Schulgesetz

§1 - Zweck

Dieses Gesetz regelt nach Art. 16 der Verfassung des Fürstentums das Erziehungs- und Unterrichtswesen im Fürstentum Eulenthal.

§2 - Schulpflicht, Schulantritt

  1. Die Schulpflicht beginnt mit dem Vollenden des fünften Lebensjahres. Sie endet mit Abschluss des Gesellschaftlichen Pflichtjahres.
  2. Die Erziehungsberechtigten eines schulpflichtigen Kindes sind ein Jahr im Voraus behördlich über die Schule, die das Kind besuchen wird, deren Standort und etwaige Hilfsangebote zur Unterstützung der Eltern und beziehungsweise oder des Kindes zu unterrichten.
  3. Der Schulantritt erfolgt zum nächsten Schuljahresbeginn nach Vollenden des fünften Lebensjahres oder, sofern das Kind innert der ersten zwei Monate des Schuljahres das fünfte Lebensjahr vollenden wird, zu eben diesem Schuljahresbeginn.
  4. Befolgt ein Schüler die Schulpflicht nicht, kann er auf Antrag seiner Schule, oder im Rahmen des Gesellschaftlichen Pflichtjahres auf Antrag seiner Organisation, Behörde, Gesellschaft oder des Unternehmens, durch die öffentlichen Ordnungsbehörden zwangsweise dem Unterricht zugeführt werden.
  5. Bei Krankheit soll eine Meldung durch den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schüler an die Schule erfolgen. Bei Krankheit, die länger als fünf Tage andauert, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

§3 - Schülerausweis, Schülerbeförderung

  1. Mit Schulantritt wird den Erziehungsberechtigten des Kindes ein Vorschülerausweis ausgehändigt. Er berechtigt zu Ermäßigungen und Freiem Eintritt in ausgewählten öffentlichen Einrichtungen.
  2. Mit Übergang zur Prinzipalschule wird dem Schüler ein Schülerausweis ausgehändigt. Er berechtigt zu Ermäßigungen und Freiem Eintritt in ausgewählten öffentlichen Einrichtungen. Darüber hinaus dient er als Generalbillet in allen Verkehrsmitteln des Öffentlichen Verkehrs des Fürstentums, ohne geographische Einschränkung.
  3. Die Schülerbeförderung zur Vorschule ist durch die Gemeinden zu organisieren. Sie soll nach Möglichkeit unabhängig vom Öffentlichen Verkehr erfolgen.

§4 - Schuljahr

  1. Das Schuljahr soll mindestens 185 Schultage, bei mindestens 65 Ferientagen umfassen. Es soll am Montag nach Mariä Himmelfahrt beginnen und mit einem Freitag enden, der vier Wochen Separationsferien zwischen den Schuljahren erlaubt.
  2. Es soll in zwei Semester zu annähernd gleich vielen Schultagen unterteilt sein.
  3. Es sollen Ferien in der Regel zu folgenden Zeiten stattfinden:
    1. Erntedankferien: fünf Tage (Montag bis Freitag) in der Woche nach dem letzten Sonntag im September;
    2. Allerheiligenferien: drei Tage um Allerheiligen (Montag bis Mittwoch oder Mittwoch bis Freitag);
    3. Weihnachtsferien: zehn Tage vom Weihnachtstag bis zur Erscheinung des Herrn;
    4. Semesterferien: zwei Tage nach dem Tag der Zeugnisausgabe, etwa auf der Mitte beider Semester gelegen;
    5. Osterferien: zehn Tage vom Montag vor Karfreitag bis zum Freitag nach Ostermontag;
    6. Fürsttagferien: sechs Tage vom Fürstentag bis zum Tag der Arbeiter;
    7. Auffahrtferien: zwei Tage von und um Auffahrt bis zum oder vom nächsten Wochenende;
    8. Pfingstferien: zehn Tage ab Pfingstmontag;
    9. Seperationsferien: zwanzig Tage ab dem Montag nach Schuljahresende nach Abs. 1.
  4. Etwaige Überschneidungen der in diesem Gesetz festgelegten Ferienzeiten löst der Ausschuss nach Abs. 5 in eigener Verantwortung auf.
  5. Die genaue Dauer der einzelnen Schuljahre sowie die einzuhaltenden Fristen und Termine setzt der Ausschuss für das Schulwesen, Erziehung, Familien, Altersversicherung und Kinder nach §7 Abs. 7 Parlamentsgesetz für das gesamte Fürstentum einheitlich fest. Gewisse Abweichungen im Tagesbereich, insbesondere was die Länge der Ferien angeht, unterliegen dabei seiner vollständigen Disposition.

§5 - Schulformen

  1. Die obligatorischen Schulformen umfassen die Vorschule, die Prinzipalschule und die Generalschule. Weitere Schulformen sind der Kleinkindergarten und das Gymnasium.
  2. Der Kleinkindergarten ist Sache privater Träger und dient der Entlastung der Eltern im Erziehungsgeschäft. Er darf frühestens mit dem vollendeten dritten Lebensjahr beginnen.
  3. Die Vorschule ist in Trägerschaft der Gemeinden. Sie ist ab dem vollendeten fünften Lebensjahr zu besuchen (siehe auch §2 Abs. 1 und 3) und dauert zwei Jahre.
  4. Die Prinzipalschule ist in Trägerschaft der Gemeinden. Sie ist nach dem Abschluss des zweiten Vorschuljahres zu besuchen und dauert fünf Jahre.
  5. Die Generalschule ist in Trägerschaft des Fürstentums. Sie ist nach dem Abschluss des fünften Prinzipalschuljahres zu besuchen und dauert vier Jahre.
  6. Das Gesellschaftliche Pflichtjahr ist bei einer Organisation, Gruppe oder einem Verein durchzuführen, der oder die eine bedeutende Rolle für den gesellschaftlichen Zusammenhalt darstellt. Es ist nach dem Abschluss des vierten Generalschuljahres zu absolvieren und dauert ein Jahr.
  7. Das Gymnasium ist in verschiedentlicher Trägerschaft. Es kann nach Abschluss des Gesellschaftlichen Pflichtjahres besucht werden und dauert drei Jahre.

