
  2. Das Parlament kann seine Rechte nur ausüben, wenn es nach den gesetzlichen Bestimmungen konstitutiert wurde.


Art. 46

  1. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Hochrat als höchstem Haus des Parlaments und der Thalversammlung als Unterhaus des Parlaments.
  2. Die Gesetzesinitiative liegt bei der Thalversammlung, der Hochrat revidiert die Gesetzesbeschlüsse der Thalversammlung und sendet diese gegebenenfalls an dieselbe zur erneuten Beratung zurück.
  3. Wird ein erneut von der Thalversammlung gemachter Gesetzesbeschluss nochmals durch den Hochrat zurückgewiesen besitzt die Thalversammlung das Recht, den Hochrat durch erneuten Gesetzesbeschluss mit der Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder zu übergehen und den Beschluss direkt dem Staatsrat vorzulegen. In ihm müssen sich mindestens fünf der sechs Staatsräte für eine positive Empfehlung nach Art. 9 aussprechend, andernfalls darf der Fürst das Gesetz nicht sanktionieren.


Art. 47

  1. Der Hochrat teilt sich in die erbliche Bank, die aus den direkten Nachkommen des regierenden Fürsten, den Grafen und der gleichen Anzahl an Junkern, die aus deren Mitte auf Lebenszeit gewählt werden sollen, besteht und die gekorene Bank, die höchstens ebensoviele Angehörige haben soll wie die erbliche Bank und aus verdienten Landesangehörigen, die durch eine Kommission bestimmt und durch den Fürsten zu Rittern und Baronen erhoben werden, bestehen soll.
  2. Die Kommission nach Abs. 1 soll aus einem Vertreter der erblichen sowie einem Vertreter der gekorenen Bank, zwei aus der Mitte der Thalversammlung entsandten Mitgliedern und zwei von der Gesamtheit der Gemeinden gewählten Mitgliedern bestehen. Der Hofkanzler soll von Amts wegen Mitglied sein, er soll die Sitzungen der Kommission leiten, sie einberufen und vertagen und ihre Geschäftsfolge bestimmen; er soll jedoch keine entscheindende Stimme haben.


Art. 48

  1. Die Thalversammlung soll in den Grafschaften entsprechenden Wahlkreisen gewählt werden. Die Anzahl der in den Wahlkreisen gewählten Abgeordneten soll sich nach der Zahl der Wahlberechtigten mit Wohnsitz in der jeweiligen Grafschaft errechnen, hierzu soll eine Kommission zu jeder zweiten Wahl des Parlaments zusammentreten und die Sitzverteilung neu bewerten.
  2. Der Kommission nach Abs. 1 sollen der Präsident des Staatsrates, der vormalige Präses der Thalversammlung sowie vier weitere, durch die vormalige Thalversammlung bestimmte, Mitglieder angehören. Den Vorsitz soll der Präsident des Staatsrates führen, er soll die Sitzungen leiten, einberufen, vertagen und ihre Geschäftsfolge bestimmen. Im Gleichstandsfall soll seine Stimme den Ausschlag geben.
  3. Der Thalversammlung soll niemals mehr als jeder tausendste Landesangehörige angehören.


Art. 49

  1. Die Mandatsdauer zur Thalversammlung beträgt acht Monate.
  2. Die Legislatur soll im Februar eröffnet, mit Ende des Mai unterbrochen, zu Beginn des August fortgesetzt und mit Ende des Novembers vollendet werden. Die Sommerpause kann für Ausschüsse und Kommissionen entfallen, wenn deren Mitglieder es einstimmig beschließen.
  3. Die Wahlen zur Thalversammlung sollen durch die Kommission nach Art. 48 Abs. 2 organisiert und durchgeführt werden. Vorbereitung, Ausschreibung und Kandidaturenphase sollen im Dezember, die Wahl selbst im Januar stattfinden.


Art. 50

  1. Der Fürst beruft das Parlament zu Beginn der Legislatur und nach Ende der Sommerpause ein, schließt es vor Beginn der Sommerpause und am Ende der Legislatur, wo er es auch auflöst, was er ansonsten nur auf Ratschlag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen tut.
  2. Der Hochrat kann mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die vorzeitige Auflösung des Parlaments beantragen. Diesem Antrag müssen mindestens fünf von sechs Staatsräten folgen, andernfalls darf der Fürst die Auflösung nicht vornehmen.
  3. Der Staatsrat kann mit einstimmigem Beschluss die vorzeitige Auflösung des Parlaments von dem Fürsten verlangen.
  4. Die Thalversammlung kann mit der Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder die Suspendierung einzelner Mitglieder des Hochrates von dessen Sitzungen für einen fest bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlangen. Diesem Antrag müssen mindestens fünf von sechs Staatsräten folgen, andernfalls darf der Fürst die Suspendierung nicht anordnen.


