Parlamentsgesetz

§1 - Zweck, Definitionen

  1. Dieses Gesetz bestimmt die Verwaltung und die Verfahren des Fürstlichen Parlaments und seiner Kammern.
  2. Als Fraktion gelten all jene Zusammenschlüsse von Abgeordneten zur Thalversammlung, welche aus drei oder mehr als drei Abgeordneten bestehen und beim Präses den Fraktionsstatus beantragt haben.

§2 - Parlamentsverwaltung

  1. Der gemeinsamen Parlamentsverwaltung steht ein Parlamentskanzler vor. Er wird in der ersten Sitzung des Jahres zunächst von der Thalversammlung gewählt und sodann durch den Hochrat bestätigt. Der Parlamentskanzler ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller direkt beim Parlament beschäftigten Beamten.
  2. Parlamentsbeamte genießen dieselben Privilegien und unterliegen denselben Pflichten wie alle übrigen Landesbeamten.
  3. Die weitere Organisation der Parlamentsverwaltung bestimmt der Parlamentskanzler unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und unter Rücksprache mit den Vorsitzenden beider Kammern.

§3 - Geschäftsgänge

  1. Anträge sind an den Präses der Thalversammlung zu stellen. Dieser überantwortet den Antrag der zuständigen Kommission oder Ausschuss oder, sofern es in Absprache mit dem zuständigen Kommissions- oder Ausschussvorsitzenden geboten scheint, direkt dem Plenum.
  2. Sowohl in Kommission oder Ausschuss als auch im Plenum ist bei Einbringen der Anträge zunächst die Eintretensdebatte mit Eintretensfrage zu stellen:
    Hierzu soll der Antragsteller den konkreten Handlungsbedarf aus seiner Sicht erläutern. Handelt es sich um einen in Kommission oder Ausschuss bereits ausgehandelten Antrag, so soll der von Kommission oder Ausschuss bestimmte Berichterstatter dem Plenum diesen Handlungsbedarf erläutern, sofern er durch die Kommissions- oder Ausschussmehrheit mitgetragen wurde. Anschließend soll jede Fraktion das Recht zur einmaligen Erwiderung besitzen. Sodann ist die Eintretensfrage zu stellen.
  3. Ist auf die Vorlage eingetreten worden folgt die Detailberatung:
    Hierzu soll ein Parlamentsbeamter den vorliegenden Antrag Artikel- oder Abschnittsweise verlesen. Gehen zu einem Artikel oder Abschnitt keine Wortmeldungen ein, so gilt er als akzeptiert. Andernfalls sollen Bedenken diskutiert und ein Kompromiss erarbeitet werden. Sofern nötig kann der Vorsitzende Abstimmungen über eingebrachte Änderungen und Kompromisse anordnen, die am Ende der betroffenen Artikel- oder Abschnittsberatung durchzuführen sind. Im Plenum soll die Detailberatung entfallen, wenn sie in Kommission oder Ausschuss bereits erfolgte. In diesem Fall soll der Berichterstatter die Ergebnisse dieser Detailberatung zur Kenntnis geben, auf welche die Fraktionen jeweils erwidern und etwa abweichende Meinungen von jener der Kommissions- oder Ausschussmehrheit kundgeben können.
  4. Nach Abschluss der Detailberatung folgt die Gesamtabstimmung, bei der der Antrag letztendlich angenommen oder abgelehnt wird.
  5. In jeder der vorgenannten Phasen ist es im Plenum am Berichterstatter der Kommission oder des Ausschusses die notwendigen Anträge auf Eintreten oder Nichteintreten, Gesamtannahme oder Gesamtablehnung zu stellen.

§4 - Ausnahmen und Abweichungen

  1. Die Eintretensdebatte erfolgt nicht bei:
    1. Wahlen zu Ämtern, Ausschüssen und Kommissionen,
    2. der Kenntnisnahme der Wahlprüfung,
    3. allgemeinem Verwaltungshandeln,
    4. Verfahren nach Art. 50 Abs. 2 oder 4 Verfassung,
    5. der Abstimmung über die Aufrechterhaltung der Haft eines Mitglieds des Parlaments nach Art. 58 Abs. 2,
    6. Verfahren nach Art. 65 Abs. 2 bis 5 Verfassung,
  2. Abweichungen von den Regelungen der Geschäftsgänge nach §3 können die jeweiligen Kammern, Ausschüsse und Kommissionen mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder für den Einzelfall beschließen.

§5 - Präsidien

  1. Den jeweiligen Kammern stehen die in der Verfassung bestimmten Amtsträger vor. Die Stellvertreter vertreten die Vorsitzenden dabei nach deren Maßgabe.
  2. Der Hochrat kann neben Primas und Secundas die Mitglieder seiner erblichen Bank nach Seniorität zur Sitzungsleitung heranziehen. Primas und Secundas bilden das Präsidium des Hochrates.
  3. Die Thalversammlung kann neben Präses und Vize-Präses ihren Altersvorsitzenden zur Sitzungsleitung heranziehen. Präses, Vize-Präses und der Altersvorsitzende bilden das Präsidium der Thalversammlung.