§6 - Lehrinhalte, Lehrpläne

  1. Die Vorschule soll insbesondere Sozialkompetenzen ausbilden und grundsätzliche, auch schulvorbereitende, Fähigkeiten lehren.
  2. Die Prinzipalschule soll in den Fächern Imperianisch, Mathematik, Natur- und Gesellschaftskunde, Gestalten, Musik und Sport, sowie ab der dritten Prinzipalklasse Albernisch, ab der fünften Prinzipalklasse barnstorvisch oder alt-medianisch (zweite Fremdsprache) wichtige, grundlegende Kenntnisse vermitteln und die Schüler fortwährend zu Selbstreflektion und Eigenverantwortung ausbilden.
  3. Die Generalschule soll in den Fächern Imperianisch, Mathematik, Albernisch, zweite Fremdsprache, Natur und Technik, Gesellschaft und Geschichte, Wirtschaft und Arbeit, Kulturen und Ethik, Gestalten, Musik, Sport und Medienkompetenz die bestehenden Kenntnisse und Fertigkeiten ausbauen, vertiefen, neue ergänzen und der Persönlichkeitsentwicklung hin zu einem vollwertigen und wichtigen Teil der Gesellschaft Vorschub gewähren.
  4. Das Gesellschaftliche Pflichtjahr soll die Integration der Schüler in die Gesellschaft unterstützen und ihnen Klarheit geben für die Entscheidung über ihren weiteren beruflichen Werdegang.
  5. Das Gymnasium soll in den Fächern der Generalschule zusätzliches, theoretisches Wissen und Fähigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme eines theoretisch orientierten Universitätsstudiums erforderlich sind.
  6. Die Lehrpläne sollen durch den Ausschuss für das Schulwesen, Erziehung, Familien, Altersversicherung und Kinder nach §7 Abs. 7 Parlamentsgesetz für das gesamte Fürstentum einheitlich festgesetzt werden. Die Anhörung und Einbeziehung pädagogischen Fachpersonals ist dabei angezeigt. Er legt ebenso die Lektionstafeln fest.

§6a - Abschlüsse

  1. Mit erfolgreichem Abschluss der Generalschule und nach Absolvieren des anschließenden Gesellschaftlichen Pflichtjahres wird der Generalschulabschluss (GA1) verliehen. Er berechtigt zur Bewerbung auf einen Gymnasialplatz oder eine Berufslehre; zum Zwecke der Bewerbung kann mit Abschluss der Generalschule bereits ein vorläufiger Generalschulabschluss verliehen werden.
  2. Mit erfolgreichem Abschluss des Gymnasiums wird der Gymnasialabschluss (GA2) verliehen. Er ist mit einer abgeschlossenen Berufslehre gleichwertig, beide berechtigen zur Bewerbung auf einen Studienplatz an einer Universität oder Hochschule.
  3. Weiterführende Abschlüsse wie Studienabschlüsse oder Meistertitel werden nach den Bestimmungen der verleihenden Institutionen vergeben.

§7 - Lehrkräfte

  1. Die Lehrkräfte an Prinzipal- und Generalschulen sollen als Landesbeamte beschäftigt werden.
  2. Die Lehrkräfte an Gymnasien sollen als Landesbeamte beschäftigt werden, sofern die Schulen sich in öffentlicher Trägerschaft befinden.

§8 - Religionsunterricht

Der Religionsunterricht erfolgt schulextern und ist nicht obligatorisch.

§9 - Privatunterricht

Die Genehmigung von Privatunterricht und Privatschulen erfolgt im Einzelfall durch den Ausschuss für das Schulwesen, Erziehung, Familien, Altersversicherung und Kinder nach §7 Abs. 7 Parlamentsgesetz in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 16 Abs. 5 der Verfassung.

§10 - Stipendien

Der Ausschuss für das Schulwesen, Erziehung, Familien, Altersversicherung und Kinder nach §7 Abs. 7 Parlamentsgesetz vergibt in Einzelfällen Stipendien im Einklang mit Art. 16 Abs. 7 der Verfassung. Weitere Stipendienprogramme können durch ihn im Rahmen der Haushaltsmittel eingerichtet werden.

§11 - Oberste Staatsbehörde

  1. Die Oberste Staatsbehörde für Schulwesen und Erziehung wird als dem Ausschuss für das Schulwesen, Erziehung, Familien, Altersversicherung und Kinder nach §7 Abs. 7 Parlamentsgesetz untergeordneter Oberster Staatsbehörde eingerichtet.
  2. Sie hat die unmittelbare Dienstaufsicht über die als Lehrkräfte beschäftigten Landesbeamten.
  3. Sie stellt den Schulen einheitliche Verwaltungslösungen zur Verfügung und besorgt ein einheitliches Beschaffungsmanagement.

§12 - Schließendes

Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.