Art. 51

  1. Die Einberufung, Schließung und Auflösung des Parlaments in den Fällen des Art. 50 erfolgt per fürstlicher Verordnung unter Angabe von Ort, Tag und Uhrzeit der Tagung.
  2. Zwischen Einberufung und Schließung des Parlaments berufen der Primas des Hochrates und der Präses der Thalversammlung ihre Kammern jeweils eigenverantwortlich ein, entscheiden über deren Geschäftsgänge und ihre Vertagung.


Art. 52

  1. Ist das Parlament aufgelöst, soll binnen sechs Wochen ein neues Parlament gewählt worden sein. Es ist binnen vierzehn Tagen nach der Wahl einzuberufen.
  2. Ein vor Beginn der Sommerpause nach Art. 49 neu gewähltes Parlament soll, falls nötig unter Verzicht auf eine Sommerpause, bis spätestens zum Ende des Novembers amtieren, auch wenn die Mandatsdauer dadurch acht Monate unterschreitet.
  3. Ein nach Beginn der Sommerpause nach Art. 49 neu gewähltes Parlament soll bis höchstens zum Ende des Januar des Folgejahres amtieren, auch wenn die Mandatsdauer dadurch acht Monate unterschreitet.


Art. 53

  1. Im Falle des Thronwechsels ist das Parlament innert dreißig Tagen zu einer außerordentlichen Sitzung, die auch in die Sommerpause fallen kann, zwecks Entgegennahme der in Art. 13 vorgesehenen Erklärung des Thronfolgers einzuberufen.
  2. Ist das Parlament zu diesem Zeitpunkt aufgelöst, so sind die Neuwahlen notwendigenfalls so zu beschleunigen, die Einberufung spätestens zum vierzigsten Tage nach eingetretenem Thronwechsel erfolgen kann.


Art. 54

  1. Der Hochrat wählt in seiner ersten gesetzmäßen Tagung im Februar jeden Jahres unter Leitung des Fürsten zur Leitung seiner Geschäfte aus den Reihen der erblichen Bank einen Primas und als seinen Stellvertreter einen Secundas aus den Reihen der gekorenen Bank.
  2. Die Thalversammlung wählt in ihrer ersten gesetzmäßen Tagung im Februar jeden Jahres unter Leitung eines Altersvorsitzenden zur Leitung ihrer Geschäfte aus ihrer Mitte einen Präses und einen Stellvertreter desselben.
  3. Die Sitzungsprotokolle sollen von Parlamentsbeamten geführt werden, die dem gemeinsamen Parlamentskanzellariat unterstehen. Der Parlamentskanzler soll von beiden Kammern mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Nähere Bestimmungen über die Parlamentsverwaltung und ihre Amtsträger treffen die Gesetze.


Art. 55

  1. Die Mitglieder des Parlaments haben auf ergangenge Einberufung persönlich am bestimmten Orte der Tagung zu erscheinen. Ist ein Mitglied am Erscheinen verhindert, so hat es unter Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig Anzeige bei dem Vorsitzenden seiner Kammer zu machen, ersatzweise bei dem Parlamentskanzler.
  2. Ist die Verhinderung eines Mitgliedes bleibender Natur, hat eine Ergänzungswahl stattzufinden.


Art. 56

  1. Das Parlament wird von dem Fürsten in eigener Person oder durch einen bevollmächtigten Vertreter mit angemessener Feierlichkeit eröffnet.
  2. Sämtliche neu eingetretene Mitglieder der Thalversammlung legen folgenden Eid in die Hände des Fürsten oder seines Bevollmächtigten ab:

"Ich gelobe, die Verfassung und die bestehenden Gesetze zu erhalten und in diesem Parlament das Wohl des Fürstenhauses und des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern und die Rechte und Interessen des Volkes sowie der übrigen hörenswerten Gruppen geltend zu machen, in anhänglicher Treue an die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsätze!"

  1. Die neu eintretenden Mitglieder der gekorenen Bank des Hochrates legen folgenden Eid in die Hände des Fürsten bei ihrer Standeserhebung ab:

"Ich gelobe, die Verfassung und die bestehenden Gesetze zu erhalten und in diesem Parlament das Wohl des Fürstenhauses und des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern und die Rechte und Interessen des Volkes, der Junker und der Grafen sowie der übrigen hörenswerten Gruppen geltend zu machen, in anhänglicher Treue an die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsätze!"

  1. Die Eide können durch einen Gottesbezug ergänzt werden.
  2. Später eintretende Mitglieder legen den Eid in die Hände des Präses ab.


Art. 57

Das Parlament wird vom Fürsten in eigener Person oder durch einen bevollmächtigten Vertreter geschlossen.


