Urheberrechtsgesetz

§1 - Zweck

Dieses Gesetz regelt nach Art. 35 der Verfassung das Urheberrecht im Fürstentum.


§2 - Urheber

Wer eine Idee, ein Konzept oder ein sonstiges, Werk zumindest auch teilweise geistiger Schaffenskraft, als erster hervorbringt und wer hierfür mindestens zwei weitere Zeugen nennen kann, ist Urheber der Sache.


§3 - Urheberrecht

(1) Der Urheber hat das alleinige und uneingeschränkte Recht zur Nutzung seiner Sache. Die Nutzung kann ihm jedoch untersagt werden, wenn die Sache eine Gefahr Gesundheit oder Sicherheit anderer oder des Urhebers selbst darstellt.

(2) Der Urheber kann das Nutzungsrecht an seiner Sache mittels Verträgen mit anderen teilen. Eine etwaige Nutzungsgebühr ist steuerfrei.


§4 - Verfolgungsrecht

(1) Der Urheber darf anderen die Nutzung seiner Sache gerichtlich untersagen lassen, es sei denn, es besteht ein Vertrag nach §3 Abs. 2.

(2) Er kann für die Dauer der unerlaubten Nutzung durch einen anderen Kompensation von diesem verlangen und gerichtlich erwirken.


§5 - Rechtsabnahme

(1) Das Urheberrecht an einer Sache kann dem Urheber durch das Fürstentum abgenommen werden, wenn seine Sache von derart wichtiger Bedeutung ist, dass sie einen entscheidenden Fortschritt in Wissenschaft, Medizin, Technik oder einem sonst besonders bedeutenden Feld ermöglicht oder darstellt.

(2) Für die Rechtsabnahme sind dem Urheber Entschädigungen zu zahlen, die in etwa der Summe an Nutzungsgebühren entsprechen, die innert fünfzig Jahren angefallen wären. Hierzu ist ein Durchschnittswert bekannter Nutzungsgebühren zu ermitteln.

(3) Eine Rechtsabnahme wird durch den Ausschuss für das Kultur-, Urheberrechts- und Vereinswesen beschlossen. Ein Widerspruch des Urhebers macht eine Abstimmung im Parlament nötig.

(4) Das Fürstentum darf für die künftige Nutzung der Sache keine Nutzungsgebühren verlangen; sie ist allen Interessierten zur Nutzung bereit zu stellen.


§6 - Wirkdauer

Das Urheberrecht an einer Sache erlischt zwanzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es geht sodann in den Wissensschatz der Allgemeinheit über.


§7 - Schließendes

Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.