§6 - Landesausschüsse

Die Landessauschüsse tagen in den Grafschaften die sie repräsentieren. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, halten sich ansonsten aber an die hier gemachten Bestimmungen.

§7 - Ausschüsse und Kommissionen

  1. Die Sitze der Ausschüsse und Kommissionen sind möglichst nach dem Proporzprinzip zu besetzen. Dabei soll, beginnend bei der stärksten, zunächst jede Fraktion einen Sitz erhalten, dann übrige Sitze werden nach diesem Prinzip weiterverteilt, bis keine Sitze mehr übrig sind.
  2. Die Wahlprüfungskommission nach Art. 62 Verfassung soll aus sechs Kommissaren bestehen, von denen je drei von Hochrat und Thalversammlung zu entsenden sind. Die Thalversammlung bestimmt aus den von ihr entsandten Kommissaren einen Vorsitzenden, der Hochrat aus den seinen einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Staatsverwaltungsprüfkommission nach Art. 66 Verfassung setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Fachausschüsse sowie dem Primas des Hochrates und dem Präses der Thalversammlung, wobei letzterer den Vorsitz führt und sich durch vorletzteren vertreten lässt. Sie nimmt Rechte des Parlaments nach Art. 66 Abs. 2 Verfassung wahr und macht sich die Verfahren nach Art. 66 Abs. 3 Verfassung zu eigen.
  4. Die Verwaltungsbeschwerdekommission besteht aus dem Staatsratspräsidenten als ihrem Vorsitzenden, zwei durch den Hochrat bestimmten Mitgliedern sowie zwei durch die Thalversammlung bestimmten Mitgliedern. Sie wählen aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Sie nimmt Rechte des Parlaments nach Art. 66 Abs.2 und Art. 81 Abs. 4 Verfassung wahr.
  5. Wahlprüfungs- und Verwaltungsbeschwerdekommission sollen ihre Verfahrenswesen selbst bestimmen. Dabei sollen sie sich am juristischen Verfahren orientieren.
  6. Es wird eine Redaktionskommission eingerichtet. Sie soll bereits die Gesamtabstimmung durchlaufene Gesetze und Verordnungen auf grammatikalische und Rechtschreibfehler überprüfen und entsprechende Änderungen in die zur Sanktion an den Staatsrat zu sendenden Entwürfe einarbeiten. Ihr gehören je zwei Mitglieder des Hochrates und der Thalversammlung an, sowie die beiden Vorsitzenden der Kammern. Den Vorsitz führt der Präses der Thalversammlung, er wird durch den Primas des Hochrates vertreten.
  7. Als Fachausschüsse werden die Ausschüsse der Thalversammlung bezeichnet, die das direkte und unmittelbare Regierungshandeln begleiten, vorbereiten, genehmigen oder untersagen und ihm Leitlinien vorgeben. Darüber hinaus sind sie für die Vorbearbeitung von Anträgen in ihrem Fachbereich zuständig, wozu sie durch Mitglieder des Hochrates temporär zu Kommissionen aufgestuft werden können. Ihre Vorsitzenden werden im Rahmen der Bestellung ihrer Mitglieder durch die Thalversammlung bestellt. Es bestehen die folgenden Fachausschüsse:
    1. Ausschuss für das Hof- und Junkerwesen, Forst- und Landwirtschaft, Jagd-, Fischerei- und Bergwesen;
    2. Ausschuss für das Schulwesen, Erziehung, Familien, Altersversicherung und Kinder;
    3. Ausschuss für das Gesundheitswesen, Krankenversicherung und Sport;
    4. Ausschuss für die Arbeit, Arbeitsschutz, Invalidenversicherung;
    5. Ausschuss für das Versicherungswesen, Kreditwesen, Handel und Gewerbe;
    6. Ausschuss für die Eisenbahn und Verkehr;
    7. Ausschuss für das Rüfebau-, Wassbeschaffungs- und Entwässerungswesen sowie Gewässer und Fluten;
    8. Ausschuss für das Energie- und Entsorgungswesen;
    9. Ausschuss für das Post- und Telekommunikationswesen;
    10. Ausschuss für das Münz-, Steuer-, Dienstbezüge- und Finanzwesen;
    11. Ausschuss für das Sozial-, Armen- und Ausländerwesen;
    12. Ausschuss für das Landesangehörigkeitswesen, Polizei und Strafrecht sowie das Justizwesen;
    13. Ausschuss für das Konfiskations-, Enteignungs- und Zensurwesen;
    14. Ausschuss für das Kultur-, Urheberrechts- und Vereinswesen;
    15. Ausschuss für den Verteidigungsdienst;
    16. Ausschuss für das Körperschafts-, Anstalts- und Stiftungswesen;
    17. Ausschuss für das Gemeindewesen.

    Ihnen gehören jeweils mindestens ein Mitglied pro Fraktion der Thalversammlung an, je weiterem zwanzigsten Abgeordneten pro Fraktion ein weiteres.