Art. 58

  1. Kein Mitglied des Parlaments darf, während das Parlament eröffnet ist, ohne Einwilligung seiner Kammer verhaftet werden, den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen.
  2. Im letzteren Falle ist die Verhaftung unter Angabe ihres Grundes unverzüglich dem Parlament zur Kenntnis zu bringen, worauf die Kammer des betroffenen Mitglieds über die Aufrechterhaltung der Haft entscheidet. Verlangt die Kammer es, sind die den Fall betreffenden Akten unverzüglich und ohne inhaltliche Veränderung oder Verdeckung zur Verfügung zu stellen.
  3. Erfolgt die Verhaftung während der Dauer der Sommerpause, so ist durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter der betreffenden Kammer gemeinsam über die Aufrechterhaltung der Haft zu entscheiden, bis sie zu ihrer nächsten Tagung zusammentritt, wo sie nach Abs. 2 verfahren soll.


Art. 59

  1. Die Mitglieder des Parlaments stimmen einzig nach ihrem Eid und ihrer Überzeugung. Sie sind für ihre Abstimmung unter keinen Umständen, für ihre in den Tagungen ihrer Kammern oder deren Ausschüssen und Kommissionen gemachten Äußerungen nur dem Parlament verantwortlich und können hierfür niemals gerichtlich belangt werden.
  2. Die Disziplinargewalt im Parlament soll der zu erlassenden Geschäftsordnung unterliegen.


Art. 60

  1. Für die Gültigkeit eines Beschlusses einer Kammer des Parlaments ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der vorgesehenen Mitgliederzahl sowie die Zustimmung einer absoluten Stimmmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern vonnöten, soweit in dieser Verfassung oder in der Geschäftsordnung keine höheren Hürden bestimmt sind. Dies gilt auch für durch das Parlament vorzunehmende Wahlen.
  2. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende der Kammer gemeinsam mit seinem Stellvertreter, nämlich bei Wahlen nach dreimaliger, in allen anderen Angelegenheiten nach zweimaliger Abstimmung.


Art. 61

  1. Das Parlament kann sich in seiner Arbeit Kommissionen und Ausschüssen bedienen. Für ihre Beschlussfassung gelten die Regelungen des Art. 60.
  2. Kommissionen sollen gemeinsame Gremien beider Kammern sein, die durch gemeinsamen Beschluss einzurichten sind. Dieser Beschluss soll die Art und Weise der Bestellung der Mitglieder, der Bestimmung des ersten und zweiten Vorsitzes sowie der Regelung des Geschäftsganges umfassen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in jeder Kammer können einer Kommission bestimmte Befugnisse des Gesamtparlaments, auch zeitweise, übertragen werden.
  3. Aussschüsse sollen Gremien nur einer Kammer sein, die durch Beschluss dieser Kammer oder durch die Geschäftsordnung einzurichten sind.
  4. Die Thalversammlung soll einen Landesausschuss für jede Grafschaft bilden, dem alle aus dieser Grafschaft gewählten Mitglieder angehören. Er soll über die spezifischen Angelegenheiten der jeweiligen Grafschaft beraten und der Thalversammlung falls nötig Bericht erstatten. Sie kann den Landesausschüssen die Entscheidungsbefugnis über bestimmte Angelgenheiten in Bezug auf die jeweilige Grafschaft übertragen. Die Grafen der betroffenen Grafschaft haben Teilnahme- und Rede-, jedoch kein Stimmrecht.


Art. 62

Das Parlament prüft die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder über eine gemeinsame Kommission.


Art. 63

Das Parlament setzt durch jede seiner Kammern einzelnd unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung seine Geschäftsordnung fest.


Art. 64

Den Mitgliedern des Parlaments stehen aus der Landeskasse die durch Gesetz zu bestimmenden Tagegelder und Reisevergütungen zu.


Art. 65

Zu den Aufgaben des Parlaments gehörend vor allem die folgenden Gegenstände:

  1. die verfassungsmässige Mitwirkung an der Gesetzgebung;
  2. die Mitwirkung bei Abschluss von bestimmten Staatsverträgen nach Art. 8;
  3. die Festsetzung des jährlichen Voranschalges und die Bewilligung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben;
  4. die Beschlussfassung über Kredite, Bürgschaften und Anleihen zu Lasten des Landes sowie über den An- und Verkauf von Staatsgütern;
  5. die Einsetzung und Überwachung der Leiter der obersten Staatsbehörden und die Zielsetzung des Verwaltungshandelns.


