Ausschlussgesetz

§1 - Zweck

Dieses Gesetz bestimmt nach Art. 83 der Verfassung des Fürstentums jene Fälle, in denen Beamte oder andere gleichwertige, öffentliche Amtsträger, von der Vornahme oder der Mitwirkung an einer Amtshandlung ausgeschlossen sind und von Beteiligten in der Sache abgelehnt werden können. Im Laufe des Gesetzestextes wird von Beamten gesprochen, wenn auch die übrigen Personengruppen nach Satz 1 dieses Paragraphen gemeint sind.

§2 - Verstoß

Bei Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes steht dem Betroffenen der ordentliche Beschwerdeweg offen. Ist dieser ausgeschöpft, so kann er gerichtlich vorgehen.

§3 - Entscheid

Den Entscheid über den Ausschluss eines Beamten von einer Amtshandlung trifft in der Regel sein direkter Vorgesetzter. Handelt es sich um ein einzelnes Mitglied eines Gremiums, so entscheidet das Gremium im Plenum mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.

§4 - Kriterien

(1) Ein Beamter oder gleichwertiger, öffentlicher Amtsträger, ist auszuschließen, wenn eine oder mehrere der folgenden Personengruppen durch Vollziehen oder Unterlassen der Amtshandlung, zu der er berufen ist, mittelbaren oder unmittelbaren persönlichen wirtschaftlichen, sozialen oder beruflichen Vorteil erlangen:

  1. Der Beamte selbst;
  2. Ehepartner, Eltern, Geschwister oder Kinder des Beamten;
  3. Personen, denen der Beamte finanziell schuldig ist.

(2) Er ist ebenso auszuschließen, wenn er von einem anderen Verfahren derselben Sache bereits ausgeschlossen wurde.

§5 - Schließendes

Dieses Gesetz tritt in Kraft gemäß den Bestimmungen der Verfassung.