§8 - Sanktionen

  1. Die Vorsitzenden der jeweiligen Kammern, Kommissionen und Ausschüsse üben während den von ihnen präsidierten Sitzungen das Hausrecht aus. Abseits der Sitzungen hält der Parlamentskanzler das Hausrecht in den Gebäuden des Parlaments.
  2. Im Rahmen des Hausrechtes können Besucher und Gäste von der weiteren Teilnahme an Sitzungen des jeweiligen Gremiums ausgeschlossen und auch mit einem Platzverbot belegt werden, dass ihnen das Betreten Parlamentsgebäudes untersagt. Zuwiderhandlungen sind durch die Behörden des Fürstentums zu verfolgen.
  3. Gegen Mitglieder der jeweiligen Kammer kann das zuständige Präsidium nach §5 Sanktionen wie einen temporären Sitzungsausschluss oder ein Ordnungsgeld verhängen, sofern es den Sitzungsverlauf in ungebührlicher Weise beeinträchtigt, unangemessene oder beleidigende Aussagen über andere Gremiumsmitglieder oder hohe öffentliche Amtsträger äußert oder sich auf eine andere Art und Weise nicht entsprechend der allgemeinen Erwartung an ein Mitglied des Parlaments verhält.

§9 - Schließendes

Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.

Anhang 1 - Abkürzungen im parl. Schriftgebrauch

angeordnet nach § 2 Abs 3 Parlamentsgesetz durch den Parlamentskanzler


Abkürzung Langschreibweise
A. Ausschuss
AA Ausschuss für die Arbeit, Arbeitsschutz, Invalidenversicherung
Ab. Abstimmung
Abg. Abgeordnete/r
Abw. Abweichung von den Regelungen der Geschäftsgänge nach § 4 Abs. 2 ParlG
AEN Ausschuss für das Energie- und Entsorgungswesen
AEV Ausschuss für die Eisenbahn und Verkehr
AGE Ausschuss für das Gemeindewesen
AGK Ausschuss für das Gesundheitswesen, Krankenversicherung und Sport
AJ Ausschuss für das Hof- und Junkerwesen, Forst- und Landwirtschaft, Jagd-, Fischerei- und Bergwesen
AKAS Ausschuss für das Körperschafts-, Anstalts- und Stiftungswesen
AKE Ausschuss für das Konfiskations-, Enteignungs- und Zensurwesen
AKUV Ausschuss für das Kultur-, Urheberrechts- und Vereinswesen
ALP Ausschuss für das Landesangehörigkeitswesen, Polizei und Strafrecht sowie das Justizwesen
Alt. Altersvorsitzender der Thalversammlung
Am. Ausschussmehrheit
AMS Ausschuss für das Münz-, Steuer-, Dienstbezüge- und Finanzwesen
An. Antrag
Ans. Antragsteller/in
APT Ausschuss für das Post- und Telekommunikationswesen
AR Ausschuss für das Rüfebau-, Wassbeschaffungs- und Entwässerungswesen sowie Gewässer und Fluten
ASA Ausschuss für das Sozial-, Armen- und Ausländerwesen
ASEF Ausschuss für das Schulwesen, Erziehung, Familien, Altersversicherung und Kinder
Av. Ausschussvorsitzender
AVERT Ausschuss für den Verteidigungsdienst
AVK Ausschuss für das Versicherungswesen, Kreditwesen, Handel und Gewerbe
Avs. Ausschussvorsitzender-Stellvertreter
Be. Berichterstatter
Db. Detailberatung
Ed. Eintretensdebatte
Ef. Eintretensfrage
F. S. D. der Fürst von Eulenthal
Fr. Fraktion
Frc. Fraktionschef
Gab. Gesamtabstimmung
H. Hochrat
K. Kommission
KEHR Kommission über die Ehrung verdienter Landesangehöriger
Km. Kommissionsmehrheit
Ko. Kommissar (Mitglied der Wahlkommission)
Kv. Kommissionsvorsitzender
Kvs. Kommissionsvorsitzender-Stellvertreter
L. Landesausschuss
Lb. Landesbeamter
Lv. Landesausschussvorsitzender
Lvs. Landesausschussvorsitzender-Stellvertreter
P. Parlament
Pb. Parlamentsbeamter
Pk. Parlamentskanzler
Pl. Plenum
Pr. Präses der Thalversammlung
Prim. Primas des Hochrates
Pv. (Gemeinsame) Parlamentsverwaltung
RAK Richterauswahlkommission
S. Sitzung
Sec. Secundas des Hochrates
Sen. Sitzungsleiter des Hochrates nach Seniorität
Sp. S. E. der Staatsratspräsident
Sr. Herr Staatsrat / Frau Staatsrätin
SVPK Staatsverwaltungsprüfkommission
T. Thalversammlung
VBK Verwaltungsbeschwerdekommission
Vpr. Vize-Präses der Thalversammlung
WK Wahlkommission
WPK Wahlprüfungskommission