Art. 66

  1. Das Parlament hat das Recht zur Kontrolle und Überwachung über die gesamte Staatsverwaltung, welches er durch eine Staatsverwaltungsprüfkommission ausübt. Zu der Staatsverwaltung zählen nicht der Fürst, die Einrichtungen der Rechtssprechung, der Staatsrat und das Parlament, sowie ihre direkten Behörden.
  2. Es kann jederzeit von ihm wahrgenommene Mängel oder Missstände und Missbräuche in der Staatsverwaltung im Wege der Beschwerde bei den Leitern der obersten Staatsbehörden zur Kenntnis bringen und deren Abstellung verlangen. Das Ergebnis der hierüber eingeleiteten Untersuchungen und die auf Grund derselben ergangenen Verfügungen sind dem Parlament zu berichten.
  3. Der berichtende Leiter der obersten Staatsbehörde ist von dem Parlament zu hören und ist verpflichtet, Nachfragen der Abgeordnete zu beantworten.


Art. 67

  1. Das Recht der Gesetzesinitiative steht, unbeschadet der Regelungen nach Art. 46, neben der Thalversammlung auch den wahlberechtigten Landesangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.
  2. Wenn mindestens fünfhundert (500) wahlberechtigte Landesangehörige, deren Unterschrift und Stimmberechtigung von dem Gemeindevorstand ihres Wohnsitzes beglaubigt ist schriftlich oder mindestens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes stellen, so ist dieses Begehren in der auf den Eingang der Unterschriften beziehungsweise der Beschlüsse folgenden Tagung des Parlaments in Verhandlung zu bringen.
  3. Ist ein Begehren auf Erlass eines nicht schon durch diese Verfassung vorgesehenen Gesetzes gerichtet, aus dessen Durchführung dem Lande entweder eine einmalige im Finanzgesetz nicht schon vorgesehene oder eine länger andauernde Belastung erwächst, so ist das Begehren nur dann vom Parlament zu verhandeln, wenn es zugleich mit einem Deckungsvorschlag versehen ist.
  4. Ein Begehren nach Abs. 2, dass auf die Änderung dieser Verfassung abzielt, bedarf den Unterschriften von mindestens achthundert (800) wahlberechtigten Landesangehörigen oder den Beschlüssen von wenigstens fünf Gemeinden.
  5. Die näheren Bestimmungen über diese Volksinitiative macht ein Gesetz, dass auch vorsehen kann, dass das Parlament die Entscheidung über eine Initiative des Abs. 2 oder 4 dem Volksentscheid überlässt.


Art. 68

  1. Ohne Mitwirkung des Parlaments darf kein Gesetz erlassen, geändert oder für gültig erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist außer der Zustimmung des Parlaments die Sanktion des Fürsten, die Gegenzeichnung des Staatsrates und die Kundmachung im Landesgesetzblatt erforderlich.
  2. Überdies findet nach Maßgabe der Anordnungen des folgenden Arikels ein Volksentscheid statt.


Art. 69

  1. Jedes vom Parlament beschlossene Gesetz, ebenso jeder Finanzbeschluss, der eine einmalige neue Ausgabe von 150 000 Eulentalern oder eine jährliche Neuausgabe von 60 000 Eulentalern verurusacht unterliegt dem Volksentscheid, wenn das Parlament einen solchen beschließt oder wenn innert dreißig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Parlamentsbeschlusses wenigstens fünfhundert (500) wahlberechtigte Landesangehörige oder wenigstens drei Gemeinden nach der in Art. 67 vorgesehenen Weisen ein darauf gerichtetes Begehren stellen.
  2. Handelt es sich dabei um die Verfassung oder um Teile derselben, so ist hierzu das Verlangen von mindestens achthundert (800) wahlberechtigten Landesangehörigen oder von wenigstens fünf Gemeinden vonnöten.
  3. Das Parlament ist befugt, über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz einen Volksentscheid zu veranlassen.
  4. Volksentscheide nach den Abs. 1 und 2 sind auch dann zu vollziehen, wenn ein Landesausschuss den Volksentscheid mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder fordert.
  5. DerVolksentscheid erfolgt nach den Grafschaften, die absolute Mehrheit der im ganzen Lande gültig abgegebenen Stimmen entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Gesetzesbeschlusses.
  6. Dem Volksentscheid unterliegende Gesetzesbeschlüsse werden erst nach Durchführung desselben oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Stellung des Begehrens auf Durchführung eines Volksentscheids normierten Frist dem Staatsrat zur Sanktionsempfehlung vorgelegt.
  7. Hat das Parlament einen ihm im Wege der Volksinitiative nach Art. 67 zugegangenen ausgearbeiteten und erforderlichenfalls mit einem Deckungsvorschlag versehenen Gesetzesentwurf abgelehnt, so ist derselber dem Volksentscheid zu unterziehen. Die Annahme des Entwurfs durch die wahlberechtigten Landesangehörigen ersetzt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Parlaments.
  8. Die näheren Bestimmungen über den Volksentscheid macht ein Gesetz.


