Münz- und Kreditwesensgesetz

§1 - Zweck

Dieses Gesetz regelt nach Art. 25 der Verfassung die Währung, sowie das Münz- und Kreditwesen im Fürstentum.

§ 2 - Creutzburger Leibkasse

(1) Die Creutzburger Leibkasse ist Zentralbank und staatliches Geldinstitut.

(2) Sie überwacht das Münzwesen und emittiert den "Eulentaler" und "Creutzer", bietet öffentlichen Einrichtungen und Organen Bankdienstleistungen und hält die Währungsreserven des Fürstentums. Sie ermöglicht den Umtausch von ausländischen Währungen gegenüber dem "Eulentaler" und verwaltet darüber hinaus den fürstlichen Schatz.

(3) Sie untersteht der Leitung eines Generaldirektors, der durch den Ausschuss für das Münz-, Steuer-, Dienstbezüge- und Finanzwesen des Parlaments bestellt wird. Die weitere Organisation obliegt seiner Verantwortung.

§ 3 - Währung

(1) Einziges Gesetzliches Zahlungsmittel im Fürstentum ist der "Eulentaler". Ein "Eulentaler" kann unterteilt werden in 100 "Creutzern". Die zu verwendenden Abkürzungen lauten "Etl." und "Crtz." respektive.

(2) Ausländische Zahlungsmittel sind auf Verlangen durch die Creutzburger Leibkasse umzutauschen. Ihre Wechselkurse sind regelmäßig bekannt zu machen.

(3) Sollten Ausgabeserien für ungültig erklärt werden, so bedarf dies der Zustimmung durch den Ausschuss für das Münz-, Steuer-, Dienstbezüge- und Finanzwesen. Die Frist bis zur endgültigen Ungültigerklärung darf nicht weniger als ein Jahr betragen.

§ 4 - Münzwesen

(1) Als Einrichtungen des Münzwesens gelten alle Einrichtungen, die gesetzliche Zahlungsmittel innerhalb der Grenzen des Fürstentums in Umlauf bringen und beziehungsweise oder herstellen. Dies gilt auch bei Herstellung für den Gebrauch im Ausland.

(2) Einrichtungen des Münzwesens bedürfen einer Betriebsgenehmigung durch die Creutzburger Leibkasse.

(3) Die Gestaltung von "Eulentaler" und "Creutzer" obliegt dem Ausschuss für das Münz-, Steuer-, Dienstbezüge- und Finanzwesen des Parlaments, der den Auftrag zur Herstellung vergibt. Die Emissionssumme obliegt der Festlegung durch die Creutzburger Leibkasse.

§ 5 - Kreditwesen

(1) Das Kreditwesen umfasst die gewerbliche Vergabe von Krediten zum Zwecke der Verfügbarmachung von Geld. Einrichtungen, die Kreditwesen betreiben, gelten als Kreditinstitute.

(2) Der Ausschuss für das Versicherungswesen, Kreditwesen, Handel und Gewerbe des Parlaments führt die grundsätzliche Aufsicht über das Kreditwesen. Er kann zu seiner Unterstützung eine Landesbehörde einrichten.

(3) Kreditinstitute bedürfen einer Konzession durch den zuständigen Ausschuss nach Abs. 2. Sie müssen hierfür nachweisen, dass sie tatsächlich über die finanziellen Mittel zur Garantie eines erteilten Kredites und zur grundsätzlichen Aufrechterhaltung eines Geschäftsbetriebes verfügen.

(4) Die Creutzburger Leibkasse ist Kreditinstitut für öffentliche Einrichtungen und Organe. Dazu zählen insbesondere:

  1. Das Fürstentum an sich;
  2. der Fürst sowie die fürstliche Familie;
  3. die Verfassungsorgane;
  4. die Behörden des Fürstentums;
  5. die Gemeinden;
  6. die bäuerliche Erntekirche sowie
  7. Einrichtungen, die zu mehr als der Hälfte aus Steuermitteln finanziert werden.

Sie ist darüber hinaus Kreditinstitut für die übrigen Kreditinstitute und Banken des Fürstentums. Sie ist von den Bestimmungen des Abs. 3 ausgenommen.

§6 - Schließendes

Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.