Art. 70

Sofern es in einem Gesetz nicht anders bestimmt wurde, tritt es nach Ablauf von acht Tagen nach erfolgter Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.


Art. 71

  1. Ohne Bewilligung des Parlaments darf keine direkte oder indirekte Steuer, noch irgendeine sonstige Landesabgabe oder allgemeine Leistung, welchen Namen sie auch haben möge, ausgeschrieben oder erhoben werden. Die erteilte Bewilligung ist bei der Steuerausschreibung ausdrücklich zu erwähnen.
  2. Auch die Art der Umlegung und Verteilung aller öffentlichen Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände sowie ihre Erhebungsweise erfordern die Zustimmung des Parlaments.
  3. Die Bewilligung von Steuern und Abgaben erfolgt in der Regel für ein Jahr.


Art. 72

  1. In Bezug auf die Landesverwaltung ist dem Parlament für das nächstfolgende Jahr von den Leitern der obersten Staatsbehörden ein Voranschlag über sämtliche Ausgaben und Einnahmen zur Prüfung und Bestimmung zu übergeben, auf deren Basis das Parlament über die zu erhebenden Abgaben beraten soll.
  2. Für jedes abgelaufene Verwaltungsjahr hat die zuständige oberste Staatsbehörde in der ersten Hälfte des folgenden Jahres dem Parlament einen Nachweis über die nach Maßgabe des Voranschlages geschehene Verwendung der bewilligten und erhobenen Einnahmen mitzuteilen, vorbehaltlich der Genehmigung von gerechtfertigten und der Verantwortlichkeit der obersten Staatsbehörden bei nicht gerechtfertigten Überschreitungen.
  3. Unter dem gleichen Vorbehalte sind die obersten Staatsbehörden berechtigt, im Voranschlag nicht vorgesehene, dringliche Ausgaben zu tätigen. Diese sind auf der nächsten Tagung des Parlaments nachträglich zu genehmigen.


Art. 73

Das Parlament verfügt über die Aktiva der Landeskasse.


VI. Hauptstück
- Vom Staatsrat -


Art. 74

  1. Für die Dauer der Auflösung des Parlaments nimmt der Staatsrat dessen Rechte war, wobei er insbesondere
    1. die Aufrechterhaltung der Verfassung, insbesondere die ordnungs- und fristgemäße Organisation und Durchführung der Neuwahlen, zu beachten hat;
    2. die dringlichen Ausgaben nach Art. 72 Abs. 3 prüft und genehmigt;
    3. etwaige, vom zuvorigen Parlament erteilte Aufträge ausführt;
    4. nach Erfordernis der Umstände die Beschleunigung der Neuwahlen zur zeitnahen Einberufung des Parlaments beantragt.
  2. Der Staatsrat kann in dieser Funktion keine Gesetze erlassen, ändern oder aufheben, noch kann er bleibende Verbindlichkeiten für das Land eingehen.


Art. 75

  1. Der Staatsrat amtiert als oberstes Beratungsgremium des Fürsten und als höchste Kontrollinstanz der Verfassung.
  2. Er prüft dazu die Gesetzesbeschlüsse des Parlament auf ihre Verfassungsmäßigkeit und empfiehlt dem Fürsten daraufhin die Sanktion oder die Ablehnung derselben.
  3. Er nimmt seine weiteren Aufgaben nach der Maßgabe der Bestimmungen in dieser Verfassung und in den Gesetzen war.


Art. 76

Der Staatsrat verhandelt unter Ausschluss der Öffentlichkeit, seine Sitzungen werden von dem Staatsratspräsidenten geleitet.


Art. 77

  1. Dem Staatsrat gehören als Staatsräte an der Hofkanzler, der Staatsratspräsident sowie vier weitere Staatsräte.
  2. Der Hofkanzler sowie zwei weitere Staatsräte unterliegen der freien Ernennung durch den Fürsten, die übrigen zwei Staatsräte sollen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen durch die Thalversammlung gewählt werden.
  3. Staatsräte dürfen nicht zugleich dem Parlament angehören oder Leiter einer obersten Staatsbehörde sein.
  4. Der Staatsratspräsident wird von den übrigen Staatsräten hinzugewählt.
  5. Der Fürst hat das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Staatsrates, besitzt jedoch nicht das Recht der Stimmabgabe.


Art. 78

  1. Die durch das Parlament bestimmten Staatsräte sowie der Staatsratspräsident amtieren, bis ihre Nachfolge bestimmt wurde.
  2. Das Parlament bestimmt seine zu entsendenden Staatsräte in seiner ersten Tagung der Legislatur. Der vormalige Staatsratspräsident hat daraufhin eine Sitzung des Staatsrates zur Wahl seines Nachfolgers anzusetzen.
  3. Die Wiederwahl in den Staatsrat ist unbegrenzt möglich.


Art. 79

  1. Der Staatsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, außer es ist in dieser Verfassung oder den Gesetzen anderes bestimmt.
  2. Er ist nur beschlussfähig, wenn alle Staatsräte anwesend sind.
  3. Bei Stimmgleichheit gilt ein Beschluss als nicht zustande gekommen. Hiervon bleiben die Bestimmungen des Art. 9 unberührt, in deren Rahmen dann keine Empfehlung ausgesprochen wird.


Art. 79a

  1. Der nationale Notstand im Sinne von Art. 10 Abs. 3 gilt, wenn
    a. das Parlament dies mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder,
    b. sofern das Parlament nicht rechtzeitig zusammen treten kann, wenn eine Kammer des Parlaments dies mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen und der Staatsrat diesen Beschluss einstimmig bestätigt hat oder,
    c. sofern keine Kammer des Parlaments rechtzeitig zusammen treten kann, wenn der Staatsrat dies in zwei aufeinander folgenden Abstimmungen einstimmig beschließt.
  2. Die Feststellung, ob das Parlament oder eine seiner Kammern nicht rechtzeitig zusammen treten kann, obliegt den Organen, die das ersatzweise Verfahren nach Abs. 1 Lit. b oder c vollziehen, im Zweifelsfall dem Staatsrat.
  3. Im Falle des nationalen Notstandes obliegt die Führung der Verwaltung dem Staatsrat, die Gesetzgebung im Sinne des Art. 10 Abs. 3 dem Fürsten. Die Gerichte bleiben unberührt.
  4. Das Parlament ist bis zur Behebung des Notstandes vertagt, außer zur Aufhebung desselben. Das Parlament kann den nationalen Notstand jederzeit mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder aufheben. Selbiges gilt für den Staatsrat. Der Staatsratspräsident kann die Aufhebung des nationalen Notstandes im Einzelentscheid anordnen.


VII. Hauptstück
- Von der Landesverwaltung -


Art. 80

  1. Die gesamte Landesverwaltung wird durch die dem Landesfürsten und dem Parlament verantwortlichen obersten Landesbehörden und sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze wahrgenommen.
  2. Die Leit- und Zielsätze der öffentlichen Verwaltung bestimmen die durch Gesetz dafür bestimmten Kommissionen und Ausschüsse des Parlaments, die auch als oberste Leitungsstelle der jeweiligen obersten Landesbehörden fungieren.
  3. Das Gesetz kann besondere Kommissionen für die Beschlussfassung über Beschwerden bezüglich der Verwaltung vorsehen.
  4. Das Gesetz kann zur Besorgung besonderer wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Angelegenheiten besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen errichten, die unter der Oberaufsicht des Parlaments oder einer seiner Kommissionen oder Ausschüsse stehen.


Art. 81

  1. Die oberstene Landesbehörden werden von einem Leiter der obersten Landesbehörde geleitet, dem mehrere stellvertretende Leiter zur Seite gestellt werden können. Der Leiter und seine Stellvertreter werden vom Fürsten auf Empfehlung des Parlaments aus der Mitte der wahlfähigen Landesangehörigen ernannt.
  2. Die weiteren Beamten, die durch das Gesetz vorgesehen werden können, werden ebenso durch den Fürsten auf Empfehlung entweder des Parlaments, der zuständigen Kommission oder des zuständigen Ausschusses oder des Leiters der obersten Landesbehörde ernannt.
  3. Jeder Beamte amtiert, bis seine Amtsstellung mit einem Nachfolger besetzt oder durch Gesetz für aufgehoben erklärt wurde.
  4. Mit einem Dringlichkeitsbeschluss kann das Parlament einen Beamten sofort von der Ausübung seines Dienstes suspendieren. Sofern kein gesetzmäßer Vertreter besteht und nicht bereits ein dauerhafter Nachfolger bestimmt wurde, ist mit Erlass des Dringlichkeitsbeschluss ein vorübergehender Vertreter zu bestimmen.


Art. 82

Ein Gesetz soll die Dienstbezüge der Beamten regeln, wobei die Bezüge der Leiter der obersten Landesbehörden sich an jenen der Mitglieder des Parlaments nach Art. 64 orientieren sollen.


Art. 83

Das Gesetz soll bestimmen, in welchen Fällen ein Beamter von der Vornahme einer Amtshandlung ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann.


Art. 84

Die Errichtung der obersten Landesbehörden sowie der Landesverwaltung insgesamt erfolgt mittels Gesetz.


Art. 85

Die Beamten legen ihren Dientseid in die Hände des Fürsten oder eines durch Gesetz ständig bevollmächtigten Vertreters ab.


Art. 86

Jede Anordnung oder Verfügung einer Behörde ergeht unter Zeichnung des Behördenleiters.


Art. 87

  1. Die Landesverwaltung vollzieht alle Gesetze und rechtlich zulässige Aufträge des Parlaments. Sie erarbeitet der zuständigen Kommission oder dem zuständigen Ausschuss Vorlagen für zur Durchführung der Gesetze erforderliche Verordnungen, die dieser dem Fürsten zum Erlass vorlegen kann.
  2. Verordnungen können nur auf Grundlage eines Gesetzes oder Staatsvertrages ergehen.
  3. Die gesamte Landesverwaltung muss sich bei ihren Amtshandlungen stets und ständig innerhalb der Schranken der Verfassung und der übrigen Gesetze bewegen.


Art. 88

Die Leiter der obersten Landesbehörden nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. die Beaufsichtigung aller ihnen unterstellten Behörden und Beamten und die Ausübung der Disziplinargewalt über letztere;
  2. die Zuweisung und Einteilung der ihnen unterstellten Beamten zu den ihnen unterstellten Behörden und deren Abteilungen;
  3. die Erstattung des jährlich dem Parlament vorzulegenden Berichtes über ihre Amtstätigkeit;
  4. die Ausarbeitung von Verwaltungsvorlagen an das Parlament auf dessen Anforderung oder aus einer Notwendigkeit der Verwaltung her;
  5. die Verfügung über dringende, im Voranschlag nicht aufgenommene Ausgaben.


Art. 89

Die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder eine ihr beigeordnete Behörde übt die Oberaufsicht und Überwachung der Gefängnisse und der Behandlung der Untersuchungshäftlinge und Sträflinge; die Verwaltung der Gebäude und Liegenschaften im Landesbesitz; die Überwachung der gesetzmäßigen und ununterbrochenen Geschäftsgänge der Gerichte, ausgenommen der Höchstgerichtsbarkeit, und die Anzeige wahrgenommener Vorschriftswidrigkeiten an das zuständige Berufungsgericht aus.


Art. 90

Die weitere Organisation der Landesverwaltung unterliegt der Regelung durch Gesetz.


VIII. Hauptstück
- Von den Gerichten -


Art. 91

  1. Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Namen des Fürsten durch verpflichtete Richter ausgeübt, die vom Fürsten ernannt werden. Die Entscheidungen der Richter in Urteilsform ergehen "im Namen des Fürsten".
  2. Die Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig. Sie haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe anzufügen. Einwirkungen durch nichtrichterliche Organe auf die Rechtssprechung sind nur soweit zulässig, als sie die Verfassung ausdrücklich vorsieht (Art. 12).
  3. Richter im Sinne dieses Artikels sind die Richter aller ordentlichen Gerichte und die Staatsräte in der Funktion des Staatsrates als verfassungsauslegendes Gericht.


Art. 92

  1. Zur Auswahl der Richter ist eine Kommission einzusetzen. Ihren Vorsitz führt der Staatsratspräsident, er hat den Stichentscheid. Fürst und Parlament entsendet je drei Vertreter in diese Kommission, davon entsendet der Hochrat einen, die Thalversammlung zwei. Der Leiter der für die Justiz zuständigen obersten Landesbehörde kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Die Kommission tagt öffentlich. Von der Kommission empfohlene Kandidaten bedürfen der Zustimmung des Parlaments, worauf ihre Ernennung durch den Fürsten erfolgt.
  2. Verweigert das Parlament einem Kandidaten seine Zustimmung, und kann binnen zwei Wochen keine Einigung auf einen neuen Kandidaten erfolgen, hat das Parlament einen Gegenkandidaten aufzustellen und einen Volksentscheid darüber anzuberaumen. Im Falle eines Volksentscheids sind die wahlberechtigten Landesangehörigen wie im Rahmen einer Volksinitiative berechtigt, Kandidaten zu nominieren. Wird über mehr als zwei Kandidaten abgestimmt, dann erfolgt die Abstimmung in zwei Wahlgängen. Jener Kandidat, der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält, wird vom Fürsten zum Richter ernannt.
  3. Ein auf Zeit ernannter Richter verbleibt im Amt, bis sein Nachfolger vereidigt wurde.


Art. 93

  1. In erster Instanz wird die ordentliche Gerichtsbarkeit durch die Niederen Gerichte in Creutzburg, Auburg, Treinshof und Eulenfurt, in zweiter Instanz durch das Peinliche Straftribunal zu Creutzburg und die Eulenfurter Kanzlei und in dritter Instanz durch das Fürstliche Kapitalgericht ausgeübt.
  2. Die Organisation der ordentlichen Gerichte, das Verfahren und die Gerichtsgebühren werden durch das Gesetz bestimmt.


Art. 94

Mit Gesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonder ausgebildeten und einem Richter weisungsgebundenen nichtrichterlichen Beamten der Niedergerichte übertragen werden.


Art. 95

Die näheren Bestimmungen zur Sicherung richterlicher Unabhängigkeit, über die Ausstandspflicht, über die Entlohnung und über die von den Parteien zu entrichtenden Gebühren werden durch ein besonderes Gesetz getroffen.


Art. 96

Der Fiskus und die fürstlichen Domänenbehörden haben vor den ordentlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben.


Art. 97

  1. Das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung zu regeln. In Strafsachen gilt außerdem das Anklageprinzip.
  2. In bürgerlichen Rechtssachen wird die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.
  3. Das Peinliche Straftribunal zu Creutzburg, die Eulenfurter Kanzlei und das Fürstliche Kapitalgericht sind Kollegialgerichte.
  4. Die weitere Zuteilung der Verfahren und Instanzen regelt ein Gesetz.


Art. 98

  1. Die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in letzter Instanz über der Staatsrat aus.
  2. Er urteilt in Verwaltungssachen vorwiegend über Appellationen gegen bestehende Entscheidungen der aus Art. 80 Abs. 3 eingesetzten Kommission.


IX. Hauptstück
- Von den Gemeinden und Junkerstellen -


Art. 99

  1. Die Gemeinden bestehen selbst aus dem Recht der in ihnen lebenden Landesangehörigen und dem Wunsch derselben auf eine eigene Zusammenschließung heraus. Neue Gemeinden können nur durch die Zusammenlegung bestehender Gemeinden erwachsen.
  2. Der Bestand einer Gemeinde kann nur durch Mehrheitsbeschluss unter den Landesangehörigen der betreffenden Gemeinde abgeändert werden.


Art. 100

  1. Die Gemeinden besitzen im Allgemeinen die folgenden Organe:
    1. den Gemeindammann als Vorsitzenden der Exekutive sowie als Vorsteher des Amtsrates, dem weitere Ammänner angehören können;
    2. die Ortsgemeinde als Versammlung aller bei den landesweiten Wahlen stimmberechtigten Landesangehörigen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz führen, zur Wahrnehmung legislativer Aufgaben.
  2. Für die Freie Stadt Eulenfurt und die die Gemeinden der Fürstlichen Grafschaft Creutzburg gelten die alten Statute fort, die von den hier gemachten Bestimmungen abweichen können.


Art. 101

  1. Die Junkerstellen und Höfe bestehen aus dem Anrecht des Junkers auf seinen Besitz. Er vertritt die darunter gefassten Ländereien in ihrer Gesamtheit und übt ihre Verwaltung eigenverantwortlich aus.
  2. Die Landesangehörigen, die ihren Wohnsitz an Junkerstellen oder Höfen haben, können im Rahmen einer Hofgemeinde Anträge an den Junker zur Umsetzung stellen, die dieser vollziehen muss, wenn sie mit fünf sechsteln der stimmberechtigten Landesangehörigen (im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Pkt. 2) beschlossen werden.


Art. 102

  1. Den Gemeinden obliegen, unter den Bestimmungen der Gesetze
    1. bestimmte, gesetzliche übertragene Aufgaben im Rüfebau-, Forst-, Wasserbeschaffungs- und Entwässerungswesen;
    2. das Entsorgungswesen;
    3. bestimmte Aspekte der Fischerei, der Jagd und des Bergwesens.
  2. Das Gesetz kann den Gemeinden und Junkerstellen weiter Aufgaben übertragen, soweit es diese Verfassung nicht ausschließst.


X. Hauptstück
- Abschließende Bestimmungen -


Art. 103

Besteht über die Auslegung einzelner Bestimmungen dieser Verfassung Zweifel, so entscheidet der Staatsrat darüber, sofern die Auslegung nicht durch Einigung erreicht werden kann.


Art. 104

  1. Diese Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündung allgemein verbindlich, als Grundgesetz des Staates.
  2. Abänderungen oder allgemein verbindliche Erläuterungen dieses Grundgesetzes können vom Parlament oder im Wege einer Initiative (Art. 67) beantragt werden. Das Parlament muss dazu die Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erbringen, allenfalls einen Volksentscheid (Art. 69).


Art. 105

Jene Gesetze, Verordnungen und Statuarbestimmungen, die mit einer Bestimmung dieser Verfassungsurkunde ausdrücklich im Widerspruch stehen, sind hiermit aufgehoben beziehungsweise unwirksam; jene gesetzlichen Bestimmungen, die mit dem Geiste dieses Grundgesetzes nicht im Einklag sind, werden einer verfassungsmäßigen Revision unterzogen.



Creutzburg, den 25. Juli 1938


Gegeben unter unserer eigenen Hand und im Anwesen unseres Staatsrates:

gez. Vigor